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Zeitschrift für hebraeische Bibliographie · 1902-09-01 · 5 (Sepbember-Oktober 1902) · p. Seite 133

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Journal
Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
Volume
VI (1902)
Issue
5 (Sepbember-Oktober 1902)
Date
1902-09-01
Page
Seite 133 (sequence 5)
Language
German
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133 nämlich das ״Synedriön“ von dem das ״neue Testament“ spricht, durchaus nicht der "grosse Gerichtshof, sondern ein ähnlicher Gerichtshof gewesen sein mag, wie etwa derjenige, den allem Anscheine nach Herodes für seine unheilvollen persönlichen Zwecke einberufen, und dessen Mitglieder und Vorsitzenden er nach seinen politischen Gesichtspunkten ausgesucht hat. Davon abgesehen, dass der Beweis von Synhedrin XI, 2—4, wo die eine Misehna von ב׳־׳ד הגדול שבלשכת הגזית und die andere von einem ב״ד הגדול שבירושלים spricht, wie der Verf. selbst fühlt, unmöglich ist, kann überhaupt die Annahme, dass es ausser dem grossen Gerichtshof in der Quaderhalle noch ein ״Synedrion“ als ständigen Gerichtshof gegeben habe, als ausgeschlossen angesehen werden. S. 42 führt der Yerf. die Stelle an, aus der erwiesen ist, dass das Synedrion, das die Todesurteile vollzieht, in der Nähe des Altares seinen Sitz hatte, also jedenfalls in der Nähe oder innerhalb des Heiligtums. Nun braucht man nur die Misehna zu lesen: ״Drei Gerichtshöfe waren da, einer am Eingänge des Tempelberges, einer am Eingänge des Heiligtums und einer in der Quaderhalle. Sie kamen zu demjenigen am Eingänge zum Tempelberge und er sprach: So und so habe ich öffentlich gelehrt etc.“ Wie wäre es nun möglich, dass, wenn es noch einen anderen Gerichtshof, u. z. das eigentliche ״Synedrion“, ausser jenen drei Gerichtshöfen und zwar in ihrer unmittelbaren Nähe gegeben hätte, die Misehna gerade diesen nicht nennt, der doch nach der Ansicht des Verf.’s das Abschliessende, die Verurteilung ausspricht und die Hinrichtung anordnet? Die Stelle Rosch ha-Schana I, 7, wo die Misehna von den Kokanim spricht, welche über Zeugenzulassung eine Vorentscheidung treffen, die dann der grosse Gerichtshof verwirft, hat, wie bereits Frankel annimmt (דרכי המשנה S. 60) den ״Gerichtshof der Priester“ im Auge, der mit den Personalien sich beschäftigte, wohl zunächst um festzustellen, wer mit den Priestern sieh zu verbinden geeignet sei. Es leuchtet daher ein, dass zur Feststellung der Personlichkeiten, die als Zeugen über den Neumond aussagen sollten, der Geriektskof der Kokanim die berufene Stelle war. Da das ב״ד של בהנים, wie besonders aus Ketubotk 12 a hervorgeht, sich mit den auch mit dem Tempel nicht zusammenhängenden Angelegenheiten der Kokanim zu beschäftigen hatte, so ist die Bedeutung desselben, wie ich glaube, in folgender Weise zu erklären. Jeder Stamm hatte seinen Gerichtshof entsprechend dem Schriftwort: שופטים ושוטרים תתן לך בכל שעריך לשבטיך. Der Gerichtshof des Stammes hatte seinen Sitz natürlich in einer Stadt, die dem Stamme gehörte. Es ist daher selbstverständlich, dass auch die Priester und Leviten einen Gerichtshof für ihren gemeinsamen Stamm hatten. Da aber die Leviten und Priester kein eigentliches Stammesgebiet hatten — die Levitenstädte können nicht als solches angesehen werden — so ist das Heiligtum, in dem sie ihren Dienst hatten, der natürliche Sitz dieses Gerichtshofes, auch abgesehen davon, dass die meisten an ihn gelangenden Fragen mit dem Heiligtum in Verbindung standen. — M. Horovitz (Frankfurt a. M.).] COHEN, H., The hygiene and medicine of the Talmud. Texas 1902, 16 S. 8°. [Reprinted from ״The university of Texas 1-ecord“. Yol. III, nr. 4; vgl. oben S. 125] ERBT, W., Die Purimsage in der Bibel. Untersuchungen über das Puch Ester und der Estersage verwandte Sagen des späteren

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