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Antisemitisches Jahrbuch für ... · 1901-01-01 · Der Konitzer Mord. · p. Seite 186

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Journal
Antisemitisches Jahrbuch für ...
Volume
1901
Issue
Der Konitzer Mord.
Date
1901-01-01
Page
Seite 186 (sequence 25)
Language
German
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— 186 4. durch eine vorsätzliche und mit Ueberlegung (Vorbereitung) ausgeführte Tötung (Mord). , Während die Möglichkeit des Vorliegens einer der drei letzten Todesarten mit mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit gegeben erscheint, ist der Tod durch Unfall ausgeschlossen, da in diesem Falle nicht eine Zerstückelung des Leichnams und Verbergung bezw. Verschleppung der einzelnen Leichenteile vorgekommen wäre. Bei dem Vorliegen einer Körperverletzung mit nachfolgendem Tode mutz sich der Fall in folgender Weise abgespielt haben: Dem Winter ist von einer Person im Affekt eine schwere Verletzung des Körpers, wahrscheinlich der Halsschlagadern, beigebracht worden, die den baldigen Tod zur Folge hatte. Um diese That und ihre unbeabsichtigte Folge zu verbergen, hat dann der Thäter mit Hilfe anderer Personen die Leiche zerstückelt und die einzelnen Leichenteile verschleppt. Genau so mutz sich der Fall beim Vorliegen eines Totschlages abgespielt, haben, nur datz hier der eingetretene Tod nicht eine unbeabsichtigte-Folge der dem Winter zugefügten Körperverletzung, sondern eine beabsichtigte Folge derselben gewesen wäre. Gegen das Vorliegen einer dieser beiden Tatbestände sprechen aber die Erwägungen, datz 1. nach einer solchen im Affekt begangenen Handlung bei den Thätern bezw. Helfern sofort*) der Plan gereift sein sollte, die Leiche zu zerstückeln und die Teile zu verschleppen, 2. an dem Thatorte?) sofort alle Hilfsmittel vorhanden waren, um die Zerstückelung der Leiche so sachgemäß auszuführen, 3. die Durchführung des Planes, die That in dieser Weise'zu verheimlichen, eine reifliche Ueberlegung und große Umsicht verlangte, d. h. also Eigenschaften, deren Vorhandensein im Augenblick der That bei Gelegenheits-Verbrechern nicht ohne weiteres anzunehmen ist, 4. eine Anzahl von Personen, die zufällig Zeugen der That waren, sich so fest verbinden sollten, daß weder die hohe Belohnung noch das Bewußtsein, andere unschuldige Menschen in fälschlichen Verdachts in Not und Elend zu bringen, sie zum Geständnisse ihrer Teilnahme an dem Verbrechen bringen könnte b). Wenn wir nun noch berücksichtigen, daß Könitz eine kleine Provinzialstadt ist, die kein Verbrechertum kennt, wie es eine Großstadt vielleicht erzeugen könnte, so müffen wir auf Grund dieser Erwägungen zu dem Schluffe kommen, daß die Thäter zielbewußte, erfahrene Männer gewesen sind, die ihr Vorhaben wohl überlegt und Wohl vorbereitet hatten; mit anderen Worten, wir müssen zu der Ueberzeugung kommen, daß hier weder eine Körperverletzung mit nachfolgendem Tode noch ein Totschlag, sondern lediglich ein Mord und zwar ein mit großem Raffinement ausgeführter Mord vorliegt. Das wird zur Gewißheit durch das im Januar 1901 erfolgte Auffinden der Kleidungsstücke des Ermordeten. Dieselben sind 0 Nach Ansicht des Sachverständigen ist die Zerstückelung alsbald nach eingetretenem Tode erfolgt. 2) Da der Tod zwischen 6—7 Uhr abends eingetreten sein muß, so muß die Leiche am Thatorte bis zu ihrer alsbald erfolgten Zerlegung geblieben sein, da um diese Zeit der Transport der ganzen Leiche durch die Straßen unbedingt ausgefallen wäre. 3) Die höchste Strafe für die Begünstigung, hier also für die Zerlegung der Leiche oder die Fortschassung der Leichenteile beträgt 1 Jahr Gefängnis, und nur, wenn die Beihilfe des Vorteils wegen geleistet ist, 5 Jahre. Die ausgesetzte Belohnung betrug ca. 25 000 Mark.

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