Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 370 (sequence 508)
- Language
- German, English, Hebrew
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370 14.KONGRESS-SITZUNG: Bericht der Agency-Kommission machtigte Vertreter dieser Vereinbarung beitreten. Sie erlangen dadurch das Recht auf eine Vertretung in der Agency gemäss der Zuteilung in der dieser Vereinbarung angefügten Tabelle, vorbehaltlich jeder vom Council darin etwa vorgenommenen Aenderung. 2) Sollte in irgend einem Falle der Anschein entstehen, dass begründete Zweifel vorliegen, so soll der Council Erhebungen anstellen, um sich über die Vertretungsbefugnis der Person oder der Personen, die im Namen der Nichtzionisten irgend eines Landes in Verbindu ig mit ihrem Beitritt zu dieser Vereinbarung oder mit ihrer Vertretung im Council zu handeln vorgeben, Gewissheit zu verschaffen. Auflösung der Agency. 12. 1) Die durch diese Vereinbarung geschaffene erweiterte Jewish Agency für Palästina kann aufgelöst werden in einer Sitzung des Council durch einen mit nicht weniger als Zweidrittel-Mehiheit der gesamten zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitgliedschaft des Council gefassten Beschluss. Eine solche Sitzung des Council muss drei Monate vorher einberufen werden unter schriftlicher Mitteilung an die Mitglieder, dass bei der Sitzung ein Antrag auf Auflösung der erweiterten Jewish Agency behandelt werden soll. 2) Jede ausser der Zionistischen Organisation an dieser Vereinbarung beteiligte Gruppe kann dem Präsidenten der Agency ihre Absicht, von der Vereinbarung zurückzutreten, mitteilen. Jede derartige Kündigung der Mitgliedschaft tritt, wenn sie nicht zurückgezogen wird, in bezug auf die betreffende Gruppe am Ende eines Jahres, von dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung an gerechnet, in Kraft. 3) Wenn eine der in dem hier unmittelbar vorausgehenden Absat2 angeführten Gruppen bei zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen des Council nicht direkt oder gemäss Artikel 8 vertreten ist, wird angenommen, dass die Gruppe von dieser Vereinbarung zurückgetreten ist und dass ihr Recht auf Vertretung im Council erloschen ist. Der Council — oder in der Zwischenzeit zwischen zwei Versammlungen des Council das Administrativkomitee — können jedoch eine solche Gruppe innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der letzten ordentlichen Versammlung des Council, bei welcher sie nicht vertreten war, in den früheren Stand wieder einsetzen. 4) Für den Fall, dass dieser Vereinbarung angeschlossene Gruppen, die zusammen nicht weniger als ein Drittel der in der hier beigefügten Tabelle, vorbehaltlich der vom Council darin vorgenommenen Aenderungen, ersichtlichen Gesamtzahl von nichtzionistischen Sitzen im Council inne haben, im Sinne der Absätze 2 oder 3 dieses Artikel zurücktreten, kann die Zionistische Organisation in der Art und unter den Bedingungen, die in Absatz 2 vorgeschrieben sind, ihren Rücktritt ankündigen, und wenn diese Kündigung in Kraft tritt, ist die durch diese Vereinbarung begründete erweiterte Agency aufzulösen. Wenn der-