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Zeitschrift für hebraeische Bibliographie · 1901-01-01 · 1 (Januar-Februar 1901) · p. Seite 4

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Journal
Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
Volume
V (1901)
Issue
1 (Januar-Februar 1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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4 oder wer einen Toten berührt oder in dessen unmittelbarer Nähe (1) sich befindet, ist nnrein (49), dürfte uns der Verf. den Beweis schuldig bleiben. — Woher hat er das Citat: 26) ספר וסייף בידם\ warum citiert er (29) ייחל משה, wo doch II. M. VIII. 8, 27; IX, 33; X, 18 am Platze gewesen? Redeblumen, wie ״gramgebeugtes Angesicht“, Furchen von der Stirne verscheuchen (41), oder Schreibfehler von der Qualität S. 30 Z. 8 sollen hier weiter nicht in Betracht kommen. Die beigedruckte Antrittsrede (zu ם׳ בא mit dem Texte aus ם, שמוח!) verrät agadische und homiletische Belesenheit und dürfte dem Geschmacke jenes Publikums, vor dem sie gehalten wurde, vollkommen entsprochen * haben. — Fr.\ BAMBERGER, S., Trauerrede bei der in der Synagoge zu Bad- Kissingen am 25. Mareheschwan veranstalteten Trauerfeier um den verewigten Herrn Distriktsrabbiner Moses Löb Bamberger. Paks, Verl, des Verf.’s, Rabbiner in Scbrimm, 5660 [1900J. 18 S. 8°. BUHL, FR., Die socialen Verhältnisse der Israeliten. Berlin, Reuther u. Reichard, 1899. V, 130 S. 8°. M. 2.— [Das Buch bietet eine Reihe von Skizzen, ohne, wie es in dem Vorwort heisst, den Stoff durch Benutzung der vorliegenden Literatur erschöpfend behandeln zu wollen. Zum Vergleiche sind die Parallelen bei den Babyloniern, den älteren Arabern und gelegentlich auch die Verhältnisse im modernen Palästina herangezogen. Den gebildeten Laien in gemeinverständlicher Darstellung über die socialen Fragen des A. T. zu orientieren, ist die Schrift durchaus geeignet. Obwohl auf dem Standpunkte der modernen Bibelkritik stehend, hält sie sich von allen Theorien und Constructionen fern, und zeichnet in klaren, festen Strichen ein anschauliches Bild des Landes als Grundlage des volkswirtschaftlichen Lebens der Israeliten, der Familie, Verfassung, Bev$lkerungsverhältnis8e u. s. w. Ein sorgfältig gearbeitetes Register erhöht den Wett der Arbeit. Im Einzelnen ist Manches nicht zweifelefrei. So S. 30 der Erweis aus Lev. 21, 6 ff., dass die Frau nur das Eigentum des Mannes war und durch die Ehe in kein wirklich inniges Verhältnis zu ihm trat, da man schon in uralter Zeit in שארו das Weib erblickte (אין שארו אלא אשתו). Die Bemerkung S. 36 f., dass *in Betreff der Auslieferung entlaufener Sklaven die Gesetze keine Anordnuug geben, ist nur richtig, wenn V. Mos. 23, 16 nach Gittin 45a auf den aus dem Auslande nach Palästina geflüchteten Sklaven erklärt wird. Die Bibelstelle selbst scheint diese Ausnahme nicht allein im Auge zu haben. Welche Zeit mit der Bemerkung (S. 44), dass »an der Spitze des Synhedriums der Grosspriester stand«, gemeint ist, ist nicht recht ersichtlich. So allgemein gefasst ist die Behauptung jedenfalls mindestens ungewiss. Ebenso kann nicht ohne Weiteres dem beigestimmt werden, was über den גר S. 47 gesagt wird, da nicht recht verständlich ist, warum sich die gesetzlichen Bestimmungen III 19,32 ff., IV. 9,14, 15, 15, V. 10, 20,17,19 u. 8. w. auf eine besondere Gruppe der ״Fremdlinge“ beziehen 8011. Die S. 57 ff. aufgestellte Hypothese von dem Gemeindebesitz, lässt sich auf Grund der angeführten Belegstellen doch nicht als ganz einwandfrei bezeichnen. S. 64 wird II. 23,11 nicht auf die Ruhe des Landes, sondern auf. ״die Aufhebung des Nutzniessungsrechtes“ angewendet. Der hebräische Text

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