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Zeitschrift für hebraeische Bibliographie · 1897-03-01 · 2 (März-April 1897) · p. Seite 61

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Journal
Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
Volume
II (1897)
Issue
2 (März-April 1897)
Date
1897-03-01
Page
Seite 61 (sequence 25)
Language
German
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Lichtenstadt, Nahmens Israel Eibenschütz85) bey meinem Sohn ein Buch drucken lassen möchte, da er von seiner Geschicklichkeit überzeiget ist, ob ihme schon eben durch dieses lange Verzögern an seinem vorigen Buch, mit welchem er mehr als 4000 fl. ins Land gebracht86) ein grosser Schade zugefögt worden ist, indem viele Exemplare verfault, da ich endlich selbst ein alter Man und in einem gänzlich Nahrungslosen Zustande bin, so erflehe ich . . . gegenfalls alles Hebräische Druckwesen hier hinwegt und an andere, orten gezogen würde, wo würkliche, privilegirte hebräische Druckerey sich vorfinden . . 87) Einen Erfolg hatte dieses Gesuch nicht; denn wie das folgende Stück88) zeigt, meldete sich am 20. Mai 1780, also mehr als ein Jahr später M. W. zum mündlichen Vortrage bei dem Hofrath, weil er auf seine Eingabe keinen Bescheid erhalten, darauf neuerlich bei Serenissimus Audienz und die Mittheilung erlangt habe, der Markgraf ״erinnere sich etwas seinethalben resolviret zu haben•44 Man habe in den Akten nichts finden können, endlich aber aus dem Protokoll vom 18. Januar!777 festgestellt, dass das bezügliche Rescript d. d. 18. Januar 1777 dem Geheim-Rath zum Vortrag und höchster Approbation zugestellt worden, von dort aber weder zurückgekommen, noch darüber Bescheid eingegangen sei. Am 25. Mai antwortet darauf der Geheim-Rath, ״dass Serenissimus vordersamst darüber Erläuterung erwarteten, warum die Druckfreyheit des W. zu Gunsten des M. eingeschränkt werden wolle, sodann wie es jetzt mit der L’schen Buchdruckerei stehe und wie weit der W. zur Erkaufang der L’schen hebräischen Lettres von dem M. angehalten werden wolle.“89) Am 7. Juni übersendet darauf der Hofrath ein ausführliches Exposö, in dem er den bisherigen Verlauf der Sache und die Gründe, die für Aufstellung jener Bedingungen massgebend waren, entwickelt und bezüglich der ehemaligen Loschen Druckerei mittheilt, dass dieselbe z. Z. stille stehe, M. zur Innehaltung des Kaufvertrages vom 0. A. und in zweiter Instanz vom furstl. Hofgericht verurtheilt worden sei und jetzt an das Reichskammergericht appelliren wolle, falls er nicht durch Entlassung aus seinem Vertrage mit dem Gymnasium in den Stand gesetzt würde, die Geldmittel zur Bezahlung des Kaufpreises flüssig zu machen.90) Ain 23. November verfügt darauf der Geheim-Rath, dass das 0. A. sobald M. seine Streitsache wegen der L’schen Sache berichtigt haben oder erhellen würde, dass dieses nicht geschehen könne, ״einen endlichen Antrag wegen der W.’schen Sache erstatten“ solle91). Damit war die Sache ad calendas graecas vertagt. Am 85) Gemeint ist das später bei Macklot gedruckte ס׳ יערות דבש; vgl. Anhang I. 86) Wohl der אורים יתומים desselben Vfs., der in 2 Theilen 1775—77 mit Lotterschen Schriften gedruckt wurde; vgl. Anhang I. 87) Stk. 35. 88) Stk. 36. M) Stk. 37. *>) Stk. 38. 91) Stk. 89.

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