Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1901
- Issue
- Die Juden in Deutschland III.
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 122 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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122 zu bestehen brauchen, während z. B. die Dissidenten gezwungen werden, ihre Kinder am christlichen Religionsunterricht teilnehmen zu lassen. Für christliche Deutsche verlangt der Staat, ehe er ihnen Staats- oder Kommunalämter anvertrauen läßt, den Nachweis einer Religionsprüfung, die Juden dagegen bekommen solche Aemter ohne diese Vorbedingung. Wenn die von einzelnen Juden ausgestellte Forderung, daß an allen weltlichen Schulen der jüdische Religionsunterricht als obligatorisch eingeführt werden soll (s. S. 46), erfüllt wird, dann wird es freilich mit diesen Vorrechten zu Ende sein: Eben darum sträuben sich so sehr viele Juden gegen den obligatorischen Religionsunterricht. Es ist eine bekannte Thatsache, daß diejenigen Privatschulen, die einen ausgesprochen christlichen Charakter tragen, den Juden ein Dorn im Auge sind. Besonders gilt das für die privaten höheren Töchterschulen.. Wird es von einer Schulvorsteherin bekannt, daß sie Jüdinnen in ihrer Schule überhaupt nicht aufnehmen oder nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz dulden will, um den christlich-deutschen Eltern die Beschickung ihrer Anstalt nicht zu verleiden, so erfolgt gewöhnlich gerade deshalb ein starker Andrang jüdischer Schülerinnen. Werden die Jüdinnen dann abgewiesen, so reicht die gekränkte Judenschaft beim Provinzialschulkollegium und Minister Beschwerde ein. Diesen Vorgang hat sich schon öfter wiederholt. Im Jahre 1898 unternahmen die städtischen Behörden Berlins auf Befehl des Judentums einen neuen Vorstoß, um die Schmach der judenreinen Töchterschulen zu beseitigen. Der zu diesem Zwecke eingesetzte Ausschuß veröffentlichte am 13. Dezember 1898 einen offiziellen Bericht über seine Verhandlungen, der folgendermaßen beginnt*): „Die heutige Verhandlung ergab zunächst eine vollständige Uebereinstimmung der Ansichten dahin, daß die Handlungsweise derjenigen Privat - Lchulvorsteherinnen, welche aus konfessionellen Rücksichten jüdische Schülerinnen zürückweisen. nicht scharf genug zu mißbilligen, und daß es die Pflicht der Vertreter der Bürgerschaft sei, die jüdischen Mitbürger vor derartigen Beleidigungen zu schützen und entschieden zum Ausdruck zu bringen, daß ein derartiges Verfahren mit den gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar Im Januar 1900 hatte die Schulvorsteherin Fräulein Dörstling (Berlin, Schöneberger Ufer 43) erklärt, daß fie seit einiger Zeit nur solche jüdische Kinder aufnehme, die von der neunten bis zur ersten Klasse auch am christlichen Religionsunterrichte teilnehmen sollten. Sofort wandte, sich der jüdische Gemeindevorstand beschwerdeführend an das Provinzial-Schulkollegium und den Kultusminister, indem er die Sache so darstellte, als sollten die Juden in der freien Religionsübung beeinträchtigt werden. Natürlich hatte Fräulein Dörstling nichts anderes beabsichtigt, als ihre Anstalt judenrein zu halten. Das Provinzialschulkollegium antwortete sehr treffend, daß ja niemand gezwungen sei, sein Kind in die Schule des Fräulein Dörstling zu schicken. Der Kultusminister wies die Schulvorsteherin durch ein Reskript an, nichtchristliche Kinder zur Teilnahme an dem evangelischen Religionsunterricht und an den religiösen Andachten nur auf ausdrückliches Verlangen der Eltern zuzulassen. — Das trifft jedoch die Sache nicht, denn Fräulein Dörstling ist nach wie vor berechtigt, aufzunehmen und nicht aufzunehmen, wen sie für gut befindet. — sei. Zu dem Zwecke müsse der Magistrat ersucht werden, bei den Aufsichtsbehörden diesem Grundsätze mit allen Mitteln Geltung zu verschaffen und, damit dergleichen Vorkommnisse für die Zukunft ein für allemal unmöglich gemacht werden, der Konzessionierung neuer Privatschulen nur dann zuzustimmen, wenn in der Konzession ausdrücklich ausgesprochen wird, daß die Religion der angemeldeten Kinder kein Hinderungsgrund für deren Ausnahme sein darf." 0 Stille, Deutsche Schule S. 51.