Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1900
- Issue
- Aus der Statistik.
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 190 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/9038025-9038027-423310--209-185188- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
190 daß der Großbetrieb selbst auf den meisten Erwerbsgebieten an und für sich unberechtigt ist, so muß man es geradezu als ein grobes Unwesen bezeichnen, daß die Aktiengesellschaften ihre Thätigkeit bereits auf das ganze Erwerbsleben ausgedehnt haben. Sie gehören nur dorthin, wo Großbetriebe unbedingt erforderlich sind, wie in gewissen Gebieten des Erwerbslebens, im Schiffsbau u. s. w. Es ist Pflicht unserer Gesetzgebung sie in ihre Schranken zurückzuweisen. Ganz bedenklich endlich ist an den Aktiengesellschaften, daß sie einzelnen Personen oder Personengruppen willkommene Gelegenheit bieten, sich übergroßen Einflusses auf unser Erwerbsleben zu bemächtigen, ohne daß es nach außen hin erkennbar wird. Das wird in einem Aufsatze des „Deutschen Oekonomisten" iNr. 850 Dom 1. April 1899) so anschaulich geschildert, daß ich den ganzen Artikel hier folgen lasse. Dies Blatt gilt für das angesehenste Finanzblatt Deutschlands. Es wird Don Finanzleuten für Finanzleute geschrieben, ist daher natürlich durch und durch manchesterlich, aber sachlich gut unterrichtet und verschließt seine Augen wenigstens nicht vor den gröbsten Ausschreitungen, die auf wirtschaftlichem Gebiete Vorkommen, wie es die jüdisch - liberalen Zeitungen in ihren landläufigen Finanzartikeln Lhun. Einzelne Stellen, die mir besonders wichtig erschienen, habe ich durch Sperrdruck hervorgehoben. Die AufsichtsräLe der Aktiengesellschaften. Seit zwei Monaten finden täglich Generalversammlungen bei einer Reihe von Aktiengesellschaften statt und ausnahmslos wird berichtet, daß die turnusmäßig ausscheidenden Mitglieder des Aussichtsrats wiedergewählt wurden. Das ist anscheinend ein Beweis allenthalben bestehender erfreulicher Harmonie Zwischen Aufsichtsrat und Direktion einerseits und diesen und den Aktionären andererseits. Eintracht zwischen den Eigentümern eines Unternehmens und den leitenden Beamten ist sowohl Folge wie Voraussetzung der Prosperität, und so kann die ausnahmslose Wiederwahl der Aussichtsratsmitglieder als Beweis des allgemeinen Vorhandenseins des wünschenswertesten Zustandes in unserem Aktienwesen aufgefaßt werden. Aber diese Auffassung wäre doch nur eine sehr oberflächliche und in dieser Allgemeinheit durch die Thatsachen nicht berechtigte. Die Aktionäre als die Nächstbeteiligten scheiden in dieser Frage vollkommen aus, denn ihre Beteiligung an der Verwaltung ist aus bekannten Gründen sozusagen gleich Null, und wo sie sich ja einmal zur Opposition ausschwingen, da ist dieselbe aus ebenso bekannten Gründen stets erfolglos. Die Aktionäre, die Mandanten des Aufsichtsrats, beschränken sich stets darauf, diejenigen Personen zu Ivählen, welche ihnen von dem Vorstande vorgeschlagen werden. Die aus gesetzlichen und praktischen Gründen bestehende Unmöglichkeit der Anteilnahme der Aktionäre an der Verwaltung erhöht die prinzipielle Bedeutung der dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabe der Überwachung und Reglementierung des Geschäftsbetriebs. Leider erfüllt der Aufsichtsrat die auf ihn gesetzten Erwartungen nicht immer. Die Ueberwachung, auch die Entscheidung über wichtige generelle Fragen des Geschäftsbetriebs 2c., auch die Anstellung der Direktoren und Prokuristen ist der vom Gesetz ausgestellte Zweck des Aufsichtsrats. Um diesen Zweck erfüllen zu können, ist in allen Fällen ein gewisses Maß geschäftlicher Urteilsfähigkeit, vielfach aber auch eine gewisse technische Kenntnis des Geschäftsbetriebs der Aktiengesellschaft erforderlich. Aber für Aufsichtsratsmitglieder giebt es keinen Befähigungsnachweis. Ihre Qualifikation hängt in erster Linie von geschäftlichen Verbindungen, Verwandtschaften und Freundschaften, in zweiter Linie vom Kapitalbesitz ab. Der erste Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft setzt sich aus den Gründern und deren Freunden und Vertrauensmännern zusammen und diese Gemeinschaft bleibt gewöhnlich zusammen, so lange die Aktiengesellschaft floriert und die Eintracht zwischen Direktion und Aufsichtsrat erhalten bleibt. Durch Tod oder aus anderen Ursachen ausscheidende Mitglieder werden aus dem gemeinsamen Freundeskreise oder aus demjenigen des Vorsitzenden oder der Direktion ersetzt. Nur wenn eine Gesellschaft fremder Unterstützung bedarf, nimmt sie diejenigen, welche ihr dieselbe bringen, in