Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1903
- Issue
- Die Juden in Deutschland (IV.)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 93 (sequence 45)
- Language
- German
- Belongs to
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93 hatte. Der Angeklagte besitzt ein großes Wäschegeschäft, in welchem einige zwanzig weibliche Personen beschäftigt werden, darunter acht bis zehn Lehrmädchen. Letztere erhalten die ersten drei Monate keinen Lohn, nach Ablauf dieses Vierteljahres zehn Mark monatlich, außerdem ist ihnen eine Prämie von dreißig Mark für die lohnlose Zeit, also wieder zehn Mark pro Monat versprochen, falls sie sich gut führen und ihre Stellung nicht aus eigenem Antriebe aufgeben. Der Angeklagte sollte nun — davon ging die Anklagebehörde aus — um die Prämie zu sparen, bestrebt gewesen sein, die Lehrmädchen in der letzten Zeit ihres lohnlosen Vierteljahrs durch allerlei Mittel zum freiwilligen Ausscheiden aus dem Geschäft zu veranlassen, so wurde z. B. ein Lehrmädchen Müller geprügelt. Sein, als Zeuge vernommener Buchhalter Neumann erklärte: „Bis jetzt ist es noch nicht vorgekommen, daß ein Lehrmädchen mit Gewalt hinausgeworfen wurde; die meisten gehen jedoch von selbst." Das Lehrmädchen Amanda Jesche, welches bereits über zwei Monate, also im letzten Monat der lohnlosen Zeit, bei dem Angeklagten beschäftigt war, hatte, um für eine Verkäuferin Notizen darauf zu machen, einen Bogen Packpapier in zwei Hälften geteilt und die eine Hälfte zusammengefaltet. Der Angeklagte bemerkte das und schrie die Jesche an: „Sie Diebsche! Sie haben schon so ein Diebsgeflcht! Sie verlogenes Frauenzimmer, Sie werden wohl schon ein ganzes Diebeslager zu Hause haben!" Zugleich schlug er ihr mit der Hand wiederholt in das Gesicht. Als die Jesche hierauf von dem Buchhalter Neumann ihr Arbeitsbuch verlangte, wies sie dieser nach dem Privatkontor Heymannsohns. Letzterer zog die Jesche am Arm in das Kontor hinein, schloß die Thür hinter sich, schlug die Jesche von neuem und spie ihr schließlich ins Gesicht, wobei es wiederum nicht an Schimpfworten fehlte. Heymannsohn erkundigte sich später bei den übrigen Mädchen, ob sie etwas gesehen hätten; als drei Mädchen das bejahten, wurden sie sofort entlassen. Der Angeklagte bestritt in der heutigen Verhandlung alles. Er habe geglaubt, daß jener Bogen Packpapier zur Ausführung eines Diebstahls habe dienen sollen; deshalb habe er die Jesche zur Rede gestellt, sie aber keineswegs „gehauen" usw. Der Staatsanwalt bezeichnet^ die Geschäftsverhältnisse des Angeklagten als solche, wie sie schlimmer nicht gedacht werden könnten. Heymannsohn wurde zu 500 Mark Geldstrafe verurteilt, die in der Berufungsinstanz leider auf 100 Mark ermäßigt wurde. („Deutscher Generalanzeiger", 25. April 1897.) Die Gamaschenstepperin Selma Wolf arbeitete für die Firma Friedländer u. Söhne zu Breslau. Bei einer Lieferung resp. Lohnzahlung wurden ihr 5 Mark gekürzt. 37 Paar Schäfte sollen mit so weiten Stichen liederlich und unsauber gesteppt sein, daß sie unverkaufbar wären. Die Stepperin klagte gegen die jüdische Firma auf Auszahlung des vorbehaltenen Lohnes. Das Gericht entschied: die Arbeitsleistung stehe im Verhältnis zu dem von der Firma gezahlten sehr geringen Lohn: 1,75 Mark für das Dutzend. Darum habe die Firma der Klägerin die vorenthaltenen 5 Mark herauszuzahlen. („Staatsb.-Ztg." 14. Juni 1899.) Als am 18. Mai 1900 im Bürgerausschuß zu Mannheim die Abtretung städtischen Geländes an die Lumpensortieranstalt Marx Maier zum Zwecke eines Fabrikneubaues zur Beratung stand, beantragte der Stadtverordnete Süßkind, dem Verkauf nicht zuzustimmen, da die Firma Marx Maier ihre Arbeiterinnen so schlecht bezahle, daß diese nicht mit ihrem Lohn auskämen und auf moralische Abwege getrieben würden. Auch verstießen die Zustände in der Fabrik gegen die Gewerbeordnung. Die Inhaber der Firma Marx Maier erhoben gegen Süßkind Klage wegen Beleidigung. In der Schöffengerichtsverhandlung vom Sonnabend fanden jedoch die Behauptungen Süßkinds vollinhaltlich ihre Bestätigung. Der Beweis der