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Antisemitisches Jahrbuch für ... · 1903-01-01 · Die Juden in Deutschland (IV.) · p. Seite 113

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Journal
Antisemitisches Jahrbuch für ...
Volume
1903
Issue
Die Juden in Deutschland (IV.)
Date
1903-01-01
Page
Seite 113 (sequence 65)
Language
German
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113 Die „Staatsbürger-Zeitung" vom Die F.'schen Eheleute entnahmen aus einem jüdischen Abzahlungsgeschäft im Norden im Oktober 1898 Waren im Nennwerte von 229 Mark, während der j wirkliche Wert nach der Schätzung von Sachverständigen höchstens 100 Mark beträgt. So ist ein Kleiderspind, das der Tischler nachweislich sür 32 Mark geliefert hat, mit 70 Mark in Rechnung gestellt! Bis jetzt sind 100 Mark gezahlt, 55 Mark auf Raten rückständig; der Jude hat also den wirklichen Wert der Ware in bar erhalten und nunmehr auf Herausgabe der Sachen geklagt. Das interessanteste ist dabei die sogenannte Gegenrechnung. Da finden sich 3 Mark für 16. Februar 1900 erzählt folgenden Fall: Kontoeinrichtung und Kontrollbuch, 5 Mark für Hin- und Rücktransport, 10 Mark Inkassospesen, 57,25 Mark für | Benutzung der Sachen, 46,75 Mark Wertunterschied zwischen den bei Lieferung neuen, jetzt aber alten Sachen, macht zusammen 12l Wiaxl Der Beklagte soll also die Sachen herausgeben, noch 21 Mark zahlen, die Gerichtskosten tragen oder sich dafür an seinem sonstigen Eigentum pfänden lassen, außerdem verliert er die eingezahlten l00 Mark. — Das ist doch ein Schwindel, wie er schlimmer kaum gedacht werden kann und der dringend gesetzliche Abhilfe erfordert. v. Hydra-, Gella-, oder S chneeballshstem. Es ist dies eine Abart des Abzahlungsschwindels und besteht darin, daß der Jude in gewaltiger Reklame jedem, der eine kleine Anzahlung macht und sich verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Lose oder Scheine zu geringem Preise an Bekannte abzusetzen, einen sehr wertvollen Gegenstand verspricht. Die Losempfänger können sich denselben wertvollen Gegenstand erwerben, sobald sie ihrerseits wieder die gleiche Anzahl Lose untergebracht haben. Der Schwindel liegt darin, daß der Wert der Schundware durch die Anzahlung meist völlig gedeckt ist und die Beträge für die Lose, die in großer Menge eingehen, ohne daß der Jude die geringste Gegenleistung zu machen hat, bedeuten seinen Reingewinn. Durch die lawinenartige Schnelligkeit, mit der ein solches System wächst, kommt es, daß die Lose bald nicht mehr alle unterzubringen sind; gar mancher Hydrakunde quält sich also umsonst zu Gunsten des Juden ab, ohne das gewünschte Ziel zu erreichen. Da dies Verfahren als Schwindel schon mehrfach bestraft worden war, so versuchte der Kaufmann Hecht (Berlin, Sebastianstr. 69) eine Reform desselben. Er verkaufte seine Ware zu dem Einheitspreise von 10,50 Mark und zwar in der Art daß er gegen Bezahlung der ersten Rate von 2,50 Mark dem Abnehmer vier Gutscheine ausstellte, die dieser im Kreise seiner Bekannten gegen eine Vergütung von je 50 Pfennig abznsetzen hatte. Die vier neuen Kunden hatten wieder je vier neue Abnehmer zu bringen, und wenn dies gelungen war, hatte der erste Abnehmer die mit 10,50 Mark bewertete Ware für nur 50 Pfennig erworben. Ja, er konnte noch Bargeld herausbekommen, wenn er ein besonders tüchtiger Anreißer war und über die erforderliche Anzahl hinaus neue Kunden anwarb. Dieses strafbare Verfahren ergänzte Hecht dahin, daß er seine Gutscheine in Zahlung nahm, falls sie ihr Inhaber nicht an den Mann zu bringen vermochte, ferner, daß der Käufer auf Wunsch die Ware schon nach der ersten Rate erhalten konnte. Obwohl nun Hecht, durch seine üblen Erfahrungen mit dem Schneeballverfahren gewitzigt, vor praktischer Erprobung seiner „Reform" sich von einem Justizrat erklären ließ, er thue absolut nichts gesetzwidriges, kam er doch auf die Anklagebank. Bei der Verhandlung vor dem Landgericht I erklärte er sich natürlich für schuldlos, was den Gerichtshof nicht abhielt, ihn wegen Vergehens nach § 286 des Strafgesetzbuches und Uebertretung des Reichsstempelgesetzes zur Zahlung der Gerichtskosten und zu 3000 Mark Strafe oder 10 Monate Gefängnis zu verurteilen, obwohl der Staatsanwalt nur 1000 Mark beantragt hatte. Auf diese höchstmögliche Strafe wurde erkannt, weil das Geschäft 8

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