Hebraeische Bibliographie
- Journal
- Hebraeische Bibliographie
- Volume
- Band VI. 1863
- Issue
- No. 32 März-April
- Date
- 1863-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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43 N. 4109, 4110). — Eine Synagogenordnung von Mantua erschien 1688 (Catal. N. 7553), eine solche (deutsche) für Amsterdam (סדר הנהגת 3ה״כ) in 54 §§ ohne Jahr (XVIII. Jahrh.?) und 1716 (Catal. N. 3966-7 u. Add.), eine Ausg. 1759 hat Cat. Michael 52683; eine neue ausführlichere (הנהגת 3ה״כ) aus dem Holländischen hebräisch' übersetzte in VI Abschnitten (30 5.) 1815 (diese ü. 1716 besitze ich selbst, so wie רעזאלוציא ותיקין über die Synagogenplätze v. J. 1778, in 4 BL). — Nicht die Frankfurter Gemeinde liess eine ,,Hochzeitsordnung“, sondern Ahron Baer (פער) bei Gelegenheit der Hochzeit seines Sohnes Michel mit Blümle, Tochter des David [Oppenheimer] im J. 1701 das, bereits damals altmodisch gewordene Ceremonial (ברלייפט) ausführen und die Beschreibung drucken (סרר והנהגה של נישואין Catal. N. 3968). — In Italien führte der Modus der Abschätzung mitunter zu ernstlichen ConDicten, wie der zu Padua 1710 über die Wahl der Taxatoren Cantariui’s 3עק3 ר hervorrief, während in Mantua ein סדר ההערכה für zwei Triennien (1711-7) erschien (Catal. N. 3967, wo סדר המערכה v. J. 1726, wahrsch. ms., aus כ״ח II, 114 angeführt ist). — Dass die amsterd. תקנות הקהלה in 112 §§ nicht 1701 datiren (also auch nicht das Prototyp der Kremsirer v. 1708 sind) sondern 1711, war schon aus Wolf zu ersehen, der das J. 471 angiebt; — durch die Vernachlässigung dieser Controlle bei Wolf sind nicht wenige falsche Daten in moderne Schriften übergegangen. — Die revidirte Ausg. 1737 in 102 §§ (Catal. N. 4114) besitze ich. Ein Exemplar der Fürlher תקנות v. 1728 (Catal. N. 4115) ist mir bis jetzt nicht bekannt geworden. Vielleicht kann uns Hr. Dr. Auerbach daselbst Auskunft geben? ln London sind תקנות verschiedener Synagogengemeinden gedruckt (1788? in Oxford, nach Abfassung des Catalogs erworben, 1791 bei Rev. A. Löwy in London, 1795, 1799, 1827 bei Mich. 5270 ff.). Von neuern habe ich mir nur התקנות von Jerusalem 1842 (Mich. 1116) notirt.— Ausser diesen selbstständigen Püblicationen wären noch gelegentlich mitgetheilte Beschlüsse zu sammeln, wie z. B. die der beiden Vierstädte in Polen (Jüd. Typogr. in Ersch. S. 31 u. 94, vgl, Litbl. I, 174, wo der angebl. Beschluss, dass in 10 J. kein hebr. Buch in Polen und Russland gedruckt werde?!). Was Handschriften betrifft, so ist hier noch Alles zu thun; ich erwähne beispielsweise die תקנות חכמי קסטילייא in Cod. Mich. 859, die deutschen ת' הקהלות das. 651 (so ist im Register S. 360 zu lesen), die des Falk Kohen v. J. 1623 (HS. Oppenh. 1287 0״), die מנהגי קהלות (HS. Oppenh. 1032 0•), die ich noch nicht selbst untersucht, vgl. auch HS. Almanzi 297 II. Von den mährischen Statuten sah ich im J. 1854 in Berlin eine aus der Oppeffheimer'schen Bibliothek .stammende HS. in fol. — vielleicht dieselbe, ,welche -Hr. Halb, besitzt oder welche Hr. Opp. sah? — eine andere ist in Ben- Chananja 1411 ל benutzt; zwei sind in der B0dlo nemlich Oppenh. 957 Fol. u. 1286 Q. (beide bei Wolf II p. 1471 u. IV p. 1069 n. 778 erwähnt), letztere in besonders schöner moderner Current zuerst auf 30 Bl. den Index aller einzelnen Statuten (oder §§), dann auf 189 BI. letztere selbst enthaltend, u. zw. in der Reihenfolge der Halb.schen HS., wie aus nachfolgender Tabelle hervörgeht, deren Hauptnümmer ich zur bessern Uebersicht beigefügt. Das Monatsdatum ist meistens Elut, nur XII hat 25 Schebaf, XIV 28 Schebat, XVI 25 Ijar, XVIII 24 Cheschwan, XX 17 Cheschwan. Die HS. Fol. 957