Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1903
- Issue
- Die Juden in Deutschland (IV.)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 134 (sequence 86)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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134 Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs stellte mit dem Erfolg, daß Günsburger vom Schöffengericht zu 150 Mk. Geldstrafe verurteilt wurde. („Deutsch-soz. Bl.", 9. Oktober 1902.) Die Firma M. Schneider in Augsburg pries in dortigen Tageszeitungen unter anderm auch an: Herren-Normalhemden zu 54 Pfg. und Herren-Normalhosen zu 48 Pfg. Am selben Tage, an dem die Anzeige erschien, verlangte ein Käufer nachmittags 3^ Uhr ein solches Herren-Normalhemd und eine Herren-Normalhose, worauf ihm von der Verkäuferin der Bescheid wurde, daß diese Preislage nicht mehr vorrätig sei; im übrigen sei die Güte der verlangten Ware eine derart schlechte, daß sie ihm raten würde, eine bessere zu kaufen. Mit Rücksicht auf diese Erklärung ließ sich der Käufer überreden, ein Hemd zu 75 Pfg. und eine Hose zu 98 Pfg. zu kaufen. Kaum eine halbe Stunde später verlangte ein anderer Käufer ebenfalls ein Herren-Normalhemd zu 54 Pfg. und eine Herren- Normalhose zu 48 Pfg. Auch ihm sagte man, er solle doch lieber eine bessere Ware kaufen. Da er jedoch darauf bestand, die verlangten Preislagen zu erhalten, gab man ihm ein Hemd zu 54 Pfg. und eine Hose zu 48 Pfg. Die gekauften Stücke wurden sofort dem Vereine zum Schutze für Handel und Gewerbe unterbreitet, und dieser stellte fest, daß die Normalhemden zu 54 und 75 Pfg. sowohl als auch die Normalhosen zu 48 und 98 Pfg. ein und dieselbe Güte, Große und Gewicht darstellten, daß also der erste Käufer ein und dieselbe Ware um 50 und 21 Pfg. teurer bezahlte, als eine halbe Stunde später der andere Käufer. Diesen Thatbestand giebt nun der Verein in auffallender Anzeige dem Publikum bekannt, was wohl bester wirken dürfte, als ein sich mehrere Jahre hinziehender Prozeß wegen unlauteren Wettbewerbs, der hinterher auch noch im Sande verlaufen könnte.' („Deutsch-soz. Bl.". 30. Oktober 1902.) Die „Heiligenstädter Zeitung" bringt im Dezember 1902 folgende Anzeige: Der Verein zum Schutze für Handel und Gewerbe, Heiligenstadt, macht hiermit bekannt, daß auf Anregung des Vorstandes die außergewöhnliche Reklame der Firma M. G. Oppenheimer auf ihre Richtigkeit und Wert geprüft wurde. Die hierzu gewählte Kommission von Sachverständigen hat nun festgestellt, daß ein Ausverkauf zu „Staunen" erregend billigen Preisen in Wahrheit nicht stattfindet, sondern daß nur gewisse Artikel im Schaufenster unter dem Einkaufswert ausgezeichnet sind. Hingegen sind im Laden der Firma M. G. Oppenheimer gekaufte Waren teurer, als in jedem reellen Geschäfte hier am Platze. — Eine Täuschung des Publikums ist durch eine derartige Reklame nicht ausgeschlossen. Also Vorsicht beim Einkauf. Der Vorstand des Vereins zum Schutze für Handel und Gewerbe. („Staatsb. Ztg.", 11. Dezember 1902). Der Handelsmann Hugo Abraham zu Berlin und der Geschäftsführer von Schm oller & Co. zu Nürnberg, Isidor Lesser, wurden wegen unwahrer Zeitungsreklame zu je 500 Mk. Geldstrafe verurteilt. („Staatsb. Ztg.", 10. und 20. Januar 1903). Dem Warenhaus Gebr. Karger (Stettin) wurde es bei Strafe von 600 Mk. gerichtlich untersagt, Waren als zu bestimmten Preisen verkäuflich anzuzeigen, die überhaupt nicht oder nur zu höheren Preisen feilgehalten werden. („Deutsch.-soz. Blätter", 22. 1. 1903). Die Herren Alfons Bryck und Arthur Mandowski zu Breslau wurde zu je 100 Mk. verurteilt, weil sie Stiefel zum „Selbstkostenpreise" angezeigt, aber teurer verkauft hatten; die Herren Hermann Ploschitzky und Benno Cohn, Angestellte des Warenhauses Messow & Waldschmidt zu Breslau, bekamen