Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1903
- Issue
- Die Juden in Deutschland (IV.)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 141 (sequence 93)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/9038025-9038029-423334--648-185608- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
141 rechnet. Auch Leute, die wiederholt 12 Dutzend kaufen wollten, wurden zurückgewiesen. (Paul Dehn, Großbazare, S. 16.) In dem Warenhaus A. Iandorf u. Co. in Berlin hatte Jemand an einem sogen. Ausnahmetage für 181 Mk. Ware gekauft und bar bezahlt. Als die Waren, meist sogenannte Lockartikel, geliefert wurden, fehlte ein Teil derselben. Auf Beanstandung des Käufers erschien am nächsten Tage ein Bote des Warenhauses und brachte das Geld zurück mit dem Bemerken, daß die Waren nicht geliefert werden würden. Da Käufer aber auf Lieferung bestand und das Geld nicht annahm, erschien ein zweiter Bote des Warenhauses, der sich so wenig höflich benahm, daß der Käufer von seinem Hausrecht Gebrauch machen mußte, nachdem er erklärt hatte, klagen zu wollen, falls er nicht in 24 Stunden im Besitz der gekauften und bezahlten Waren sei. Die Firma A. Iandorf n. Co. schrieb darauf, daß sie die Waren zwar liefern wolle, daß eine weitere Geschäftsverbindung mit dem betr. Kunden ihr aber nicht erwünscht sei. Neuerdings empfiehlt dieselbe Firma in ihren Schaukästen — Weizenmehl Ia, und zwar zu folgenden Preisen: 2 Pfd. ----- Mk. 0,27, 5 Pfd. — Mk. 0,70, 10 Pfd. Mk. 1,55. Während es sonst als Regel gilt, den Preis einer Ware bei größerer Abnahme herabzusetzen, berechnet dieses Warenhaus das Weizenmehl bei 2 Pfd. mit 13 Va Pfg-, bei 5 Pfd. mit 14 Pfg. und bei 10 Pfd. mit 15 V* Pfg. für das Pfund. Beide Fälle zeigen, daß die so unerklärlich billigen Artikel in Warenhäusern meist nicht zum eigentlichen Handel beziehungsweise zum Verkauf, sondern als Lockartikel zu dienen bestimmt sind. („Deutsche Handelswacht", 15. Oktober 1899.) Wenn auch, wie oben gesagt, der Lockartikelunfug durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht getroffen wird, so ist es in folgendem einen Falle doch gelungen, einmal eine Bestrafung herbeizuführen. Eins der Massenzweiggeschäfte von M. Knopf (Sally Knopf) zu Freiburg (Breisgau) hatte mitte 1897 Wachskerzen sogen. Renaiffancekerzen, die in der Fabrik im Einkauf 12 Pfg. kosteten, immer mehr im Preise herabgesetzt und schließlich zu 7 Pfg. angekündigt, aber diese Kerzen nur in kleinerer Zahl abgegeben und die Lieferung größerer Mengen verweigert. Das Gericht verurteilte den Inhaber dieses Geschäfts wegen unlauteren Wettbewerbs zu 150 Mk. und brandmarkte derartige Scheinmanöver, die auf Täuschung des Publikums berechnet seien. Ein reeller und ehrlicher Kaufmann könne dabei nicht bestehen. Auf irgend eine Weise müsse natürlich der Verlust wieder eingebracht werden; man verkaufe andere Waren entweder in geringerer Güte oder zu höheren Preisen. Ein ehrlicher Geschäftsmann werde sich zu solchen schwindlerischen Praktiken niemals herbeilassen. („Deutsch-soz. Bl." 17. Mai 1900.) Die Firma Wronker u. Co. in Hannover hatte wiederholt schwedische Streichhölzer für 6 Pfg. das Packet angekündigt, aber nie mehr als 2 Packete an jeden Käufer verkauft. („Staatsb. Ztg.", 16. September 1900.) Wenn alle Reklamen und alle Lockvögel noch nicht genügen, die Kunden herbeizuziehen, so besorgen dies die Juden selbst. Jüdische Gehilfen, ja sogar die Herren Chefs selber, stehen lauernd an ihren Ladenthüren und ziehen die durch die riesige Reklame angelockten Käufer unter schmeichlerischen Reden am Arm in den Laden herein, um sie mit einem fainem Geschäftchen zu beglücken. Der Deutsche verschmäht es. sein Geschäft als „Anreißer" zu betreiben, dem Juden ist es ein durchaus geläufiger Trick. Im „Stettiner Gemeinde-Anzeiger" Nr. 14, 1901, stand zu lesen: „Ein gerissener Verkäufer für Herren-Konfektion, der im Umgang mit Arbeiter-