Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Journal
- Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Volume
- IV (1900)
- Issue
- 5 (September-Oktober 1900)
- Date
- 1900-09-01
- Page
- Seite 157 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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i57 ihm (d. i. R* Chananel) dieses nicht zur Verfügung steht und zu Händen ist, dann möge er sich ihm wohlthätig erweisen durch einen Centner . . .*) für sein Leben und das Leben seiner Kinder. 'Und die Zahlungsfrist ist ein Monat nicht mehr. Und bereits (früher) hat der Sklave seinem Herrn zwei arabische Bücher gebracht, deren eines ״al käfi fil tibb“ (״das Genügende in der Medizin44)* 2), dessen Preis für den Sklaven 50 Silberdirham beträgt und das andre die Makamen des Harm, deren Preis 13 Silberdirham beträgt; und bei unserem Herrn im Midrasch (d. i. Bet ha-midrasch) ist ein Exemplar כתובות הלכות. Und wenn der Sklave die festgesetzte Frist verstreichen lässt, ohne das (zurück) zabringen was er geliehen hat, dann steht es unserem Herrn za, die Bücher zu verkaufen und das Geld3) dafür zu nehmen. Und wenn der Sklave nicht davon überzeugt wäre, dass unser Herr nicht den, der (mit einer Bitte) zu ihm kommt, beschämen will, so hätte er sich seiner erhabenen Pforte nicht genähert. Und worum er ihn bittet, ist, dass er ihn nicht beschämen möge wegen einer so geringen Summe; weiss doch der Sklave, dass die Almosen unseres Herrn doppelt so gross sind und besonders nahe vor dem kommenden Fest. Gott möge unseren Herrn machen zu einem von denen, die um Wohltbaten angegangen werden nicht von denen, die selbst um Wohlthaten bitten. . . .4 5) Weil sich der Sklave fürchtet herauszukommen, hat er auf Pergament(?)6) geschrieben, und nicht möge er ihn abweisen als einen, dessen Bitte erfolglos geblieben ist. Wenn auch die Uebersetzung mehrere Lücken aufweist und an anderen Stellen die Bedeutung einzelner Worte nicht ganz sicher feststeht, Wenn^.+Ä+iS *Aaju*J! zu lesen und darunter etwa ״die gesegnete, gefüllte Küche“ gemeint sein sollte so müsste in *JJoS der Karne eines Nahrungsmittels stecken. 2) Damit ist wohl das so betitelte Kompendium des ‘Ainzarbi gemeint der 1153 in Cairo starb; s. Ibn abi U§aibi‘a ed. Müller 11,108, JBrockelmann Geschichte der arabischen Literatur 1,487; Ledere, Histoire de la med. ar. II, 57. Das Buch ist im Jahre 1116-17 verfasst und befindet sich handschriftlich in Paris und Oxford. 3) Vielleicht darf man hier in dieser allgemeineren Bedeutung nehmen. O ״. w 4) Viell.: j ״meine Schuld ist rechtskräftig“ dieser Brief soll zugleich als Schuldschein gelten. 5) Wenn so zu übersetzen ist, liegt der Nachdruck natürlich auf ״hat ' er geschrieben“ (und ist nicht selbst gekommen).