Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1903
- Issue
- Ein Musterprozeß vom Ende des 19. Jahrhunderts.
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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3 städter und andere haben bekundet, daß das Mädchen damals noch den Eindruck eines Schulkindes machte. Nach der Ueberzeugung des Gerichts hat der Angeklagte, selbst wenn die Teichert gesagt haben sollte, sie sei schon 14 Jahre, mit der Möglichkeit gerechnet, daß sie doch noch nicht 14 Jahre alt sei. Sein Bestreben ging eben dahin, mit möglichst jungen Mädchen Verkehr zu haben. Sonach liegen 3 Verbrechen gegen die. Sittlichkeit im Falle Woyda, eins im Falle Teichert vor. Der Fall Callis scheidet aus, weil dies Mädchen schon über 14 Jahre alt war. — Was die Zumessung der Strafe betrifft, so kann der Gerichtshof bezüglich des Falles Woyda nicht über das früher erkannte Strafmaß von 2 Jahren Gefängnis hinausgehen; es liegt auch kein Anlaß vor, die Strafe zu ermäßigen. Der Fall Teichert liegt milder als der Fall Woyda. Hier ist die moralische Schädigung nicht so groß; denn die Teichert war schon früh verdorben, während die Frieda Woyda ein unschuldiges, in Pflege gegebenes Waisenkind war. In der ersten Verhandlung sind dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt worden, weil der Fall Woyda als vereinzelte Verirrung angesehen wurde. Jetzt ist aber jeder Zweifel gehoben, daß ihm ein Hang innewohnt, sich an Kindern zu vergehen. Deshalb hat der Gerichtshof eine Zuchthausstrafe für angemessen erachtet, ist aber im Falle Teichert nicht erheblich über das Strafminimum hinausgegangen und hat auf 1 Jahr 3 Monate Zuchthaus erkannt. Die 2 Jahre Gefängnis im Falle Woyda sind in 1 Jahr 8 Monate Zuchthaus umgewandelt und die Gesamtstrafe auf 2 Jahre 6 Monate Zuchthaus, wovon 6 Monate als verbüßt erachtet werden, festgesetzt worden. Bei der Schwere der Thal und der Ehrlosigkeit der Gesinnung ist auch auf 5 Jahre Ehrverlust erkannt. Bei der Wender liegen 3 Fälle der Beihilfe vor. Mit Rücksicht darauf, daß sie noch jugendlich und bei der Fischer verdorben worden ist, ist auf 6 Monate Gefängnis erkannt, wovon 2 Monate als verbüßt erachtet wurden. l„Staatsb. Ztg.", 22. 12. 1900.) Wir sehen also, daß starke Zeugenbeeinflussungen stattgefunden haben, und zu diesem Ende schwere Verbrechen begangen worden sind. Mit diesen Erscheinungen des Prozesses wollen wir uns näher beschäftigen. 1. Die Zeuginnen. Die Zeugin Frau Miller, früher Margarete Fischer, 24 Jahre alt,*) ist die Kupplerin, die Sternberg seine Opfer zuführte. Als seine Verbrechen ruchbar wurden, schob er sie mit ihrem Dienstmädchen Auguste Wender nach Amerika ab und war so in dem ersten Prozeß in der Lage, ihr alle Schuld aufzubürden. Im zweiten Prozeß beantragten die Verteidiger, sie als Zeugin vorzuladen. Das wurde auch beschlossen, gleichzeitig aber traf bei der Miller in Amerika von einem ungenannten Absender die telegraphische Warnung ein, sie solle nicht kommen, da das ihr zugesicherte freie Geleit doch nicht gehalten werden würde. Die Fischer erschien vor Gericht. Sie hatte in ihren Aussagen offenbar die Tendenz, die ihr im ersten Prozeß zugeschobene Schuld möglichst abzuwälzen, dabei aber Sternberg so weit zu schonen, daß sie sich selbst möglichst wenig belastete. Sie ist wegen Verdachtes der Teilnahme an den von Sternberg begangenen Verbrechen nicht vereidigt worden. Ihre Aussagen ergaben, daß sie in Berliner Zeitungen eine Annonce eingerückt hat, nach der jugendliche, formenschöne Mädchen als Modelle für einen Maler gesucht wurden. Den Modellen wurde gesagt, es sei ein Maler aus Frankfurt a. O., und dieser Maler war eben Sternberg. Wenn er die Anzeigen nicht direkt veranlaßt hat, so ist er wenigstens mit ihnen stillschweigend einverstanden gewesen. In einem halben Jahre hat ihm die Fischer auf diese Art 30 bis 50 junge Mädchen zugeführt, „von denen vielleicht einige wieder fortgeschickt worden sind". Von unzüchtigen Handlungen habe sie nichts gesehen. Freilich hätte sie die Mädchen *) Die Angaben über das Alter begehen sich auf die Zeit des Prozesses: Als die Strafthaten begangen wurden, waren die Zeuginnen mindestens noch ein Jahr jünger. 1'