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Zeitschrift für hebraeische Bibliographie · 1897-07-01 · 4 (Juli-August 1897) · p. Seite 129

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Journal
Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
Volume
II (1897)
Issue
4 (Juli-August 1897)
Date
1897-07-01
Page
Seite 129 (sequence 21)
Language
German
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129 Die hebräischen Druckereien zu Karlsruhe i. B. und ihre Drueke. Mit Benutzung der Akten des Grossh. General-Land es-Ar cliiv in Karlsruhe, beschrieben von Dr. Ed. Biberfeld. (Fortsetzung.) Unter d. 28. März 1793 findet sich folgende, diesbezügliche Eingabe Hirsch Moses Wurmser’s (sic) an das 0. A. Karlsruhe, welche nicht die erste ihrer Art war, wie die im Titel des dazu ergehenden oberamtlichen Berichtes gebrauchte Wendung ad supplicias severtentes erweist: ״Aus Mitleiden gegen meinen Schwager den gewesenen hiesigen Talmud-Lebrer Belte Moses, nunmehrigen Land-Rabbiner zu Bruchsal, weil dieser von seinem damaligen geringen Einkommen mit seiner Familie nicht zu leben hatte, nahm ich denselben zu mir in Gesellschaff, damit dieser die Censur und Correctur besorgte. — Die Societät war auch die ganze Zeit seines Hierseins immer einig, seit seiner Yocation als Land-Rabbiner nach Bruchsal aber gerieth solche und zwar deswegen in Uneinigkeit, weil die französische Unruhen den Abgang der gedruckten Werke hemmte, und er mir zumuthete, mit dem Fortdruck aufzuhören, wie dies erforderlichen Falls durch Briefe von ihm erwiesen werden kann. — Da aber meine Druckerey mein Acker und mein Pflug ist, und ich meine Leute nicht fortschicken oder solche müssiggehen lassen und aus meinem Beutel bezahlen kann; Bo war ich genöthiget auf meine Rechnung allein fortzudrücken, meinem Schwager die Societät aufzukünden und also das ganze Werk für mich allein fortzuführen. — Mein Schwager hat nun durch sein Dienst- Einkommen für sich und seine Familie hinlänglich, ich aber ausser meiner Profession nicht die geringste Nahrung und er also meine Gutherzigkeit, die mir bisher zum grössten Schaden gereicht, nicht mehr nötbig; Er kann auch, als nunmehriger Ausländer 141), an dem von meinem Bruder auf mich gekommenen, von E. Hf. Dl. allein abhängenden und blos durch mein, gegen meinen Schwager gehegtes Mitleiden auf denselben mittransferirtes privilegium keinen Antkeil mehr haben, da es blos von mir abhing, ob ich ihn in Gesellschaft nehmen wollte oder nicht142), und auch von mir abhängen muss, ob ich ihn ferner darin behalten will, indem er von der ganzen Druckerey und dem Setzen, welches eigentlich die Hauptsache ist, nichts versteht und derselbe mich nicht nötkigen kann, dass ich für ihn setze und fernerhin für ihn arbeite, denn blos meine Sache ist dies. Ich will daher E. Hf. Dl. untertkänigst bitten: Die Societät mit meinem Schwager, dem Land - Rabbiner zu Bruchsal aufzuheben und das Privilegium auf mich als Höchstdero Landeskind und Schutz verwandt er allein gnädigst zu übertragen. Ich 141) Bruchsal gehörte damals zu dem reichsunmittelbaren Bisthum Speyer und kam erst 1808 bei der Säkularisation an Baden. — 142) Dem widerspricht u. A., dass die Juden Vorsteher i. J. 1789 (vgl. oben Stk. 60) ausdrücklich betonen, dass keinem ohne den anderen das privilegium ertheilt werden möge.

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