Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1901
- Issue
- Diplomatie und Hochfinanz in der rumänischen Judenfrage.
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 96 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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96 Fürst Karl Anton glaubte in einem Brief an seinem Sohn vom 2. September 1879, daß sich gegenwärtig Zugeständnisse in Bezug auf die Ausführung erreichen lassen würden, denn aus der ganzen politischen Situation geht hervor, daß jede einzelne Macht froh wäre, wenn sie den strengen Konsequenzen des eigenen Berliner Machwerkes enthoben würde. Am 7. September 1879 meldete der rumänische Vertreter in Berlin, daß in Berlin die Stimmung für Rumänien freundlicher geworden sei und daß sich außerdem eine antisemitische Strömung in der öffentlichen Meinung bemerkbar mache; der psychologische Augenblick für eine möglichst günstige Lösung der Judenfrage sei also gekommen. Die Lösung. Zeitweilig machte man in Paris und London noch größere Schwierigkeiten. Nach den Vorschlägen Englands und Frankreichs hätten in Rumänien sofort-über 100 000 Juden das Bürgerrecht erhalten müssen. Diese Vorschläge riefen in Bukarest allgemeine Bestürzung hervor. Keine rumänische Kammer würde jemals einer solchen Lösung der Frage zustimmen. In Bukarest fand der Fürst Ende September 1879 .bei seiner Rückkehr aus Sinraja solche Aufregung und solchen Widerstand gegen die Forderungen Europas vor, daß die Hoffnungen zu einer annehmbaren Lösung ihm wieder sehr gering erschienen. Tagtäglich war Ministerrat. Der Metropolit der Moldau erklärte, seinen Bann auf alle diejenigen schleudern zu wollen, die für die Juden stimmten. Nach der Regierungsvorlage würden über 1000 Juden zu naturalisieren sein. Für den Occident zu wenig, für Rumänien zur sofortigen Naturalisierung mehr als genug. Indessen müßten sich die Kabinette damit zufrieden geben, denn es sei das äußerste, was erreicht werden könne. Am 18. Oktober 1879 nahm endlich die rumänische Kammer nach langen Verhandlungen den neuen Artikel 7 der Verfassung in Gemäßheit von Artikel 44 des Berliner Vertrages an, wonach der Unterschied des religiösen Glaubens kein Hindernis bei Erwerb und Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte bildet. Jeder / Fremde, ohne Unterschied der Religion kann die Naturalisation erlangen, wenn er eine dahin gehende Eingabe macht und zehn Jahre im Lande unbescholten gelebt hat oder wenn er in Rumänien Industrien oder nützliche Erfindungen eingeführt, oder große Fabriken oder Geschäfte eingerichtet oder in Rumänien geboren ist oder, im Heere gedient hat. Außerdem wurde ein Fremdengesetz in Aussicht gestellt, von vornherein aber bestimmt, daß in Rumänien ländlichen Grundbesitz nur Rumänen oder naturalisierte Rumänen, unbeschadet der bis dahin erworbenen Rechte, ankaufen können. In einem Rundschreiben an die Mächte rückte die rumänische Regierung den Fortschritt dieser Bestimmungen ins rechte Licht, rechtfertigte die enthaltenen Beschränkungen und suchte sie als verhältnismäßig unwesentlich hinzustellen. Die Note verbreitete sich auch über die in Rumänien herrschende nationale Strömung, der man stch wegen ihrer Stärke nicht entgegenstemmen dürfe, sondern die man eindämmen und regeln müsse, indem man sich ihr anschließe; sie beleuchtete ferner die schweren Folgen, die ein Ministerwechsel oder eine Kammerauslösung in diesem Augenblicke zur Folge haben würden, und wies nach, daß das nunmehr votierte Gesetz sich von den Vorschlägen, die Boöresku selber auf seiner Rundreise den Kabinetten unter preitet, nur unbedeutend und eigentlich nur formell unterscheide.