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Antisemitisches Jahrbuch für ... · 1903-01-01 · Päpste und Judentum. · p. Seite 32

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Journal
Antisemitisches Jahrbuch für ...
Volume
1903
Issue
Päpste und Judentum.
Date
1903-01-01
Page
Seite 32 (sequence 2)
Language
German
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32 im Alten Testament vorgeschrieben ist, sich von Menschenblut ganz zu schweigen — jeglichen Blutes zu enthalten". Auch diese Stelle wendet sich also nur gegen den Vorwurf des Ritualmordes im allerengsten Sinne, sie kann gegen das Vorkommen Don Blutmorden aus Aberglauben und abergläubisch-religiösen Motiven nicht ausgespielt werden. Von ganz anderer Art ist die Bulle Gregors X. vom 7. Oktober 1272. Sie verordnet, „daß das Zeugnis von Christen gegen Juden nur dann Giltigkeit hat, wenn unter jenen Christen sich ein Jude zur Ablegung des Zeugnisses befindet". Und an anderer Stelle: „Wir bestimmen, daß Christen in einem solchen Falle (Beschuldigung des Kindesraubes oder Kindesmordes) gegen Juden nicht gehört werden dürfen und verfügen, daß die aus einem derartigen frivolen Anlasse gefangenen Juden aus dem Kerker befreit und daß sie fernerhin wegen eines derartigen frivolen Anlasses nicht gefangen genommen werden sollen, es sei denn, daß sie, was wir nicht glanben, auf frischer That ertappt werden." Diese Bestimmungen schießen über jedes Matz und Ziel hinaus, sie geben den Juden geradezu Vorrechte vor den Christen, zeigen uns den Papst also vollständig unter jüdischem Einflüsse. Kein Wunder daher, daß der Papst sich auch die bei den Juden übliche Berufung aus das Alte Testament zu eigen macht, das angeblich „klar und ausdrücklich verbietet, daß sie Blut opfern, essen oder trinken." Auch hierin geht der Papst zu weit, da das Blutopfer nicht nur nicht verboten, sondern an verschiedenen Stellen ausdrücklich vorgeschrieben ist. Weiter werden aus der Bulle Martins V. vom 20. Februar 1422 einige Sätze angeführt, aus denen aber nur hervorgeht, daß dem Papste berichtet worden ist, die Juden sollten Osterbrot mit Menschenölul vermischt haben. Wie sich der Papst dazu stellt, spricht er nicht aus, er verbietet nur, daß die Geistlichen die Christen zu Unrecht wider die Juden „bewegen" sollen. In der Bulle Pauls III. endlich vom 12. Mai 1540 wird auch nur wiedergegeben, was der Papst „mißfällig vernommen" hat. daß nämlich gewisse Heißsporne den Juden fälschlich angedichtet hätten, daß sie kleine Kinder um des Blutes willen umbrächten. Jeder Wohlmeinende wird die Mißbilligung des Papstes teilen, wenn solche Beschuldigungen fälschlich erhoben werden. Zu diesen Bullen kommt dann noch ein Gutachten, das der spätere Papst Clemens XIV. abgab, als er noch Kardinal war. Darin soll er der Behauptung, daß die Juden Christenblut zu rituellen Zwecken verwendeten, entgegengetreten sein. Zugleich sagte er aber auch, daß er zwei Fälle von Mord aus Haß gegen den christlichen Glauben für historisch beglaubigt halte, den an Simon von Trient im Jahre 1475 und den an Andreas von Rinn im Jahre 1462. Man sieht, daß diese offenbar sehr einseitig zusammengestellte Sammlung von päpstlichen Aussprüchen über die Blutmordfrage, selbst wenn sie echt und nicht etwa -aus dem Zusammenhänge gerissen sind, zu Gunsten der Juden recht wenig beweist. Nun haben sich aber andere Päpste in ganz anderem Sinne ausgesprochen. So hat, wie sich der jüdische Geschichtsschreiber Grätz ausdrückt, Jnnocenz III. „mit Entrüstung die teuflische Verleumdung, daß die Juden heimlich Meuchelmord an Christen begingen," wiederholt (Grätz, Geschichte der Juden, 2. Auflage, VII. 6.). Ferner ist der Prozeß gegen die Mörder des Knaben Simon von Trient durch einen vom Papst Sixtus IV. eingesetzten Gerichtshof von sechs Kardinälen revidiert worden. Das -Ergebnis war, daß der Papst am 20. Juni 1478 durch ein Breve anerkannte, daß der Prozeß rite et recte, d. h. nach dem gesetzlichen Brauch und richtig geführt worden sei. Das Todesurteil wurde demgemäß mit päpstlicher Genehmigung an

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