Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1903
- Issue
- Die Juden in Deutschland (IV.)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 47)
- Language
- German
- Belongs to
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95 b. Verkürzung der Ruhezeit. Die Textilfirma Moses Löw Beer zu Sagan hatte die liebliche Gewohnheit, die große Jahresinventur am 24. Dezember abzuhalten: so wurde das Kontorpersonal der Firma am Heiligabend bis nach 10 Uhr, am 1. und 2. Weihnachtstage von früh 8 Uhr bis nach Mitternacht beschäftigt. („Staatsb.-Ztg.", 7. 1. 96.) Vor dem Bazar Lubasch (Berlin) kam einmal die Entrüstung der Bevölkerung über die Ausbeutung der Angestellten in einem Auflaufe zum Ausdruck, als an einem Sonntage vor Weihnachten der Schluß auf polizeiliche Anordnung um 6 Uhr erfolgen sollte, der Inhaber aber trotzdem offen hielt, indem er äußerte, lieber die geringe Strafe zahlen zu wollen. Auch in München kam es zu einem Straßenauflauf vor dem Tietzschen Bazar, als im Jahre 1896 einmal um Mitternacht von den Angestellten noch rüstig gearbeitet wurde; die Polizei mußte einschreiten, um den Bazar vor der öffentlichen Entrüstung zu schützen. (Paul Dehn, S. 50.) Bei einer polizeilichen Revision wurden am Sonntag sämtliche Arbeiter und Arbeiterinnen der Firma K. Odenheimer, Frankfurt a. M., Kaiserstr., (Damen- Konfektion) bei der Arbeit abgefaßt. Als der Beamte fragte, wie lange schon gearbeitet werde, antwortete der Chef „seit 11 Uhr", während sämtliche Arbeiterinnen zur Antwort gaben „seit 1/2S Uhr". („Frankfurter Post", 1. Mai 1898.) Der Geschäftsführer der Gebr. Barrasch zu Beuthen (Oberschlesien) namens Spitzer wurde zu 400 Mark Geldstrafe verurteilt, weil er die angestellten Mädchen in arger Weise ausgenutzt hatte: im November und Dezember 1901 mußten die armen Geschöpfe an Sonntagen ebenso arbeiten wie an Wochentagen. Die gesetzliche Ruhezeit wurde ihnen beschnitten, eine kürzere Mittagspause eingeführt, ihr Brot mußten sie während der Arbeit verzehren u. s. w. Der Staatsanwalt hatte 1400 Mark Strafe beantragt. („Deutsch-soz. Bl.", 17. 7. 02.) e. Uebermäßig strenge Geschäftsordnungen. Aus der Geschäftsordnung des Juden Hugo Simon, Kleidergeschäft „Zum Prophet", (Berlin, Ecke Leipziger- und Kommandantenstr.): § 1. Sämtliche Angestellte sind von mir mit einer Kündigungsfrist von 8 Tagen a dato engagiert, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. . . . tz 2.Wer dreimal innerhalb 8 Tagen durch seine Untüchtigkeit der Kundschaft nichts verkaufen konnte, d. h. drei sogenannte Pleiten hatte, ist sofort nach der dritten Pleite ohne Kündigung und ohne daß er weitere Ansprüche machen kann, entlassen. 8 3. Die Geschäftszeit für sämtliche Angestellte beginnt im Sommer um 7l/2, im Winter um 8 Uhr morgens und dauert so lange, bis das Geschäft am Abend geschlossen wird. Zuspätkommen kostet 20 Pfg. für jede 10 Minuten. Die Tischzeit dauert 1 Stunde, wer keine Tischzeit machen will, kann abends 8 Uhr das Geschäft verlassen (also 12 oder ^Voflün* dige ununterbrochene Arveits« zeit!). . . . Verlassen des Geschäftslokals ohne Grund und Erlaubnis, sowie das vor die Haustür gehen, zieht das erste Mal 2 Mark Strafe nach sich; zum zweiten Male wird derselbe (sic!) ohne welche Ansprüche machen zu können, entlassen. . . . Außergeschäftliche Unterhaltung, Zeitungslesen kostet 50 Pfg., Schlafen eine Mark Strafe. Wer Geld oder Geldeswert einem Kollegen leiht, hat 3 Mark Strafe zu zahlen; wer Geld oder Geldeswert entleiht, hat 1 Mark Strafe zu zahlen. Die Bestimmung von vis zur Höhe von 50 Mark eingegangenen Strafgeldern trifft die Majorität der Angestellten, indem ich jedoch den Ausschlag gebe. („Staatsb.- Ztg.", 17. November 1893.) Unter der Ueberschrift „Schwarze Liste" veröffentlichte die „Deutsche Handels- Macht" am 15. November 1899 nachstehende Zeilen: Das Warenhaus von A. Wertheim in Berlin schließt mit den minderjährigen Verkäuferinnen Verträge ab. Diese Verträge laufen bis zum 31. De-