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Hebraeische Bibliographie · 1858-11-01 · No. 6 November-December · p. [Seite]

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Journal
Hebraeische Bibliographie
Volume
Band I. 1858
Issue
No. 6 November-December
Date
1858-11-01
Page
[Seite] (sequence 22)
Language
German
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130 den derzeitigen griechischen und lateinischen Fibeln aufgenommenen — ersten Uebungsstücke, nemlich Uebersetzüngen aus dein netten Testament nnd der ehrist’• Hohen Liturgie! Es erinnert dies gar sehr aii den, kaum verdrängten Missbrauch unter den Arabisten, dass Arabische mit dem Lökman zu beginnen, dessen junger und wahrscheinlich christlicher Ursprung schliesslich von Derenburg ziemlich festgestellt worden. Noch characteristischör ist es, dass die Sorgfalt der weitern Editoren sich mehr auf die Anhäufung jener Lesestücke als auf die innere Verbesserung der eigentlichen Leseiehre verlegte, und daher die Uebersetzer jener Anhänge, als Autoren figuriren. So nimmt Frohen in Basel (1518 Stierst) Stücke aus der Sora pro Domino des Adrian (1514) auf, welches Buch selbst einer ähnlichen Fibel seine Entstehung zu verdanken Scheint. Der von Adrian getadelte Anonymus ist uns unbekannt, sollte es etwa Tissard sein, dessen Grammatik und wohl auch Alphabet (1508) die ersten in Frankreich gedruckten hebr. Werke sind? Die Alphabete der Stephanus in Paris scheinen ursprünglich nur den Decalog enthalten zu haben,״die Atisgabe 1528 besteht nach Renouard nur aus 4 Blättern. Aber auch hier dringt allmälig die herrschende Richtung ein, es folgen später Precatio dominica und Symbolum und zum Schltiss der dreisprachige Titulus in cruce, und so gehen die Ausgaben fort bis noch zu Ende des Jahrhunderts das Alphabetum graec. et hebr. von Paul Stephanus in Genf (1600) neuerdings aufgelegt wird. So ist auch die Geschichte eines Alphabets nicht ohne Interesse, und wir brechen diese, vielleicht zu lang ausgedehnte Mittheilung ab, indem wir) mit dem Dank an den Verf. die Aufforderung verbinden, die ein talmudäches Sprichwort enthält: ״Wer etwas anfängt, dem ruft man zu: Vollende!* Aetenstücke zur Geschichte der Juden, von G. Wolf, 2. Serie *) (vgl. oben S. 70), 1275. Htigenau, 3. December. Rudolf I. ertheilt dem Burggrafen zu Friedberg das Recht, Juden aufzunehmen und ihnen Freiheiten zu gewähren. 1355, Prag nach dem Feste des h. Bartholomaus, ATar/, König von Böhmen: Markgraf von Mähren, gestattet der Stadt Iglau (in Mähren) Juden nach Gutdünken aufzunehmen, unabhängig von Brünn, [mitgetheilt in der A. Z. d. J. 1858.] 1519. Mailand, 9. Juli. Die Juden zu Cremona werden aufgefordert, eine jährliche Steuer von 600 Ducaten zu zahlen. 1535, Insbrudk, 4. Febr. Kaiser Ferdinand bestimmt, dass Streitigkeiten wegen Geldforderungen der Juden zu Burgau mit Christen von dem Strafgericht zu itotweil und von dem Landgericht zu Schwaben entschieden werden sollen, 1 2) 1) Zu meinem Bedauern kann ich die Aetenstücke hier nicht durchaus in chronologischer Ordhang geben, da ich oft eia älteres Actsnstück später auffinde. Zngleioh bemerke ich, da•« da• Acten- Stack ״die Stätigkeit der Jaden in!Frankfurt von Kaiser Matthiaa* (3;, Jan. 1617)! •ich in Schadt in anderer Version findet, daher in meiner Sammlang mit abgedrnckt wird. [Einen interessanten Beitrag zur Geschichte der ״ät&ttigkeit" bildet• folgendes, höchst seltnes, 'Pamphlet des Antiquariats von A. Äther et Co.: ״Ursach and gründlich Bedenken, Warum die Juden za Frankfurt, welche wider alle Göttliche, Natürliche, Geist und Weltliche BeCh'te, ihren leidigen ,Wacher, Finantz and Betriegerey״ den Christen za. unwiderbringlichem Schaden and euaaerstem Verderben, nun lange zeithero daselbsten halsstarriglich verübt, etc., nimmer zu dalden, sondern von!Rechtswegen (Poena Talionis) gänzlich von dannen ab und fortzuschaffen. Auch welcher Gestalt, vermog dero vom lleiligeh Römischen Reich, und dessen Ständen löblich äuffgerichter PolIcey, auch der Statt Frankfurt Statuten and der Juden Stlttigkeit selb!, etc. wegen Ihrer vermeinten Schulden, ,mit ihnen abzurechnen.“ 4to. [nach dem Aeussern und Innern za schliessen in Frahkf. a, Jf.] 1614. (18 S.) Ff.] 2) Et ist kaum nothig za bemerken, dass die Jaden nicht dem allgemeinen Gerichte unterworfen waren.

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