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Hebraeische Bibliographie · 1862-05-01 · No. 27 Mai-Juni · p. [Seite]

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Journal
Hebraeische Bibliographie
Volume
Band V. 1862
Issue
No. 27 Mai-Juni
Date
1862-05-01
Page
[Seite] (sequence 19)
Language
German
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75 nöthig gewesen wäre, um alle Verbündeten zu befriedigen. Man darf aber nicht glauben, dass die Juden in jenen Gemeinden sehr zahlreich waren, da aus einem, gedruckten Aktenstück 9) hervorgeht, dass im ganzen Mailändischen nur 889, nemlich 456 in Cremona, 123 in Pavia, 130 in Lodi, 103 in Alessandria, 71 in Casalmaggiore, 6 in Caravaggio sich befanden. Im August 1591 waren in Mantua 1844 Israeliten10), im J. 1596 waren diese auf 425 Familienhäupter vertheilt, wie sich aus einem Verzeichniss der der Inquisition zur ״Expurgation“ übergebenen Bücher ergiebt. Es scheint, dass Einige [im Rathe des Pabstes?] eine Uebersetzuiig des Talmud zur Bedingung für die Erlaubnis zum Druck machen wollten; aber Sixtus V. befahl dem Card; della Rovera ״auf Ansuchen des Benedetto da Segnu und weil er es so für angemessen erachtete, dass die Expur-־ gation durch solche Mitglieder der Congregation geschehe, welche die hebräische Sprache verstehen, und diese im Falle einer Schwierigkeit der Congregation darüber Bericht erstatten, ohne eine Uebersetzung zu machen, weil es sonst eine endlose und überflüssige Arbeit gäbe“11). Um jedoch das, für diese Massregeln (pratiche) stets von Neuem nöthige Geld herbeizuschalfen, bediente sich das römische Rabbinat, indem es die jüdischen Gemeinden von Ober- und Mittel-Italien zu neuen grossmüthigen Beiträgen aufforderte, des folgenden sublimen und charakteristischen Arguments: ״Wenn ihr so viel gethan, um die angedrohte‘Austreibung zu hintertreiben, um wie viel mehr solltet ihr thun für die Erhaltung der heiligen Bücher, welche das Leben der Seele sind ״1כי היא חייך ואורך ימיך— Die beiden für die Censur des Talmuds in Rom gebildeteten Kommis- M0nen bestanden jede aus vier Christen, nach den Normen des vom Cardinal M. AnU Colonna am 1. Juni 15 90 bestätigten Decrets; zur ersten gehörte ein abgefallener Jude, zur zweiten zwei, nach dem Beschluss der Versammlung der Cardinäle vom 7, August desselben Jahres. Allein kaum hatte man mit Kosten und Gefahren die Erhaltung der, freilich verstümmelten h. Bücher erwirkt, so verdammte sie Clemens VIII. (Febr. 1592) gänzlich und belegte sie mit einem immerwährenden Verbote. Auf eine Einladung der römischen Gemeinde wurden neuerdings Abgeordnete nach Rom ,geschickt. Die Autorität jener Verordnung scheint jedoch sehr bald gefallen zu sein, obwohl man sie in den Begulae Judicis auch noch in der Ausg. 1819 angeführt findet. In der That erlaubte Ferdinand von Toscana in! Juni 1593 den Juden, sich in Pisa, und Livorno niederzulassen und u. A. Bücher jeder Art und Sprache, welche von einem׳ Deputirten revidirt sind, zu halten. Der Herzog von Mantua gestattete einigen Juden der Stadt und des Gebietes, h. Bücher zu haben, unter der Bedingung, dass solche •) ״Instrnctione et AHegatione per gli Hebrei dello Stato di Milano per informare Sua Maesta in assecutione* d’una sua lettera del 25. Aprile 1589. All’ lllustr. Sig. Governatore dello Stato di Milano.“ Befindlich im Gemeindearchiv zu Mantua f.III N.14 0נ) Im genannten Archiv f. IV N.17. 1 ») ״Sumptum ex libro memoriali S. D. nöri Sixti P. P. V. collatum et concordatum, h. d. V. Junii MDLXXXXL M. Vestrius Barbianus. Caesar Armenzonus subs'sit.“

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