Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Journal
- Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Volume
- II (1897)
- Issue
- 2 (März-April 1897)
- Date
- 1897-03-01
- Page
- Seite 62 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2254995-7565887-7600075--0275-2255252- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
62 2. Dezember ersucht das 0. A. das Kirchenraths-Collegium ״von der wegen der Gymnasialdruckerei fassenden Entschliessung gefälligst Nachricht anhero zu ertheilen ,2); am 21. November 1781, also wiederum ein Jahr später, fordert der Hofrath das 0. A. zu "׳ schleunigem Bericht auf, ob M. den Kauf-Schilling für die ersteigerte י־ L'sche Druckerei bezahlt habe98), und am 11 December 1781 erfolgt dieser Bericht denn auch dahin, dass M. nicht bezahlt habe*4)• Inzwischen war der alte Moses Wormser längst gestorben95) und hatte sein Sohn Löw W. am 21. November 1781 sein Gesuch erneuert, in dem er anführt, er habe ״die Buchdruckerkunst mit vielen Kosten erlernt und dieserwegen 7 Jahre sich darinnen weiter zu perfektionniren in fremden Landen aufgehalten, um dereinsten im Vatterland ein Stückchen Brod zu erwerben, mithin auf keine andere Art sich ernähren könne.“90) Die Eingabe geht vom Geheim- Rath zum Antrag an den Hofrath, der darauf in einem langen Aktenstück unter dem 2. Januar 1782 über den bisherigen Verlauf des Handels berichtet, dass schon am 17. Januar 1777 und wieder am 7. Juni 1780 auf Ertheilung des Privilegs unter den oben angeführten Bedingungen angetragen worden sei, Serenissimus aber am 23. November 1780 97) verfügt habe, dass erst nach Erledigung der Macklot-Lotterschen Streitsache das Gesuch W.’s erledigt werden solle. ״Nun seye zwar der Prozes wegen der Lotterschen Druckerey zu Ende, da M. mit der ergriffenen Appellation dahier abgewiesen und seine Appellation an die Reichsgerichte desert worden; ohnerachtet dessen habe derselbe an den Kaufschilling ausser dem Erlös des Hauses ad 2012 fl., welches der verstorbene Hofwagner Kölln, der auf solches das constitutum possessorium gehabt, wiederum in Steigerung übernommen, lediglich nichts bezahlt, noch weniger seye nach dem 0. Amtlichen Bericht vorauszusehen, ob die Zahlung sobald geschehen werde, und was die von dem M. geschehene Aufkündigung der Gymnasialdruckerei anbelange, so seye derselbe nach dem Contrakt zu dieser Aufkündigung nicht befugt, dennoch würde man den M. mittelst Abnahme dieser Druckerey gerne erleichtern, wenn solches ohne des Gymnasii Nachtheil geschehen könnte. Da man aber z. Z. keine Auskunft wisse, solche ausfindig zu machen, jedoch bey dem fürstl. Kirchenraths-Collegio die desfalsige Auskunft noch immer in Deliberation stehe, so stelle man zu Serenissimi höchstem Wohlgefallen devotest, ob das Gesuch des W. noch ferner suspendirt gelassen, oder nicht vielmehr das Privilegium ,2) Stk. 40. **) Stk. 41. 94) Stk. 43. Dieses Stück trägt die Nummer 39, ebenso das folgende die Nummer 40. •s) Ygl. Anlage I s. t. יערות דבש. *•) Stk. 43. ״) In dem Protokoll heisst es irrthümlich ״v. 23. November vorigen Jahres“. ב־