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Antisemitisches Jahrbuch für ... · 1903-01-01 · Die Juden in Deutschland (IV.) · p. Seite 144

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Journal
Antisemitisches Jahrbuch für ...
Volume
1903
Issue
Die Juden in Deutschland (IV.)
Date
1903-01-01
Page
Seite 144 (sequence 96)
Language
German
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144 dadurch den Glauben erweckt, daß er seinen ganzen Lagerbestand zu sehr billigen Preisen verkaufe. Da aber die Firma ihre Lagerbestände fortwährend ergänzte, so erfolgte von dem Vorstande des Vereins Mainzer Kaufleute Anzeige wegen unlauteren Wettbewerbes. Die Kammer für Handelssachen hat in ihrer gestrigen Sitzung diesen Fall behandelt und Max Levy unter Androhung einer Geldstrafe von 500 Mk. für jeden einzelnen Fall die fernere Anzeige eines Total-Ausverkaufs untersagt. („Deutsche Volkswacht", 16. Dezember 1899.) Sally Goldschneider (Firma S. Wronker & Co.), Mülhausen (Elsaß), wurde auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu 500 Mk. Geldstrafe verurteilt, weil er in dem angekündigten Total-Ausverkauf fortwährend neue Waren nachschob und weil verschiedene im Schaufenster mit Preisen bezeichnete Gegenstände zu diesen Preisen im Geschäfte nicht zu haben waren. („Deutsch-soz. Bl.", 8. Februar 1900.) Die Kaufmannsfrau Bertha Lew in (Berlin, Fennstraße), die das Schuhwarenlager ihres bankerotten Ehegatten ausverkaufte, wurde wegen unlauteren Wettbewerbs zu 100 Mk. Geldstrafe verurteilt, weil fie die verkauften Waren immer wieder durch neue ersetzte. Vor Gericht wurde festgestellt, daß der angebliche „Konkursmassen-Ausverkauf" beinahe 9 Monate gedauert hatte. („Staatsb.-Ztg.", 18. März 1900.) Benno Silberstein (Ahlbeck, Seestraße) macht bekannt: „Ausverkauf wegen Einberufung zum Kaisermanöver." („Staatsb.-Ztg." 1. August 1900.) Die vereinigten Inhaber der Tuch-, Modewaren-, Leinen- und Konfektions- Geschäfte zu Eisleben erlassen folgende Warnung: „Die Firma A. Gold stein veröffentlicht seit einiger Zeit in hiesigen und auswärtigen Tagesblättern Anpreisungen eines Total-Ausverkaufes ihres gesamten Warenlagers. Da nach Absicht der Inhaber das Geschäft fernerhin bestehen bleibt und nachweislich Waren aller Gattungen fortgesetzt eingeführt werden, so ist unter Berücksichtigung dieser Verhältniffe der Ausverkauf nach § 1 des Reichs gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes unzulässig. Bei einem Ausverkauf wird für das kaufende Publikum zu erwägen sein, ob die Preise für die Waren in der That billiger sind, als die ortsüblichen. Bei dem A' Goldsteinschen Ausverkauf ist dies nicht der Fall.' Nach gewissenhafter und sachverständiger Prüfung zahlreicher Unterlagen und im Besitz thatsächlicher Beweise erklären die Unterzeichneten: Die Preise der Waren sind unter Berücksichtigung der Beschaffenheit derselben nur die ortsüblichen, Waren gleicher Art können in Ejsleben zu jeder Zeit und in jedem Geschäfte zu gleichen Preisen gekauft werden. Wenn daher die genannte Firma ihre Anerbietungen als besonders billig hervorhebt, so liegt hierin eine Irreführung des Publikums." („Deutsch-soz. Bl.", 17. August 1900.) Albert Stern betrieb in Wattenscheid, so erzählt der „Konfektionär", ein Manufakturwaren-Geschäft. Zunächst prosperierte es nicht, erst als er zu schleudern anfing, war der Zulauf zu seinem Geschäft ein derart enormer, daß die Konkurrenzgeschäfte am Platze während der letzten beiden Monate fast vollständig lahmgelegt waren. Die Schleuderei war aber auch haarsträubend: ein Ausverkauf folgte dem andern, so verkaufte er Bettdamast, welcher regulär 2,10 Mk. kostete, mit 40 Pf., Kissen, welche mit 6 Mk. verkauft werden, mit 60 Pf. u. s. w. Der Betrug war von langer Hand wohlvorbereitet. An einem einzigen Tage wurden 50 Wechsel protestiert. Plötzlich war Stern verschwunden. Das Haus hatte er kurz vorher verkauft und 25 000 Mk. Anzahlung erhalten; diese sowie die in den letzten zwei Monaten vereinnahmten Barlösungen hat er mitgenommen, und dürfte er im Besitze

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