Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 369 (sequence 507)
- Language
- German, English, Hebrew
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Gelber 369 II. Das Direktorium hat den Gesamtbetrag der Netto-Einnahmen des Fonds zur Verfügung der Agency zu stellen. Die Agency ihrerseits hat in ihrem Budget in ungemessener Weise Vorsorge zu treffen für die Einlösung von Verpflichtungen, die im Zeitpunkt ues Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehen. Jüdischer Nationalfonds (Kercn Kajemeth Lejisrael). 10. 1) Diese Vereinbarung b-rührt in keiner Weise die Organisation oder die Stellung des Jüdischen Nationalfonds (Keren Kajemeth Lejisrael), seine Beziehungen zur Zionistischen Organisation oder sein Recht, sich nach Beratung mit der Agency an die jüdische Oeffentlichkeit um finanzielle Unterstützung zu wenden. 2) Mit Massgabe der nachstehenden Vorbehalte sollen alle Böden, die aus Mitteln der Jewish Agency erworben werden, nach Weisung der Jewish Agency durch den Jüdischen Nationalfonds (Keren Kajemeth Lejisrael) gekauft werden, und die Eigentumstitel der so erworbenen Böden sollen auf den Namen des Jüdischen Nationalfonds lauten, damit diese Böden als das unveräusserliche Eigentum des jüdischen Volkes bewahrt werden; die Einzelbestimmungen und Bedingungen, unter denen das auf diese Weise ins Eigentum des Jüdischen Nationalfonds übergegangene Land verwendet, besetzt, verpachtet oder von irgend einer Person, Gesellschaft oder Körperschaft im Besitz gehalten werden soll, müssen jedoch vorher von der Jewish Agency gebilligt und bestätigt werden. Ebenso sollen alle Veränderungen oder Abänderungen, die zu irgend einer Zeit bezüglich dieser Bedingungen gemacht werden, gleichfalls der Billigung und Bestätigung der Jewish Agency unterliegen. Dies soll aber nicht dahin verstanden werden, als bestehe die Absicht, den Erwerb des Bodens mit privaten Geldern zu entmutigen, solange solche Böden nicht für spekulative Zwecke odei in unfreundlicher Absicht gegenüber Plänen des Jüdischen Nationalfonds oder der Jewish Agency erworben werden. Die Jewish Agency soll in Ausübung ihres freien Entscheidungsrechtes die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Gelder in den Ankauf von Aktien, Bonds, Pfandbriefen oder andern Wertpapieren irgend einer bestehenden oder in Zukunft gegründeten GeseVschaft zu investieren, um den Kauf von Boden in Palästina durch Einzelpersonen zu erleichtern. Ebensowenig darf die Meinung bestehen, dass die hier bezeichneten Richtlinien in Widerspruch stehen mit der Durchführung einer etwaigen Politik der Agency, Hilfe für solche Siedler zu gewähren, die mit eigenen Mitteln sich auf dem Lande ansiedeln wollen, in einer Weise und unter Bedingungen, die mit den Grundsätzen der in dieser Vereinbarung niedergelegten Politik nicht unvereinbar sind. Mitgliedschaft der Agency. 11.1) In Ergänzung zu den Nichtzionisten verschiedener Länder, deren Vertreter diese Vereinbarung mitunterzeichnet haben, steht die Mitgliedschaft in der Agency den Nichtzionisten jedes anderen Landes offen, die in Zukunft durch entsprechend bevoll-