Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1901
- Issue
- Die Juden in Deutschland III.
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 119 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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119 muß nämlich für die Erlaubnis, schächten zu dürfen, gewöhnlich an die Kaffe des betreffenden Judentempels für jedes geschachtete Stück Vieh eine bestimmte Gebühr zahlen. Auf diese Weise zahlt das christliche deutsche Volk jährlich, ohne es zu wissen, Tausende und Abertausende für jüdische Kultuszwecke. Ferner müssen sich die Metzger, wenn sie Fleisch an die Juden verkaufen wollen, einer ganzen Reihe von Bestimmungen hinsichtlich der Aufbewahrung und Behandlung des Fleisches unterwerfen. Daß darin für sie selbst eine Demütigung, für die Juden aber eine Bevorrechtung liegt, das vermag die toleranzvuselige, geschäftshungrige Gesellschaft nicht einmal einzusehen. Diese schmachvollen Zustände werden nicht eher besser werden, als bis durch Reichsgesetz das Schächten verboten wird. 6. Ein besonderes Kapitel verdient das Verhalten der Behörden in der Frage der jüdischen Namensänderung. Wer wird es den Juden selbst verübeln, wenn sie zum Zwecke befferen geschäftlichen Fortkommens ihre eigenen, oft anrüchigen Namen los zu werden wünschen und sich dafür ehrliche deutsche Familiennamen beilegen? Unsere Regierungen aber sollten zu diesen meist unlauteren Machenschaften ihre Hand nicht bieten. Es hat schon seit Jahren in weiten Kreisen lebhafte Mißstimmung erregt, wenn man sah, mit welcher Leichtigkeit aus einem Schmu hl ein Götze wurde, aus Levh bald Forell, bald Rodenberg, bald Lindt, wie der Levysohn sich Singer nennen durfte und der JonassohnMöllhausen, wie der Oppenheim plötzlich zum Olden wurde, der Cohn zum Carsten und der Busch off wieder zum Cohn. Namentlich der erstgenannte Fall Scbmuhl-Götze erregte seiner Zeit großes Aufsehen, da sich die betroffene Familie Götze zum Schutze ihres guten Namens sehr energisch zur Wehr setzte. Im Anschluß daran erließ der Minister des Innern im März 1894 eine Verfügung, in der die Regierungspräsidenten darauf hingewiesen wurden, daß Anträgen auf Abänderung von Familiennamen nicht ohne hinreichende Gründe stattzugeben sei und daß derartige Anträge in der Regel als hinreichend nicht anzusehen seien, wenn es sich z. B. wesentlich darum handele, zum Zwecke des leichteren Fortkommens oder mit Rücksicht auf die antisemitische Bewegung einen die jüdische Abstammung kennzeichnenden Namen mit einem anderen zu vertauschen. — Die „Freisinnige Zeitung" nennt diese Verordnung „seltsam" und fragt: „Welches staatliche Interesse liegt denn für ein derartiges Vorgehen vor?" — Diese Frage läßt die ganze Verbohrtheit der Judenschützer erkennen. Wer nur eine Ahnung von den Rechtsverhältnissen hat, weiß, wie wichtig die Stetigkeit der Namen ist. Nach Ansicht der „Freisinnigen Zeitung" sollen die Juden hier wieder eine Sonderstellung einnehmen, denn selbstverständlich wird für die christlichen Deutschen ein gleiches Recht auf Leichtigkeit der Namensänderung nicht beansprucht. Es war in der That hohe Zeit, daß diesem Unfug, der es jedem jüdischen Schnorrer leicht machte, sich den Namen einer ehrlichen deutschen Familie anzueignen, ein Ende gemacht wurde. Das hätte gerade noch gefehlt, daß die Juden ihr Raubsystem auch noch ungehindert auf die deutschen Namen ausdehnen können, wie dies leider in vielen Fällen schon geschehen ist. („Staatsbürger-Zeitung", 21. März 1894.) Bedauerlicherweise ist dieser gesunde Standpunkt vom Ministerium des Innern nicht jederzeit behauptet worden. Denn am 18. November 1899 — I. A. 4003 — erging ein Bescheid des Ministers des Innern, in welchem die behördlich genehmigte Umwandlung des„S chmuhl" in „Steinhardt" damit gerechtfertigt wird, daß nach den bestehenden Grundsätzen das Namensänderungsverfahren in erster Linie dazu bestimmt ist, Namen, die anstößig klingen, oder, wie der Name Schmuhl, zu