Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1901
- Issue
- Die Juden in Deutschland III.
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 115 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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115 dreiste jüdische Verlangen nicht einging, sondern sich für völlige Sonntagsruhe aussprach, da suchten die Juden auf anderem Wege zu ihrem Ziele zu gelangen, fie forderten, daß eine Reihe von Geschäftszweigen — natürlich solchen, bei denen sie besonders beteiligt sind, wie Juwelen- und Perlenhandel, Spedition, Manufaktur- Waren u. s. w. — von der Bestimmung ausgenommen seien. Und so kam es auch. Die völlige Sonntagsruhe in den Engros-Geschäften wurde grundsätzlich zwar als berechtigt anerkannt, aber von vornherein durch soviele Ausnahmen durchbrochen, daß — just alles beim alten bleibt. Zu allem Ueberfluß hatte der Oberbürgermeister noch vor der Abstimmung erklärt, der Magistrat denke nicht daran, das Ortsstatut sogleich nach den Beschlüssen der Versammlung abzuändern, man würde sich die Beschlüsse nur als Material dienen lassen. Das hat die christliche Kaufmannschaft den Juden zu danken! Warum wollen sich auch die deutschen Christen noch immer nicht zur Schabbesruhe bequemen? (Vergl. „Deutsch-soziale Blätter", 14. Dezember 1899.) Die „Deutsch-sozialen Blätter" vom 23. November 1899 schreiben: Gegen die gesetzliche Sonntagsruhe eifert das jüdische Familienblatt „Laubhütte", da „man einem, der bereits 24 Stunden in der Woche gefeiert habe, vernünftigerweise nicht das Gebot auferlegen solle, nochmals 24 Stunden und noch dazu am darauffolgenden Tage, nicht zu arbeiten." Also müssen wir unfern Sonntag auf den Schabbes verlegen. Es geht doch nichts über jüdische Frechheit! b. Wie die jüdischen Feiertage, so finden auch die anderen jüdischen Einrichtungen und Gebräuche die weitgehendste Rücksichtnahme unserer Behörden, selbst wenn sie, wie z. B. das Schächten, mit unserer Sittlichkeit und Kultur im schroffsten Widerspruche stehen. Die jüdischen Religions- und Gesetzbücher Talmud und Schulchan-Aruch gelten für unsere Regierung als heilig und unanfechtbar. Während alle im christlichen Religionsunterricht gebrauchten Bücher staatlicherseits erst sorgfältig geprüft werden, sind die jüdischen Lehrbücher selbstverständlich von dieser Prüfung befreit. Wenn in Bittschriften von den Regierungen und Behörden die Prüfung der jüdischen Gesetzesbücher von Staatswegen erbeten wird, dann ergeht die Antwort, daß das unthunlich und undurchführbar sei oder die Petitions-Kommissionen der Parlamente erklären unter Hohngelächter der jüdischen und verjüdeten Presse die Bittschriften für „ungeeignet zur Verhandlung im Plenum". Wenn ein Antisemiten-Prozeß Anlaß gab, das talmudische Thema vor Gericht anzuschneiden, so lehnte man entweder rundweg jedes Eingehen auf diese Dinge ab, oder man hörte mit zustimmendem Kopfnicken die Ausführungen eines sachverständigen jüdischen Pharisäers, der jede Verdächtigung des jüdischen Glaubens und seiner Gesetzeslehre voll Entrüstung von sich wies. Also, der Staat beansprucht nicht das Recht einer Oberhoheit auch über die Juden; er gesteht vielmehr: hier bin ich ohnmächtig, — ja, er beugt sich wohl selbst unter das jüdische Gesetz, das da drohet: Todesstrafe dem, der hieran zu rühren wagt! Die Eidesleistung hat vor deutschen Gerichten nach einer bestimmten Form durch Aufhebung der unbekleideten rechten Hand und entblößten Hauptes zu erfolgen. Die Juden verlangen nun sehr häufig, daß ihnen, entgegen unseren klaren gesetzlichen Bestimmungen, bei der Eidesleistung gestattet werde, den Hut aufzusetzen. Die „Deutsch-sozialen Blätter" vom 1. September 1898 schreiben: „Uebereinstimmend ist in letzter Woche aus Halberstadt, Braunschweig und Dresden von jüdischen Zeugen berichtet, die eine solche Zumutung an das Gericht stellten. In Halberstadt hat der Jude mit seiner Berufung auf die jüdischen 8*