Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite 436

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite 436 (sequence 574)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3476254-3476286--7586-3483734
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

436 17. KONGRESS-SITZUNG: Bericht der Organisations-Kommission gesetzten Extrem kommen und dürfen gebundenes Votum überhaupt nicht verlangen. Gleichwohl war die Kommission der Meinung, dass Ausnahmen zulässig und möglich sein müssen, dass es lebenswichtige zionistische Fragen gibt, in denen von vorneherein eine Geschlossenheit der zionistischen Seite gesichert sein muss. Die Frage war nun: Soll man diese Prinzipien von vornherein festlegen oder vorsehen, dass jeweils von gewissen zionistischen autoritativen Institutionen hierüoer beschlossen wird? Es liegt ein Antrag der Poale Zion vor, der sich für eine Festlegung der Prinzipien von vornherein aufdrückt. Die Mehrheit der Kommission stand auf dem Standpunkt, dass eine solche Festlegung zwecklos ist. Es gibt in diesem Falle zwei Möglichkeiten. Die erste ist, dass der Kong ress die zionistischen Delegierten im Council, bezw. im Administrative Committee bindet, die zweite ist: die zionistischen Mitglieder des Council, bezw. des Administrative Committee haben ihrerseits zu entscheiden, ob ein gebundenes Votum vorliegen soll. Die Kommission hat sich im Prinzip für das erstere entschieden, dass nämlich der Kongress d»e Bindung des Votums aussprechen soll, weil man es für richtig hielt, an diesem entscheidenden Wendepunkt den Grundsatz der Souveränität dss Kongresses nochmals klar und deutlich festzulegen. Die Kommission war sich aber auch im klaren, dass es sich in der Praxis in vielen Fällen nicht durchführen Iässt. Deshalb schlägt sie vor, dass der Kongress die Möglichkeit haben soll, das Recht der Bindung sowohl auf die zionistischen Vertreter im Council wie auch die im Administrative Committee zu übertragen. In einem Zusatzantrag dazu hat die Kommission statuiert, dass dieser Kongress die Bindung für diese Kongressperiode auf die zionistischen Mitglieder des Councils übertragen darf. Ueber diese Frage sollte in der Schlussitzung des Kongresses abgestimmt werden, damit der Kongress noch bis zum Schluss entscheiden kann, in welchen Fragen er die Bindung vornehmen soll. Nun war noch eine Frage, ob die Bindung durch eine einfache Majorität oder eine qualifizierte Majorität erfolgen solle. Die Kommission hat sich für eine Majorität von zwei Dritteln entschlossen. Wenn man sich für eine einfache Majorität entschlossen hätte, dann würde die Gefahr naheliegen, dass in jedem einzelnen Fall die Majorität ihrerseits gleichzeitig die Bindung ausspricht — womit der Grundsatz, dass die Abstimmung eine freie ist, illusorisch gemacht wird. Die Bindung sollte nur bei lebenswichtigen Fragen des Zionismus vorgenommen werden, für die sich eine Majorität von zwei Dritteln des Kongresses entscheidet. Die Resolution über die Bindung der Stimmen lautet wie folgt: 1. Der Kongress ist berechtigt, jederzeit mit Zweidrittel-Majorität die zionistischen Vertreter im Council der Jewish Agency wie auch die im Administrative Committee in ihrer Abstimmung zu binden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.