Mannheim
Compact Memory

Antisemitisches Jahrbuch für ... · 1903-01-01 · Die Juden in Deutschland (IV.) · p. Seite 65

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Antisemitisches Jahrbuch für ...
Volume
1903
Issue
Die Juden in Deutschland (IV.)
Date
1903-01-01
Page
Seite 65 (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9038025-9038029-423334--572-185532
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

65 Ritter in Gemeinschaft mit seiner Gattin, der Gittel Ritter, an dem von ihm geschwängerten Christenmädchen vollbrachte mnd das gerichtsordnungsmäßig bewiesen worden ist, blieb, trotzdem drei verschiedene Geschworenenkollegien nacheinander die beiden Juden auf Grund der Beweise und ihrer Geständniffe schuldig gesprochen hatten, unbestraft, weil es eine jüdische Deputation verstanden hat, den damaligen österreichischen Justizminister zu — beeinflussen. Daß die bei Juden bediensteten Dienstmädchen der Unzucht entgegengeführt werden, ist eine Thatfache, welche sich in Wien tausende von Malen ereignet, und wenn man sich entschließen wollte, eine Enquete zu veranstalten, um zu erfahren, welche Zumutungen von Juden an die christlichen Dienstboten schon bei Aufnahme in den Dienst gestellt werden, so würde man geradezu grauenhafte und unglaubliche Dinge erfahren. Dem Unterzeichneten Antragsteller wurde von -christlichen Polizeiorganen in absolut glaubwürdiger Weise berichtet, daß es bei Judenweibern vielfach üblich ist, christliche Dienstmädchen -als „Mädchen für alles" in dem Sinne aufzunehmen, daß sie nicht nur die häuslichen Arbeiten zu verrichten, sondern auch den männlichen Mitgliedern der Familie zur geschlechtlichen Unterhaltung zu dienen haben. Nach dem bisher noch nicht aufgehobenen kanonischen Gesetze ist es den Christen verboten, bei Juden in den Dienst zu treten. Oesterreich ist unseres Erachtens noch immer ein christlicher Staat, wenn auch von Seite mancher Gerichtshöfe manche Urteile gefällt werden, welche nicht auf der Basis des christlichen Geistes, sondern auf der Basis des mosaisch-talmudischen Strafrechtes und des mosaisch-talmudischen Prinzips gefällt werden, das in die österreichische Strafgesetzgebung durch getaufte jüdische Minister hineingeschmuggelt worden ist (man braucht nur, um sich darüber klar zu werden, beispielsweise „das mosaisch, talmudischeStrafrecht" von RabbiDuschak zu lesen) und darum sind wir der Ansicht, es sei Pflicht des hohen Landtages, zunächst einmal das Gesetz vom 22. Januar 1877 betreffend die Dienstboten- Ordnung in geeigneter Weise abzuändern, damit es den Juden in Nieder-Oesterreich erschwert werde, christliche Dienstboten und Ammen dem Verderben entgegenzubringen und derart zu demoralisieren, daß sie für den Dienst bei anständigen christlichen Familien unbrauchbar werden. Die Unterzeichneten sind sich der Schwierigkeit der Aufgabe, die gestellt wird, sehr wohl bewußt, allein es giebt eine ganze Menge Bestimmungen auf dem Gebiete des Meldewesens und der Evidenzhaltung der Bevölkerung, sowie der Handhabung der Strafgesetze, die nur halbwegs in geeigneter Weise gehandhabt zu werden brauchen, damit von den bestehenden Uebelständen wenigstens jener Teil beseitigt werde, der auf Grund der bestehenden Gesetze beseitigt werden kann, bis endlich einmal jene unglückseligen Gesetze, welche, zum Verderben Oesterreichs, den Juden nicht nur den Aufenthalt. sondern sogar die Gleichberechtigung gebracht haben, aufgehoben werden." („Deutscher Generalanzeiger", 16. April 1899.) Ehre, wem Ehre gebührt! Wir eröffnen diese Gallerie sittlicher Juden mit .Herrn Simon Blad, dessen Andenken die Hauptstadt des Deutschen Reiches durch oin Denkmal in Erz geehrt hat. Dieser Jude chatte nämlich die Stadt Berlin als Erbin des größten Teils seines Vermögens eingesetzt mit der Verpflichtung, „ein würdiges Monument in Erz seiner Person in ganzer Figur auf dem neuen Friedhof bei Friedrichsfelde errichten zu lassen". Wer war nun Herr Blad? Er war ein Jude, wie es viele giebt, der die Gewohnheit hatte, seine sämtlichen natürlich christlichen Dienstmädchen zu verführen und sie zu entlassen, sobald sie schwanger waren. Gerichtlich bestraft wurde dieser erbämliche Schuft nur zweimal mit sechs Wochen Gefängnis und 500 Mk. Geldstrafe, seine meisten Verbrechen blieben ungesühnt. Das erste Urteil fällte das Kreisgericht zu Dortmund am 9. Januar 1869, weil Blad im Eisenbahnabteil mitfahrende Damen unsittlich belästigt hatte. — Die Zweite Strafe verhängte das Landgericht I zu Berlin am 3. November 1887. Blad hatte sein von ihm verführtes Dienstmädchen Klara St. kurz vor der Entbindung entlassen und obendrein ein von ihm verwahrtes Sparkassenbuch der St. zurückbehalten. Als die St. ihn deshalb zu sprechen wünschte, hatte er sie mißhandelt .und die Treppe hinabgeworfen, so daß sie mehrere Wochen arbeitsunfähig war. Bei

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.