Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 437 (sequence 575)
- Language
- German, English, Hebrew
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Barth, Rosenblütli 437 Der Kongress ist berechtigt, dieses Recht der Bindung sowohl auf die zionistische Vertretung im Council, wie auch auf die im Administrative Committee zu übertragen, die dann ihrerseits die Bindung mit Zweidrittel-Majorität aussprechen können. Falls in Ausnahmefällen unvorhergesehene Umstände zu einer Aufhebung der Bindung zwingen sollten, können die zionistischen Vertretungen im Council, wie im Administrative Committee diese Aufhebung mit Zweidrittel-Majorität beschliessen. Nun kommt ein zweiter Absatz, über den noch nicht jetzt abgestimmt werden soll und der wie folgt lautet: 2. Für die mit Schluss dieses Kongresses beginnende Periode bis zum Beginn des nächsten Kongresses überträgt der Kongress das Recht der Bindung auf die zionistischen Vertretungen im Council und im Administrative Committee. Femer wurde noch folgender Antrag angenommen: Zu allen Fragen, die sich auf Abänderung der Verfassung der erweiterten Jewish Agency beziehen, ist die zionistische Vertretung an Beschlüsse des Kongresses gebunden, die mit Zweidrittel-Majorität angenommen werden müssen. Bei der Debatte und Abstimmung über diese Frage müssen Sie sich über einen entscheidenden Punkt klar sein. Wenn man im allgemeinen in Parlamenten von einem Fraktionszwang spricht, bedeutet das nicht, dass jedes Mitglied der Fraktion mitzustimmen hat. Es ist auch berechtigt, sich der Stimme zu enthalten. (Zwischenrufe: Nein, nein!) Die Kommission war dagegen der Meinung, dass, wenn wir zu einer gebundenen Abstimmung kommen, das gleichzeitig den Abstimmungszwang bedeuten soll. Vizepräsident Motzkin übernimmt während der Darlegung Dr. Barths den Vorsitz. Felix Rosenblüth (Exekutive): Im Namen der Exekutive möchte ich eine Erklärung abgeben und gleich bemerken, dass zwischen dem Inhalt der Erklärung und dem Inhalt des Antrages kein Widerspruch besteht, sondern dass sie klar machen soll, in welchem Geiste nach Ansicht der Exekutive irgend ein Antrag über das gebundene Votum im Interesse der zionistischen Sache angenommen werden könnte. 1. Bei Annahme irgend einer Resolution hat der Kongress unzweifelhaft das konstitutionelle Recht, wenn er es für richtig hält, die Resolution für die zionistischen Vertreter im Council der erweiterten Jewish Agency bindend zu machen. 2. Die Exekutive ist jedoch der entschiedenen Ansicht, dass dieses Recht nur in den alleraussergewöhnlichsten Umständen ausgeübt werden sollte. Der Council der erweiterten Agency ist errichtet worden, um es