Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Journal
- Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Volume
- II (1897)
- Issue
- 1 (Januar-Februar 1897)
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 33 (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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33 werden, 1) dass der Jud sich reversiren soll im Fall M. selbst eine hebräische Drnclterei errichten wollte, nichts yor die Jhden im Lande zn drücke#, öoütfern seinen Verdienst ,blos auswärts zu suchen; 2) dass der Jud bfei 56 Rthlr. Strafe die ipso facto dem M. verfallen seyn sollen; sich anheischig mache, den Gesellen des 31. weder während ihrer Dienstzeit bei ihme, noch nachher den mindesten Zutritt in sein Haus und Druckerey nicht zu gestatten, noch sich in einige Unterhandlung oder Geschäft, es habe Namen, wie es wolle, mit ihnen einlassen, am allerwenigsten aber sie zu einiger Arbeit anzustellen. Zwar weiss 31. den Vortheil, den er haben würde, wann der Jud zwar vor sich sezen dürfte, dabei aber noch ferner genötbiget wäre, das Gesezte bei ihm abdrucken zu lassen, überaus scheinbar vorzustellen, und ich bin in der That lang zweifelhaft gewesen, ob nicht der Jud sich damit hegniigen könnte, dem 3t. aber dieser Vortheil ebenso wie die L’sche Druckerey ihn gehabt hat, noch ferner zu belassen sein möchte. Allein obwohl ich diesen Puhkt zu re ifester Erwägung illustris collegii um so mehr, äusseze, als voraus zu sehen, dass wenn das gebettene privilegium gegeben wird, M. um so mehr daher wird Anlas nehmen, von dem Kauf der L’schen Druckerey, den er ohnehin nicht halten will, abzuspringen, so stehet doch entgegen, einesteils, dass hier blos von einem lucro cessante* die Rede ist, worauf die L’sche Druckerey und also auch M. kein Recht hat, änderntheils, dass solchergestalt der Streitigkeiten zwischen dem M. und Juden kein Ende seyn, mithin es doch damit nicht lang gut thün würde“81). Am 11. Januat 1777 beschließt auf (*rund dieses GAs. der Hofrath, ״seye Serenissimo unterthänigst vorzutragen״, dass der Bitte des W. unter folgenden Bedingungen gewillfahrt werden könnte: 1) dass W. sich eidlich verbinde, seinen eigenen jüdischen Setzer und Drucker zu halten und nichts anderes als hebräisch drucken zu lassen; 2) dass er nichts ohne Censur des Rectors des Gymnasiums oder eines anderen ihm zu bezeichnenden Censors drucke; 3) dass er jährlich 2 Carolinen und bei Prosperiren der Druckerei entsprechend mehr an das Gymnasium zahle; 4) dass er ein Pflichtexemplar an die fürstl. Bibliothek einreiche; 5) im Falle eine hebräische Druckerei einrichte, nur für auswärtige Juden zu drucken; 6) dass er bei 50 Rthlr• Strafe, die dem M. verfallen sein sollten, mit dessen Arbeitern nicht communicire, und 7) dass er dem M. dessen hebräische Lettern nach einem amtlich festzusetzenden Preise abkaufe. (Fortsetzung folgt.) Poetisches. Mitteilungen von Dr. H. Brody. I. Anonymus. Ms. Or. 2586 des Brit. Mus. ist eine Sammlung von Fragmenten verschiedenen Inhalts. Es befinden sich in derselben u. A. ein Teil 81) Stk. 32, nebenstehend dem Extr. prot. Consilii aulici v. IS. Pep. 1776.