Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1903
- Issue
- Die Juden in Deutschland (IV.)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 62 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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62 2. Kost. Wir erinnern uns hier der früher erwähnten Fanny Berg heim*), die ihrem Dienstmädchen ein Stück Speck zum Abendessen gegeben hatte, welches der halskranke Jude Bergheim eine Nacht lang um seinen Hals gewickelt hatte. In Nr. 12 des Jahrgangs 1900 der „D. Handelswacht" war unter der Spitzmarke „Schwarze Liste" folgender Artikel erschienen: „Ueber schlechte Behandlung wird von verschiedenen Seiten bei der Firma I. Schmücker-Gießen (Inhaber ist der Jude Julius Siesel) geklagt. Die Angestellten sind mit freier Station angestellt und müssen sich meistens mit Rindfleisch,. Kartoffeln und koscherer Wurst begnügen. Am Sonnabend giebt es gewöhnlich für 8 Pfennig Käse, und wem diese Käsekost nicht genügt, muß 2 Pfg. vergüten, um für 10 Pfg. Wurst beanspruchen zu können. Der kräftigen Kost entsprechend ist die Arbeitszeit derartig ausgedehnt, daß die Polizei sich schon ins Mittel legte." Durch diesen Artikel fühlte sich Kaufmann I. Siesel in seiner Ehre angegriffen und erhob Privatklage gegen den Verfasser des Artikels, Karl Weber, und den Redakteur der Handelswacht W. Schack. Die Verhandlung vor dem Gießener Schöffengericht endete mit kostenloser Freisprechung der beiden Angeklagten. („Deutsche Volkswacht", 13. Februar 1901.) 3. Behandlung. a. Körperliche Mißhandlung, b. geschlechtliche Mißhandlung. a. Körperliche Mißhandlung. Mitte Oktober 1893 berichteten Berliner Blätter, daß aus der Wohnung eines gewissen M. M., eines Juden, eines Mittags laute Hilferufe eines Dienstmädchens auf die Straße gedrungen seien. Schon vorher hatte das Mädchen Schutz auf der Polizei gesucht, war jedoch zur Fortsetzung des Dienstes überredet worden. Erst nachdem das Mädchen gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert worden war, schritt die Polizeibehörde ein. („Staatsb.-Ztg.", 15. 10. 93.) Anfang April 1894 stand der jüdische Kaufmann Braun nebst Frau und Sohn, einem Primaner, vor einem Berliner Schöffengerichte wegen Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes, Es wurde festgestellt, daß sie gemeinsam ihr Dienstmädchen fast täglich mit der Klopfpeitsche geprügelt hatten und daß dessen Rücken mit blutunterlaufenen Striemen bedeckt war. Das Mädchen soll angeblich naschhaft gewesen sein. Die Leute hatten sie als 15 jährige Waise aus dem Waisenhause genommen, um ein gefügiges Opfer ihrer Rohheiten zu haben. Nach den Ermittelungen der Staatsanwaltschaft hatte die Familie Braun innerhalb 3 Jahren nicht weniger als 21 mal ihre Dienstboten gewechselt. Mit Recht erachtete der Staatsanwalt eine Strafe von 6 Monaten für angemessen. Leider erkannten die Geschworenen nur auf 500 Mk. Geldstrafe für das Ehepaar und 100 Mk. für den Sohn. („Deutsche Wacht", 29. April 1894.) Die „Staatsbürger-Zeitung" vom 14. Juli 1894 schreibt: Bei der Familie Freudenheim, Berlin, Brückenallee 14, stand ein 20jähriges Mädchen aus der Provinz in Diensten. Dasselbe mußte um -5 Uhr ausstehen und war bei schmaler Kost bis zur späten Abendstunde beschäftigt. Einst hatte sie bis 1 Uhr nachts zur Bedienung bei einer häuslichen Festlichkeit aufbleiben müssen und hatte sich am folgenden Morgen erst um 6 Uhr erhoben. Ferner soll sie einige Aufträge von Fräulein Freudenheim nach deren Meinung nicht- *) Antisemit. Jahrbuch 1897, S. 219.