Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Journal
- Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Volume
- V (1901)
- Issue
- 1 (Januar-Februar 1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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haben“. Warum nur ״soll?“ Steht es doch urkundlich fest (die Urk. ist abgedruckt im Or. 1848, S. 48), dass dieser Herrscher die Juden- Verfolgung im eigenen Lande selbst angeordnet und dem Rathe von Nordhausen dazu gerathen hat. — S. 28: ״Die Freiberger Juden müssen i. J. 1849 Schutz erfahren haben, da sie erst 1411 ausgetrieben worden“. Sonderbare Beweisführung. Als ob nicht erst eine Ausrottung der Juden 1849 und dann 1411 eine Vertreibung der nachher wieder Neuangesiedelten möglich wäre! — S. 24: Die nach Hasche berichtete Unterschlagung durch den Rathsherrn Matthias Aethiops hat sich nicht in Dresden sondern in Oschatz zugetragen (s. Richter, Verfassungsgesch. I, 227 und IH, 858). — Was Levy S. 26 aus Sidori S. 25 anführt, ist auch bei diesem völlig unbelegt. Dass L. ]Eisenach statt Erfurt (bei Sidori) schreibt, fällt bei der Unrichtigkeit des Ganzen wenig ins Gewicht. — Die umstrittene Frage (S. 26 ff;), ob in Bautzen schon im XIV. Jahrh. Juden gewohnt haben, ist einfach durch die Thatsache entschieden, dass schon in der zweiten Hälfte des XHI. Jahrh. in RGA N. 424 des Meir aus Rotenburg (Ed. Lemberg) die Gemeinde Budissin (קהל בודישין) erwähnt wird. — S. 27 Z. 1 fehlt die Jahreszahl 1424. — Das. Z. 24: ״Jan von Wartenberg überfiel mit 400 Pferden die Dörfer“. Es waren aber nicht Pferde allein, sondern Reiter oder Reisige. — S. 80 Z. 18 v. u. ff. Ein halber Groschen Zins von 1 Schock Gr. die Woche ist nicht ״ungefähr so viel, wie dies Kaiser Karl IV. in einer besonderen Verordnung bestimmt hatte“, nämlich i0 %, sondern 48 7sc/0• Das Ganze ist übrigens von Levy ungeprüft aus Hasche S. 345 abgeschrieben, der auch die Urkunde (Ludew. Reliq. X, 230ff.) falsch verstanden hat. Der Schutzbrief lautete auf 2 Jahre, das Schutzgeld betrug tausend Gulden jährlich. — S. 31: Die vom Verf. aus Wenck S. 90 angeführte Erzählung wird von letzterem ausdrücklich in das Gebiet der Erfindung verwiesen, was Verf. anzugeben unterlässt! — S. 32: ״Eine bessere Zeit schien für die Juden zu kommen, als Friedrich der Streitbare 1425 den 50 Jahre vorher festgesetzten Judenzins auf 875 Gulden ermässigte“. Völlig falsch! Schon am 16. Febr. 1389 war der Judenschutz vom Markgr. Wilh. I. und Landgr. Balthasar auf 8 Jahre gegen jährl. 560 Gulden festgesetzt worden. Eine weitere Urkunde der Landgrafen und Markgrafen vom 5. März 1389 gewährt den Judenschutz auf 6 Jahre gegen jährl. 150 Schock Gr. Freiberger Münze. Am 4. Jirni desselben Jahres erneuert die Markgräfin Katharina im Verein mit dem Landgr. und den 3 Markgrafen den Schutzbrief. Am 28. Juli 1395 wird der Schutzbrief auf weitere 6 Jahre gegen jährl. 250 Schock Freiberger Groschen erneuert (s. Urkundenbuch der Markgrafen von Meissen in Cod. diplom Sax. reg.). — S. 32: Die an die Urkunde von 1425 geknüpfte, gelehrt timende Bemerkung des Verf., dass die ״mehrfach angezweifelte Be- Zeichnung der Juden als Kammerknechte“ hiermit urkundlich feststeht, ist eitel Geflunker und im Grunde nichts weiter als eine Umschreibung von Sidori, S. 33 Anm. 1. Aber was im Jahre 1840 von einem Gelehrten (Jost) angezweifelt worden ist, steht längst ausser allem Zweifel. So wurden z. B. schon im J. 1353 die Juden in Brandenburg ״camerae Brandenburgensis servi“ genannt (Ludew. Rel. IX, 545). — S. 33 wird ״einer Urkunde vom Jahre 1425“ gedacht. Aber der Verf. scheint gar nicht zu merken, dass es die von ihm eine Seite vorher aus SidoriS. 147 abgedruckte Urkunde ist. Die Anm. des Verf. verweist zwar aufLudw. Reliq. 10, 229. Dort aber ist nicht etwa eine Urkunde von 1425 sondern von 1368 abgedrückt, dieselbe, auf die Verf. S. 30 hingewiesen hat. Offen-