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Antisemitisches Jahrbuch für ... · 1901-01-01 · Diplomatie und Hochfinanz in der rumänischen Judenfrage. · p. Seite 88

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Journal
Antisemitisches Jahrbuch für ...
Volume
1901
Issue
Diplomatie und Hochfinanz in der rumänischen Judenfrage.
Date
1901-01-01
Page
Seite 88 (sequence 20)
Language
German
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88 in Europa Hervorrufen würde, durch eine gleichzeitige Regelung der Stellung dev rumänischen Juden beschwichtigen zu können. Mit Bezug auf ein neues Gesetz über die Bewilligung von Schanklizenzen auf dem platten Lande schrieb Fürst Karl am 28. Februar 1873 seinem Vater: „In den Zeitungen klagt man uns wieder der Judenverfolgung an, weil das neue Gesetz über die Schanklizenz verbietet, daß ein Jude in einem Dorfe einen Ausschank halte. Es ist dies eine vernünftige Maßregel, und wir sind entschlossen, hierin jede Reklamation und Intervention zurückzuweisen. Man muß die Dörfer in der Moldau kennen, um beurteilen zu können, welch schädlichen Einfluß der Jude durch seinen gefälschten Branntwein auf die Landbevölkerung ausübt. In Polen und Ungarn, wo der Jude alle sonstigen Freiheiten genießt, ist es ihm bis heute noch nicht gestattet, eine Dorfkneipe zu halten — mit vollem Recht! — Bedauerlich ist dagegen, daß man in Rumänien den Juden auch vom Tabaksverkauf ausgeschlossen hat, denn dadurch hat man ihn zu dem ärgsten Contrebandier gemacht." Mitte Juni 1873 richtete England wiederum in der Judenfrage eine Note an die rumänische Regierung. Einige Jahre ruhte dann die. rumänische Judenfrage. Mindestens wissen die Denkwürdigkeiten aus dem Leben König Karls von Rumänien nichts darüber' zu berichten. Als Mitte Mai 1878 im Deutschen Reichstage der Handelsvertrag mit Rumänien beraten wurde, erhoben die jüdischen Vertreter verschiedene Bedenken wegen der Unduldsamkeit der Rumänen gegen die Juden. Der Berliner Kongreß. Ende Juni 1878 entschied der Berliner Kongreß über das Schicksal Rumäniens. Rumäniens Unabhängigkeit sollte anerkannt werden, wenn Rumänien sich verpflichtete, konfessionelle Unterschiede nicht mehr zum Anlaß für politische und bürgerliche Ungleichheit zu nehmen, d. h. also unter der Bedingung, daß Rumänien auch seinen jüdischen Bewohnern die Staatsbürgerrechte verleiht. Artikel 7 der rumänischen Verfassung bestimmte die christliche Religion als Vorbedingung zur Erwerbung des rumänischen Bürgerrechts. Demgemäß mußte eine Verfassungsänderung vorgenommen werden. Für den Fürsten Karl wie für die rumänische Regierung war es im höchsten Grade unerwartet und unangenehm, wieder vor die Judenfrage gestellt zu werden. Das zähe und entschlossene Eintreten der Mächte zu Gunsten der Juden rief iu Rumänien eine starke Erbitterung gegen das Ausland hervor. „Selbstverständlich", schrieb der Fürst am 4. August 1878 an seinen Vater, „kann diese delikate Frage nur in der Weise gelöst werden, daß in der Folge ein Jude ebenso wie jeder andere Fremde sich um die Bürgerrechte bewerben muß." Schon hiermit deutete er den Weg an, den Rumänien dann beschritten hat. „Die Judenfrage", schrieb Fürst Karl Anfang 1879, „regt ganz Rumänien auf und jeder sinnt darauf, die für das Land günstigste Lösung zu finden. Namentlich in der Moldau, wo die jüdische Bevölkerung besonders stark ist, will man energisch gegen eine Emanzipation der Juden ankämpfen. In dieser Frage zeigte Fürst Karl Anton seinen werten Blick. Am 26. Juli 1878 schrieb er seinem Sohn: „Der vom Kongreß oktroyierte Judenparagraph ist eine allgemeine Humanitätsphrase. Es ist der Gesetzgebung allein überlassen, diese Verhältnisse zu regeln, und ich bin überzeugt, daß späterhin, abgesehen von der Alliance Israelite, kein Hahn danach krähen wird, wie jene Bestimmungen zur Ausführung

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