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Zeitschrift für hebraeische Bibliographie · 1907-05-01 · 3 (Mai-Juni 1907) · p. Seite 72

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Journal
Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
Volume
XI (1907)
Issue
3 (Mai-Juni 1907)
Date
1907-05-01
Page
Seite 72 (sequence 8)
Language
German
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72 Bemerkung Rfij 48,174 n. 1). Ist es schon an und für sich interessannt, dass die biblische Sitte des Mohär in ihrer ursprünglichen Gestalt damals noch existiert hat, so ist noch interessanter die Bestimmung der verschiedenen Fälle, die nach der Eheschliessung eintreten können. Solcher Fälle gibt es fünf: 1) Asbor stirbt kinderlos, sodann ist Mibtabja die alleinige, vollständige Erbin; 2) Mibtabja stirbt kinderlos, sodann ist wiederum Asbor der alleinige Erbe; 3) Mibtabja verlangt von ihren Manne geschieden zu werden (1. 22: מחר או יום אתרן תקום מפטחיה בעדה ותאמר שנאת לאסחור בעלי), sodann muss sie an Asbor eine gewisse Summe als Scheidungsgeld (1. 28: כסף שנאת) zahlen, Alles aber, was sie in die Ehe hereingebracht, bekommt sie zurück und kann sich dann von Neuem frei verheiraten (1. 26: ותהך להאן זי צבי ת, ähnlich wie in unseren Scheidebriefen); 4) Asbor verlangt die Scheidung (1. 26: מחר או יום אתרן יקום אסחור בעדה ויאמר שנאת לאנחתי מפטחיה), sodann verfällt der Mohär und Mibtabja erhält ausserdem zurück Alles, was sie hereingebracht hat; 6) endlich wenn Asbor (ohne sich von Mibtabja zu scheiden 7) sie aus dem Hause und seinem Vermögen vertreiben will, sodann muss er ihr (als Strafe?) die hohe Summe von 20 כבשן zahlen und ihr darüber eine Urkunde ausstellen (1. 29: והן יקום על מפטחיה לתרכותה מן ביתה זי אסתור ונכסוהי וקניגה ינתן לה כסף כבשן פ ויעמד לה דין ספרא זנה; die letzten Worte sind nicht ganz klar). Daraus ergibt sich nun: 1) dass nicht nur der Mann, sondern auch die Frau die Scheidüng verlangen konnte; dabei ist der in beiden Fällen gebräuchliche Terminus ״ שנאhassen“ (vgl. ושנאה האיש האחרון Deut. 24,3; כי שנא שלח Mal. 2,16) und mussten beide von ihrer Scheidung vor versammelter Gemeinde (בעדה, vgl. Schürer, 1. c., col. 4—6) eine Erklärung abgeben; 2) konnte auch Vorkommen, dass der Mann sich von seiner Frau nicht formell schied, wohl aber sie aus Haus und Vermögen vertrieb, und endlich (inbetreff des Erbrechts) 3) dass nicht nur der Mann die kinderlose ).Frau, sondern auch dass die Frau den kinderlosen Mann vollständig beerbt hat, alles Fälle die dem jüdischen Recht zuwider sind. Dass nun auch der Frau das Recht der Ehescheidung zusteht, dafür findet sich vielleicht eine Analogie im Kodex Hammurabi § 142 (wo auch sum-ma sinnistu ״wenn sie hasst“ vorkommt), wiewohl D. H. Müller dies in Abrede stellt (Die Gesetze Hammurabi’s, p. 124), von dem Doppelfall einer Scheidung und Vertreibung hat sich vielleicht wiederum eine Reminiscenz in der Benennung des Scheidebriefes als ספר תירוכין ואגרת שבוקין וגט פטורין erhalten (vgl. auch Jer. Gittin VI, 7 fol. 48 a, 42 1(האומר תרכוה כאומר גירשוה), die erbrechtliche Neuerung aber ist ist also ohne Zweifel הנעלת als 3 Pers. fern, aufzufassen (vgl. auch unsere Ketuba: ודא נדוניא דהנעלת ליה מבית אביה) und demnach zu ergänzen in 1. 6: הנעלת ל[י ברתך] מפטחיה בידה כסף וכד, d. h. ״deine Tochter M. hat mir in die Ehe gebracht Geld etc“. •) תרכוה und גירשוה sind eigentlich Synonyma, da doch das aram. תוך dasselbe bedeutet, wie das hebr. גרש. Aber letztes Verbum wird eigentlich in der Bibel nicht von Ehescheidung gebraucht (mit Ausnahme der Form גרושה), vielmehr wird dafür das Verbum verwendet (Deut. 21,14; 22,19.29; 24,1. 3.4; Jer. 3,8; Mal. 2,16). Wo aber גרש von dem Verstossen einer Frau gebraucht wird, da bedeutet es einfach vertreiben, vom Hause wegjagen, ohne formelle Scheidung, so גרש האמה הזאת Gen. 21,10 (vgl. auch Mi. 2,9: נשי עטי תגרשון מבית תענגיה). Erst in der Sprache der Mischna bedeutet גרש ״sich von seiner Frau rechtlich scheiden lassen“. Es ist demnach nicht aus-

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