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Zeitschrift für hebraeische Bibliographie · 1902-09-01 · 5 (Sepbember-Oktober 1902) · p. Seite 132

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Journal
Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
Volume
VI (1902)
Issue
5 (Sepbember-Oktober 1902)
Date
1902-09-01
Page
Seite 132 (sequence 4)
Language
German
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182 recht, das mosaisch-talmudische Besitzrecht, der Vertrag nach mos.-talm. Recht, die Ethik in der Halacha u. a., giebt auch das vorliegende Werk dem Laien eine klare, gedrängte Uebersicht über die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften. Bei dem umfassenden Wissen und der bewundernswerten Gründlichkeit Blochs sind Fehler ziemlich ausgeschlossen. In der vorliegenden Arbeit sind die in Betracht kommenden Partieen aus den talmudischen u. rabbinischen Quellen zusammengestellt (da das Strafgerichtsverfahren nach dem Untergang des jüdischen Staates nur geringe praktische Bedeutung hat, kam fast nur Maimonides in Betracht) und nach gewissen Gesichtspunkten gruppiert. Vielfach sind Parallelen mit dem römischen Recht gezogen, doch begnügt sich Vf. damit, die Differenzen zusammenzustellen, von einer rechtsphilosophischen Behandlung finden sich nur schwache Ansätze. Ausserdem fürchten wir, dass eine gewisse apologetische Tendenz — selbstverständlich unbewusst — die strenge Wissenschaftlichkeit etwas beeinträchtigt hat.; So heisst es bei Bloch S. 7 hinsichtlich des ״ מבניסין אותו לכיפהer wurde als unverbesserlicher Frevler erklärt und um ihn unschädlich zu machen und vielleicht dann doch zur Reue zu bewegen, in einen engen Raum eingesperrt und bei kärglicher Kost bis zu seinem Lebensende gehalten“ und ferner: ״in diesem Falle — bei dem Mörder, dem der Mord nicht durch Zeugenaussagen nachzuweisen war — erfolgte ebenfalls die Haft bei schmaler Kost in einem .engen Raume“. Dazu vgl. man die von B. selbst angegebenen Quellen Synhedrin 81b; Maim. Synhedrin c. 18 § 4, 6, Rozeach c. 4 § 8, 9. Br. J. Wohlgemuth.] BUEOHLER, A., Das Synedrion in Jerusalem und das grosse Beth-Din in der Quaderkammer des jerusalemischen Tempels. Wien 1902. 252 S. 8°. [Die als Beilage zum 9. Bericht der ״Isr. theologischen Lehranstalt in Wien“ erschienene Schrift ist reicher an Anregimgen als an positiven Ergebnissen. Sie zeigt einschlägiges Wissen, grosses Geschick in der Darstellung und Gruppierung des Stoffes und eine kluge Berechnung, den Leser für das Ziel zu gewinnen. Und dennoch ist das Ziel nicht erreicht; man dankt, wenn man die Schrift gelesen hat, dem Verfasser für manche gute Anregung, aber man ist nicht überzeugt, dass das ״Synedrion“ im Talmud nicht identisch sei mit dem ״grossen Gerichtshof“ in der Quaderhalle. Man glaubt dieses dem Verfasser nicht, trotzdem er seine Objectivität soweit treibt, dass er fast jedem Beweise den er angeführt, alles, was denselben abzuschwächen geeignet wäre, gleich selber hinzufügte. Dem ״obersten Gerichtshof“ muss der Vf. ein ausserordentlich grosses Arbeitsgebiet zuweisen, da er, was heutzutage besonders anzuerkennen ist, es verschmäht seinen Behauptungen gegenüber den Quellen die Beweiskraft abzusprechen. Derselbe ״regelt den Kalender, die priesterlichen Abgaben, Einzelheiten des Opferwesens usw., trifft Bestimmungen über das Erlassjahr, den Scheidebrief, die Ehepakten, Anwendung des Gesetzes über falsche Zeugen d. h. über alle Fälle des religiösen Lebens und des Religionsgesetzes“. ־ — Gehört aber z. B. die Anwendung des Gesetzes über falsche Zeugen und über Ehepakten zum Religionsgesetz, was gehört dann im Judentum nicht dazu, dass noch ein Forum, das ״Synhedrion“, neben den ordentlichen Gerichten der Drei und Dreiundzwanzig nötig wäre? Was der Verf. eigentlich will, das ist nach dem Eindrücke seiner Schrift der Hauptsache nach etwas, was man in seinen Ausführungen als erwiesen zugeben kann, dass

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