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Hebraeische Bibliographie · 1861-01-01 · No. 19 Januar-Februar · p. [Seite]

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Journal
Hebraeische Bibliographie
Volume
Band IV. 1861
Issue
No. 19 Januar-Februar
Date
1861-01-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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5 darüber Quittung vorhanden sei, oder wenn die Schuld auf der jüdischen Gläubiger Ansuchen vor Ablauf der zwei Jahre durch den Stadtdiener ordentlieh aufgelobet worden, wie auch; wenn die Schuldner Vermögen: besitzen, um Zahlung leisten zu konneta, und überhaupt vornehme Feüsoneh und Handelsleute waren, durch den bestimmten zweijährigen Termin kein Nachtheil erstehen, sondern ihnen zur schleunigsten Execution vörholfen werden. Stünde aber die Schuld bei Handwerkern oder sonstigen Leuten, die wenig Vermögen hätten , so dass zu befürchten wäre, die Schuld möchte ganz verloren gehen, und dieselbe wäre weder vor Ablauf der zwei Jahre aufgeholt, noch die Interessen derselben berichtigt, dann sollte es bei dqr Frankfurter Reformationsordnung sein Bewenden haben, nach welcher die Juden keine Schuldverschreibung der Bürger über zwei Jahre ungemahnt bei sich behalten dürfen, w enn sie nicht aller Interessen verlustig gehen wollten. Daher giebt auch Senkenberg, — der L c, I, 658 den letzten Theil dieser Urkunde von den Worten: Alss haben wir Vns hierauff (bei Wolf p. 278) mittheilt, — im Iudex den Inhalt derselben richtig dahin an, dass Ferdinand erklärt, quod amitti debeat Interesse cum capitali, st inira biennium debitor 710n moneatur; nur finde ich von dem angedrohten Verluste augh des Capitals in dem Decrete keine Andeutung. Was nun die auch in dieser Urkunde, wie bereits angedcutet, sich findenden Unrichtigkeilen betrifft, so seien als Beleg nur einige derselben angeführt: S.278Z.7 von unten .ist ״allberait44 zu streichen, Z.6 ״wrei! die allberührt?44lies: saviel die allbcreits, Z.4״weg44 wregen, vorl. Z.2 ״nichts desto weniger, dass der44 nicht weniger den, S.279 Z. 3 ״creditores44 debitores, Z.4 ״Exceptios44 Exceptiones, und hinter ״einzuwenden44 fehlt: sich, Z.6. ״darüber genauigste44 darumb genügsame Z.9 zu lesen: stunden, Z. 10 ״Vndschidt und Deffinilion44: Vnderschidt vnd Distinclion (W. scheint die Zeichen, durch welche die Sylben er und en in den Handschriften bezeichnet werden, nicht beachtet zu haben), u. s. w. Ich breche, obwohl ich das Register noch bedeutend verlängern könnte, hier ab, und bemerke nur noch zur Vervollständigung der TFoZf’schen Schrift, dass mir noch acht andere, auf die Jüden sich beziehende Aktenstücke Ferdinand's 1.1 bekannt sind, auf welche hätte Bezug genommen werden können, nämlich: 1) seine Confirmation des von Rudolph II im Jahre 1601 extendirten Mandats wider der Juden wucherliche Contracte mit den Unterthanen der freien Ritterschaft in Schwaben, vom 18. März 1620. 2) seine Confirmation des vom Kaiser Rudolph 7. im Jahre 1275 der Burg Friedberg ertheilten Privilegii wegen des Aufenthaltes der Juden daselbst, vom 19. Juui 1620. 3) seine Confirmation des vom Kaiser Mathias im Jahre 1613 der Abtei Guienzell ertheilten Privilegii wider der Juden wucherliche Contracte, vom 16. Ociober 1620. .4) Der von Wolf selbst an einem andern Orte (s. Hebr. Bibliographie I S. 69 not.)’ erw ähnte Anhang zu der Frankfurter Juden Stätigkeit, in welchem Erörterungen zu Gunsten der Juden sich finden, vom 10. Juli 1623. 5) seine Confirmation und Renovation des von Rudolph 11. im Jahre

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