Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1903
- Issue
- Die Juden in Deutschland (IV.)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 96 (sequence 48)
- Language
- German
- Belongs to
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96 zember 1900, verlängern sich aber jedesmal um ein Jahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt werden. Gehaltserhöhungen werden nicht ausgezahlt, sondern in der „Geschäftssparkasse" angesammelt, um der Firma A. Wertheim als Sicherheit für Einhaltung der Verträge zu dienen. Wird der Vertrag durch vorzeitige Aufgabe der Stellung verletzt, so ist die Firma A. Wertheim berechtigt, das bis dahin angesammelte Guthaben einzubehalten, außerdem mutz die Verkäuferin den sechsfachen Betrag des letzten Monatsgehalts als Vertragsstrafe zahlen. Zu diesem Zwecke hält Wertheim darauf, datz außer der Verkäuferin noch ein Bürge den Vertrag mit unterschreibt. Die Verkäuferinnen werden davon in Kenntnis gesetzt, daß die Vertragsstrafen eventlauf gerichtlichem Wege eingetrieben werden und erst nach dreißig Jahren verjähren. — Mit Minderjährigen so verkappte Konkurrenzklauseln abzuschließen, ist den Warenhäuslern nicht gestattet, denn das verstößt gegen das Handelsgesetzbuch. Ueberdies müssen die Kündigungsfristen für beide Teile gleich sein. d. Lehrlingszüchterei. Der sozialdemokratische Zentralverband hielt am 16. Februar in München eine öffentliche Versammlung ab. Thema: Die Lehrlingszüchterei bei der Firma Hirschberg, München, Theatinerstraße. Es sollen bei genannter Firma 30 Lehrlinge und 9 Lehrmädchen „ausgebildet" werden. Abhilfe soll hierbei geschaffen werden durch Einführung des zwangsweisen Fortbildungsschulunterrichts während der Tagesstunden, denn wenn die Stifte in die Schule müssen, wird sich die Einstellung von Gehilfen von selbst ergeben. Dieser Vorschlag wurde von den Deutschnationalen gemacht. („Deutsche Handelswacht", 15. März 1900.) Der Inhaberin eines Frankfurter Konfektionsgeschäfts, Fräulein Lina Davidsohn, wurde das Halten von Lehrlingen vom Gewerbe- und Verkehrsamt untersagt, da sie die Lehrmädchen folgendermaßen ausbeutete. Die Mädchen zahlten ein Lehrgeld von 125 Mk. und verpflichteten sich bei einseitigem Rücktritt vom Lehrvertrage zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 300 Mk. Sie sollten dafür im Kleidermachen, Umgang mit Kunden, diejenigen, welche eine kaufmännische Ausbildung wünschten, auch in der Buchhaltung und all demjenigen, was dazu gehört, ausgebildet werden, um dann später auf Grund der genossenen Ausbildung ihr Fortkommen finden zu können. Die übereinstimmenden Aussagen der Mädchen gingen dahin, daß sie nichts von dem erlernt haben, was ihnen versprochen worden sei. („Deutsche Handelswacht", 15. April 1902.) 3. Ausbeutung geistiger Erzeugniste. Ein Berliner Lederwarenfabrikant T. erfand vier Muster für Damenmieder- Ledergürtel, die ihm im März 1891 gesetzlich geschützt wurden und reißenden Absatz fanden. Im Juni erfuhr er zu seinem Schrecken, daß ein hiesiger Konkurrent Heinrich Lewy seine gesetzlich geschützten Gürtel widerrechtlich nachahme und in den Handel bringe. Der Musterschutzinhaber erhob Einspruch und klagte. Lewy wußte den Austrag des Rechtsstreites trefflich zu verschleppen und fabrizierte inzwischen ununterbrochen weiter. Am 2. Mai 1893 fand der Termin endlich statt und Lewy wurde zu 300 Mk. Geldstrafe verurteilt und ihm die Fabrikation untersagt. Lewy legte Berufung ein, das Reichsgericht verwies die Sache an die Strafkammer zurück und diese fällte jetzt ein freisprechendes Urteil mit der Begründung, daß Lewy die Nachbildung eines geschützten Musters zwar vorsätzlich veranstaltet habe, daß er aber hierbei auf Grund eines entschuldbaren thatsächlichen und rechtlichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt habe . . . Und nun die soziale Seite