Hebraeische Bibliographie
- Journal
- Hebraeische Bibliographie
- Volume
- Band IV. 1861
- Issue
- No. 19 Januar-Februar
- Date
- 1861-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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4 i§t, und solche aus früheren Jahrhunderten nur, wer noch ausserdem zum Verständnisse der für einzelne Silben und Wörter damals gebräuchlichen Zeichen und Abbreviaturen die Diplomatik gründlich studirt hat;- allein der Forscher darf durch diese Schwierigkeiten weder sich zurückschrecken, noch die Irrthümer * welche begangen worden, weil jene noch nicht überwunden zu sein scheinen, ungerügt lassen. Aus, diesem Grunde und einzig und allein im Dienste der Wissenschaft sei es mir gestattet, hier auf einige Unrichtigkeiten aufmerksam zu machen, welche sich in den von W. in der erwähnten Brochüre veröffentlichten Urkunden finden, unter denen ich jedoch nur solche berücksichtigen werde, durch die der Sinn der betreffenden Stelle entweder verdunkelt oder gar entstellt wird. Die dritte Urkunde enthält als Trans-* sumpt das, übrigens schon mehrfach, wie in dem Symphoremate Gylmanniano und iniSenkenberg's Selecta jw\ et hist. 1,675 ff. gedruckte Privilegium CarPs V, wo aber in dem, im Jahrbuche für die Geschichte der Juden und des Judenthums enthaltenen Abdrucke u. A. Folgendes zu berichtigen,: S.248 Zeile 10 ״gülden Bullen in kais.44 lies: güldnen Bullen und kais«, Z. 16 ״Leben4* Leiben, Z.23 ״und gebürlichen*4 vmb gebührlichen, 8.249 Z.3 ״vermeiden4* erneuern, Z.9 ״gebithel“ gepurt , Z*10 ״vns*4 aus, Z. 15 ״vnd Päbsten“ den Päbsten, Z.25 ״nehmen44 neuern, S.252 Z.9 ״au- Zeichen44 anzaige, Z.19 ״Obrigkeit44 Obersten, Z.20 ״der gemeinen Jüdischheit44 dem gemaine Judischheit ohne Mittel, Z.21 ״gebetten hirbei44 gebotten hab., Z.25 ״auf solche päbstliche44 aus solcher beschwerlichen u. s. w* Dieser leicht noch zu vermehrende Nachweis der schon in einer Urkunde sich findenden Unrichtigkeiten wird wohl zu der Annahme berechtigen, dass ohne Zweifel auch in den übrigen, von Herrn Wolf mitgelheilten Urkunden hier und da Fehler und falsche Lesearten Vorkommen mögen, und ohne sämmtliche Actenstücke hier zu diesem Zwecke durchzunehmen, will ich nur noch auf eines derselben liinweisen, dessen Inhalt, wie es ,scheint, von FF; nicht ganz richtig aufgefasst worden ist. In der elften Urkunde thejlt derselbe nämlich ein Decret Ferdinands 11. mit, bezüglich, der Schuldner der Juden, in welchem er (S.228) eine Bestimmung des genannten )Kaisers findet, nach welcher eine Judenschuld nicht mehr, wie vordem, nach zwei Jahren als verjährt zu betrachten, sondern der Rechtstitel , derselben auch noch nach Ablauf einer Reihe von Jahren nicht erloschen sein sollte. Allein so allgemein gehalten vermag ich eine solche Bestimmung in dem erwähntet Decrete nicht zu finden, und ergiebt vielmehr dasselbe nach Berichtigung der nicht unerheblichen Fehler, durch welche leider auch dieses Document entstellt ist, nur die Erklärung Ferdinand?s, dass vor dem Erlasse des in Rede stehenden Decrets gemachte und von den Schuldnern eingestandene Juden^ schulden, wenngleich diese vor- Ablauf zweier Jahre wegen erheblicher Ursachen unaufgekündigt geblieben, ebenso wie eine abgeforderte Schuld, um welche der Schuldner verklagt worden ist, einzutreiben seien und falls die. Debitoren Einwendungen dagegen zu machen sich unterstünden, sie nicht eher gehört werden sollten, bis sie Zahlung geleistet oder eine genügende Caution gestellt hätten. Bei Schulden dagegen, die künftighin contrahirt werden würden, sollte den Juden, wenn die Schuldner die Interessen jahrlieh gutwillig bezahlt hatten und dies auf den Obligationen. vermerkt und