Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1888
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der Juden im Großherzogtum Baden
- Date
- 1888-01-01
- Page
- Seite 384 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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384 Miscellen. v. Bodman damals Jr Pfandherrn etliche Juden samt ihren Weib Kindern Knecht und Mähten in ihren Verspruch und Satz Schutz und Schirm, 10 Jahr lang die nesten nach einander folgend aufgenommen haben, dieweil sich aber die Zeit solcher Juden ir vergangen 50. Jahr wiederumb geendet, haben uns bemelte Bürgermeister Rath und Gmaind demüthiklichen angerufen und gebeten, die gemelten Juden von ihnen hinweg zu schaffen, oder so dieselben aus beweglichen Ursachen nicht hinweg gethan werden möchten, zwischen Ihnen und den Juden notturstige ordnungen aufzurichten, damit die Christen von ihnen durch ihre wucherischen Contract und böß Handlungen wider die billicheit nit beschwert und Hinwider die Juden wider Recht und die billicheit auch nicht bedrungen würden, dieweil wir dann bemelter von Ach gelegenheit und sonderliches bedacht haben, wo die Juden schon zu Ach ausgetriben, daß sie gleich von andern Nachpuren, so die hohen Oberkeiten in derselben gegne haben, angenommen und die von Ach dadurch mehr beschwert, dann so dieselben zu Ach mit Ordnung und Maß gelassen worden: so haben wir demnach diese hernachgeschriebene Ordnung, welcher maßen die Nachgemelten Schey, Seckhl, Aberham der Aelter, Aberham der Jünger und Helyas samt seiner Swiger der witfrawen, sie Juden samt ihren Weibern, Kindern, Knechten, Mähten und allem Hausgesind sy jetzo haben, oder künftig überkomen, in unfern und deren von Ach Schutz und Schirm und Satz 10 Jahr lang, so sich auf Martini verschines fünfzigsten Jahrs angefangen und auf Martini künftigen sechzigsten Jahres wiederumb Enden sollen sein, was sie auch um solchen Schutz und Schirm uns und denen v. Ach järlich und in der bestimmten Zeit entrichten sollen, fürgenommen, gesezt und gemacht, setzen ordnen wollen und mainen hiermit ernstlichen, daß dieselbigen hinfüren als von Artikeln zu Artikeln festiglich gehalten denen gelebt und nachkomen werde, bei Vermeidung unser schweren straf und ungnad. Erstlich so sollen obgedachte Juden sammt ihren Weib Kindern und gebrettem Hausgesind die obgedachten 10 Jahr lang in unserm Städtlein Ach ihr hauslich Wohnung haben, in unserm Glaidt Schutz und Schirm sein und der römischen Kai. M., unsers lieben Bruders und Herrn unser und unsers Haus Oestreichs und der Landgrafschaft Nellenburg Freiheiten genießen, dabei, soviel gebührlich und billig ist, geschüzt und vor Gewalt geschirmt werden. Sich auch irer Jüdischen Kaiserlichen und (unser) königlichen Freiheiten sovil nachfolgend artikel mit weiter Maß und Ordnung geben und gebrauchen, doch in alweg unfern königl. Mandat Satzungen und Geboten, so wir jedenzeit in unserer Landgrafschaft Nellenburg oder zu Ach ausgehen lassen oder aufsetzen werden, unnachtheilig und unveränderlich. Desgleichen sollen sie auch bei Gericht und Recht, welches sie gegen den Bürgern in Sachen, so sich daselbst zu Ach verlaufen, allda geben und nemen sollen, auch bei dem Landgericht der bemelten Landgrafschaft Nellenburg und den erlangten Rechten gehandhabt, und ob sie wider Ihre Widerwärtigen Beistand begehrten, der solle ihnen auf ihre Kosten, doch nit gegen den Personen, die uns in einichen Weg zugethan oder verwandt sehen, geben werden. Zum andern so sollen die Juden daselbst zu Ach alle Geboten und Verboten, so zu erhaltung guter polliceh und ordnung fürgenommen werden, auch