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Illustrirter jüdischer Familienkalender · 1907-01-01 · 5668 = 1907/08 · p. Seite 90

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Illustrirter jüdischer Familienkalender
Volume
5668 = 1907/08
Date
1907-01-01
Page
Seite 90 (sequence 99)
Language
German
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der Drang nach Freiheit mehr oder stimmungen über den Durchzug durch minder beigetragen; deshalb leidet er Deutschland, die seine Freiheit bebesonders stark unter den geltenden Beschranken. Cin 3entralbureau für jüdische flusroanberungs^Flngelegenlieiten Die staatliche Fürsorge hat sich dem einzelnen Auswanderer erst sehr spät zugewandt. Aber je später stch die Staaten auf ihre Pflicht dem schutzlosenAuswanderer gegenüber besonnen haben, desto nachdrücklicher und umfassender wurde ihr Eingreifen in der Neuzeit, gleichsam als wollten sie dadurch viel Versäumtesnachholen. In den meisten Ländern hat dieser Umschlag in der Beurteilung des Auswanderers die gesetzliche Regelung des Auswanderungswesens beeinflußt. Doch nicht genug damit; es wird jetzt übereinstimmend als einPostulat der Humanität angesehen, den Auswanderer, wenn er aus freiem Antrieb ohne Not zur Auswanderung stch entschließt, nicht ohne Schutz zu lassen. Sind aber gar die sozialen, politischen und ökonomischen Verhältnisse in der zu verlassenden Heimat derart, daß sie zur Auswanderung nötigen, so hat der durch diese Verhältnisse zur Auswanderung Gezwungene ersichtlich ein Recht, Schutz und Informationen zu verlangen. Diese Ansichten haben in den einzelnen Staaten grundlegend für dieRegelung derAuswandererfürsorge gewirkt. Dazu kommt noch: 1. Ein sehr materielles Interesse der Staaten: Falls nämlich der Auswanderer in der Fremde in Not und Elend gerät, so ist sein Heimatsstaat nach den Grundsätzen des Völkerrechts verpflichtet, für ihn Ausgaben zu machen, ihm gegebenenfalls auf seine Kosten die Heimkehr zu ermöglichen. Der Staat hütet sich also vor Schaden, wenn er den Auswanderer gehörig informiert, ihn tatkräftig schützt, so daß er in der Fremde nicht verkommt. 2. Ein ideelles Interesse: Wer seine bisherige Heimat verläßt, scheidet doch nicht gleich aus jeder Gemeinschaft von ihr; bleibt auch kein ftaatsgesetzliches Band, so bleiben doch die Bande Bremer Auswandererhallen. (Das jüdische Komitee des tzilfsvereins prüft das Essen.) 'jvr,- 90

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