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Antisemitisches Jahrbuch für ... · 1903-01-01 · Die Juden in Deutschland (IV.) · p. Seite 131

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Journal
Antisemitisches Jahrbuch für ...
Volume
1903
Issue
Die Juden in Deutschland (IV.)
Date
1903-01-01
Page
Seite 131 (sequence 83)
Language
German
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131 Kläger Jandorf . . . seine Klage ohne weiteres zurückzog. („Deutsch-soz. Bl.", 21. Juni 1900.) Die Firma Brüder Landauer in Ulm ließ im März 1899 mit dem „Schwarzwälder Boten" Offerten verbreiten, in denen 6 Stück feinste leinene Taschentücher zu 1 Mk. 20 Pfg. angeboten wurden. Thatsächlich erhielten dann die Besteller linon — d. h. baumwollene Taschentücher. Der Schriftleiter der „Geschäftswehr", Organ des Württembergischen Schutzvereins für Handel und Gewerbe, Herm. Hiller, unterzog diese Art der Reklame einer scharfen Kritik und behauptete, daß es sich hier um eine Qualitätsverschleierung handle. Die Brüder Landauer verklagten ihn wegen Beleidigung, wurden aber abgewiesen und mußten die Kosten des Verfahrens tragen. („Frankfurter Zeitung", 28. Dezember 1899.) Der Schuhhändler Leopold Sternberg, i. F. Goodyear-Welt-Schuhwarenhaus (Erfurt), erzählte in Riesenanzeigen dem staunenden Publikum, er habe Kinderstiefel mit einfacher, sinnreicher Vorrichtung versehen, deren Gebrauch verhindere, daß die Kleinen schiefe Beinchen, Plattfüße, Hühneraugen rc. bekämen, ferner auch, daß seine Waren selbst von Fachblättern als ganz hervorragend anerkannt würden. Durch Urteil eines bereits erledigten Zivilprozesses wurde dem Beklagten untersagt, bei Vermeidung einer Strafe von 100 Mk. für jede Zuwiderhandlung je wieder derartige, nicht erweislich wahre Thatsachen zu veröffentlichen.. . . Außerdem erhielt er 150 Mk. Geldstrafe. („Staatsb.-Ztg.", 28. Januar 1900.) Die „Badische Landeszeitung" hatte ein Karlsruher Geschäft Max Michelsohn (Hamburger Engroslager) unter Hinweis auf dessen bedenkliche Praktiken einen „Ramschbazar" genannt. Hirschberg lief zum Gericht, das aber den Wahrheitsbeweis für vollkommen gelungen erachtete und den verklagten Redakteur freisprach. In dem Urteil wurde unter anderem festgestellt, daß das geschäftliche Verhalten des Michelsohn sogar zum Teil an den Thatbestand des Betruges grenze, wenn ihn nicht erfülle, ferner, daß manche Artikel so geringwertig waren, wie sie von gediegenen Geschäften überhaupt nicht geführt werden, sodann, daß die Käufer durch die Art der Anzeige über ihre Güte und Menge der Ware vielfach getäuscht wurden, so, wenn eine Lage Terno-Wolle angekündigt wurde, unter welcher Bezeichnung, allgemein ein Gewicht von 20 Gramm verstanden wird, während Privatkläger nur 9 Gramm verabreichte, vor allem aber, daß er einzelne Artikel mit einem ganz übermäßigen Nutzen verkaufte. So gab der Sachverständige Weiß beispielsweise an, daß der Privatkläger das Dutzend wollene Socken, dessen Ankauf 5,90 Mark beträgt, zu 9,60 Mark ausbot. Da die Socken nur ein Gewicht von 80 Gramm gegenüber 120 Gramm in reellen Geschäften haben, so belaufe sich der Gewinn des Klägers auf 45 Pfg., der als ein ganz enormer zu bezeichnen sei. („Deutsch-soz. Bl.", 17. Mai 1900.) Das Warenhaus von Hermann Katz & Co. in Danzig hatte gewöhnliche Tapisserie-Teppiche als echte Brüsseler Teppiche angeboten und verkauft. Außerdem hatten die Teppiche auch nicht die angegebene Größe. Das genannte Warenhaus wurde deshalb auf Grund des § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu 500 Mark Geldstrafe verurteilt. („Deutsche Handelswacht", 1. Juni 1900.) Philipp Guttmann zu Nürnberg hatte Schuhwaren angekündigt: „Nur ein Preis, für Herren 8 Mk., für Damen 6,50 Mk., für Knaben und Mädchen 5,50 Mk., für Kinder 3,50 Mk., für kleine Kinder 2 Mk., für die ganze Serie nur ein einziger Preis." Es wurde ihm aber nachgewiesen, daß er für mehrere Sorten bessere Damenstiefel nicht 6,50 Mk., sondern 8 Mk. verlangte. Er suchte sich herauszureden, daß 6,50 Mk. der „einzige Preis" sei, daß aber noch 1,50 Mk. „Zuschlag" 9*

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