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Antisemitisches Jahrbuch für ... · 1901-01-01 · Die Thätigkeit der deutschsozial-reformerischen Abgeordneten im Reichstage während der Sitzungszeit 1899/1900. · p. Seite 65

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Journal
Antisemitisches Jahrbuch für ...
Volume
1901
Issue
Die Thätigkeit der deutschsozial-reformerischen Abgeordneten im Reichstage während der Sitzungszeit 1899/1900.
Date
1901-01-01
Page
Seite 65 (sequence 12)
Language
German
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65 Nun hatte der Reichstag in zweiter Lesung des Gesetzes auf Vorschlag des -Ausschusses an Stelle des §14 der Vorlage, der die wichtigsten Bestimmungen über die Fleischeinfuhr enthielt, zwei neue Paragraphen, § 14a und § 14b, angenommen. § 14b bestimmte, daß alles Fleisch, das nicht nachweislich vorschriftsmäßig untersucht sei, bei der Einfuhr untersucht würde. § 14a lautete: Die Einfuhr von ein gepökeltem oder ähnlich zubereitetem Fleisch, ausgenommen Schweineschinken, Speck und Därme, von Fleisch in Büchsen und ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleisch in das Zollinland ist verboten. Im übrigen ist die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland bis zum 31. Dezember 1903 unter nachstehenden Bedingungen gestattet: Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern, die bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. .Mit den Tierkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in natürlichem Zusammenhang verbunden sein; der Bundesrat ist ermächtigt, diese Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen. Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn nach der Art seiner Gewinnung und Zubereitung Gefahren für die menschliche Gesundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder die Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr sich feststellen läßt. Nach Ablauf des in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunktes ist die Einfuhr von Fleisch, ausgenommen Schweineschmalz, Speck, reine Oleomargarine und Därme, verboten. Da dieser aber von der Regierung als unannehmbar bezeichnet wurde, so wurde an seiner Stelle durch Kompromiß einer Anzahl von Abgeordneten ein - neuer § 14a aufgestellt, der der Regierung dadurch entgegenkam, daß er erstens die Einfuhr von zubereitetem Fleisch, insbesondere von ein gepökeltem Fleisch in Stücken von über vier Kilogramm Zuließ, sofern es nicht durch Erfahrung oder Untersuchung als gesundheitsschädlich festgestellt sei, und zweitens frisches Fleisch auch dann einzuführen gestattete, wenn es durch irgendwelche Behandlung nur „haltbar gemacht" sei (Fleischkonserven). Dem konnten unsere Abgeordneten nicht zustimmen. Kurz darauf brachten mehrere andere Abgeordnete der Rechten den Antrag auf eine andere Kompromißfassung ein: Der Bundesrat wird ermächtigt, abweichend von den Bestimmungen des § l20), zur Einfuhr in das Reichsgebiet zuzulassen: 1. Speck, Schweineschmalz und Därme. 2. Geräucherte Schweineschinken und frisches Fleisch, letzteres jedoch nur in ganzen Tierkörpern, die bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können. Mit den Tierkörpern muß Brustfelstverständlich weniger schädlich mache. Deshalb seien'Erkrankungen nach seinem Genüsse. -Vielfach nur leich terer Natur und würden daher von der Statistik nur selten berücksichtigt. Außerdem aber enthielten die Fleischfässer meist Stücke von verschiedenen Tieren, sodaß es sehr schwer falle, die Krankheit gerade auf den Genuß eines bestimmten Stückes zurückzuführen. Nebenbei bemerkt, wurden auch zwei Einwände widerlegt, die die Gegner gegen das ganze Gesetz immer wieder vorbrachten: das Fleisch werde verteuert werden — im Jahre 1883 hatte aber das Bismarcksche Fleischeinfuhrverbot durchaus nicht diese Wirkung gehabt; und Nordamerika werde zur Vergeltung dann unsere Ausfuhr nach dort unmöglich machen — das kann schwerlich zutreffen, da unsere Ausfuhr dorthin bedeutend geringer ist als umgekehrt, also die Nordamerikaner ein größeres Interesse an unserer Freundschaft haben als wir an ihrer. *>) § 1 bestimmte, daß Schlachtvieh vor und nach der Schlachtung untersucht werden müsse (außer bei Notschlachtungen).

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