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Ben Chananja · 1866-04-11 · 14-15 (11.4.1866) · page 7

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Journal
Ben Chananja
Volume
9 (1866)
Issue
14-15 (11.4.1866)
Date
1866-04-11
Page
– (sequence 7)
Language
German
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277 278 Am Sterbetage des sei. Predigers Mannheimer wurde der Grabstein für denselben enthüllt. Dem Testamente gemäß, welches ״Ben Chananja" miltheilte, befindet sich auf dem Grabsteine, der einfach aber imposant ist, blos Namen, GeburtS- und Sterbetag und aus dem Psalm 40 V. 9 und 10. Auf der Bvrderfeite befinden sich noch die Worte: ״Dem Lehrer und Prediger die dankbare Gemeinde." Herr Dr. Jellinek, welcher die Rede hielt, wies daraus hin, daß der Verstorbene blos Prediger, nichts mehr und nichts weniger sein wollte. Wie ich hörte, markirte Herr Dr. Jettinek dieses Moment, weil eö so zu sagen eine Streitfrage bildete. In VvrstanLSkreisen soll man nämlich beabsichtigen, von nun an dem Prediger den Titel Rabbiner zu geben. Es handelt sich allerdings nicht um eine bloße Titelfrage. Ich will eö versuchen, die Frage objekiv zu behandeln, da ich nicht zu denjenigen gehöre, welche sprechen קבלו דעתי• (Schluß folgt.) Seitrag zur Lösung der Frage: ״Ist bei einer Ehescheidung ein Bethdin vonnöthen V* Von Heinrich Deutsch, Religionslehrer in Pest. Die sowol theoretisch als praktisch wichtige Frage: ob eine Ehescheidung nur von einem ans drei gelehrten Richtern bestehendeu Tribunale vorgcnommen werden dürfe? ist bereits vielfach besprochen und diskntirt, aber noch nicht znm Abschlüsse gebracht worden. So begegnen wir erst jüngst (B. CH. Nr. 9) einem unter der Aufschrift: 3״st bei einer Ehescheidung ein Bethdin vonnöthen? von H. B. Fasse!, Oberrabb. zu Gr.-Aauizsa" mitgetheilten Aufsatze, in welchem der gelehrte Herr Verfasser gegen H. Oberrabb. Dr. M. Zipfer zu Felde ziehet, der in einem von ihm im Jahre 1853 erschienenen Gutachten über eine Ehescheidung (מי השלה) und im vorjährigen.' ״B. CH." Nr. 51 seine Ansicht dahin geltend zu machen sucht, daß zur Vornahme der Ehescheidung kein 2"ד vonnöthen sei. H. Oberrabb. Dr. M. Z. erwidert zwar in Nr. 11 des ״B. CH."; unterläßt eö aber, die Behauptungen seines Gegners eingehend zu widerlegen, und könnte es fast den Anschein haben, als pflichtete er den Gründen seines Gegners bei. Es sei uns daher gestattet, gegen die Meinung des Hrn. Oberrabb. Fasset unserebescheidene Bedenken zu erheben. Daß nach den talmudischen Quellen die Ehescheidung keinen Akt eines Tribunals bildet, gibt selbst N. Ezechiel Landau zu. Nichtsbestoweniger erachtet dieser ein Bethdiil bei Vornahme einer Ehescheidung als unerläßlich nothwendig , indem er dieses a»S einer Stelle in Raschi (Synhedrin 2, a.) herleitet. Da jedoch diese Deduktion ihm selbst noch nicht als eine hinreichend begründete scheint, so stützt er ferner seine Meinung aus eine Entscheidung des 9k. Isaak aus Wien (רי״אן), nach welcher eine bei Nacht vorgenonimene Ehescheidung nichtrechtSgiltig sei, weil Get in dieser Beziehung gleich sei der Chaliza. Wenn aber — meint Landau — Get in dieser Beziehung der Chaliza gleich ist, so sei daraus sicher zu schließen, daß die Ehescheidung feine rituelle H)D\S) sondern eine zivilrechtliche Angelegenheit (ר״<2ו) sei, die daher nur von einem a»S drei gelehrten Männern bestehenden Tribunale effektuirt werden könne. Gegen diese Behauptung nun Polemisirt nicht nur Herr Oberrabbiner Dr. M. Zipser in der Eingangs erwähnten Monographie (מי השלח), sondern auch 91. MofeS Sofer (ח״ס ׳(אה״ע הלק ב׳ □ה welche gründlich Nachweisen, daß Landau die diesbezügliche Meinung des א״ן bloß einem von Jsserlein im ת״ה angeführten Zitate euriionilneu habe und darum irre geleitet wurde. — Nuu aber konnien unmöglich weder 91. Moses Sofer, noch Oberrabb. Dr. M. Zipser das Original des )"א in seiner Boslstänbigkeit gelesen haben*), denn hüllen sie dieses vor Augen gehabt, so wären sie aller Dedliktionen und Schlüsse überhoben und in der. Lage gewesen, die klar ausgesprochene Meinung beö,א״ן f ü c die Erläßlichkeis deö ב״ר a»zuführen, da doch bekanntlich selbst Landau dem )"א nicht widersprechen Witt. - Herr Oberrabbiner Fasset beschuldigt sonach umsonst R. Moses Sofer und Herrn Oberrabb. .Dr.. Zipser, denn auch 91. Isaak aus Wien spricht sich »och viel entschiedener für die Erläßlichkeit des כ׳׳ר . aus. *) Zum ersten Male erschienen: Schitomir (Bolhynie») 1962. Nil» aber findet Herr Oberrabb. Fasset den Grund der Nnerläßlichkeit eines ב״ד in den geänderten Zeilverhältnissen. ״Zu Zeiten des Talmud" — lagt er — ״hatte die Gattlu bei einer Scheidung keinen Willen, daher benöthigte es auch keines Bethdin und keinrS Scdcr-Ha-Get. Als aber später eine Ehescheidung ohne Einwilligung der Gattin für nngiltig erklärt wurde, so hat dieser Akt aufgehöct, ein einseitiger zu sein, und ist auch dabei manches zu benrtheilen nothwendig; daher der Scdcr-Ha-Get, daher aber auch daS Bethdin." — Wenn aber das der Grund der Nnerläßlichkeit eines Bethdin sein sollte; so stünde unserer Ansicht nach unsere Zeit mit der talmudischen gerade im umgekehrten Verhältnisse. Gerade so lange, als der Akt der Ehescheidüng ein einseitiger gewesen. mußte diese Angelegenheit einen mehr zivilrechtlichen als rituellen Charakter haben und die Anwesenheit eines Bethdin bedingen. Sobald aber die Scheidung das Uebereiukommen beiver Ehehälften voraussctzt; so schwindet auch jedweder Schatten von ד״מ und somit auch jeder Halt für die Nothwendigkeit eines Tribunals. — So spricht sich auch R. Moses Sofer (ה״ס ibid.) aus: ובוה״ו §אין?אשה מתגרשת בע״כ א״כ סשיטא ד לא בעי ב״ד ולא! דמי לחליצה שזאסי׳ ברצונם בעי ג׳ היינו משום דכתיב ועלתה יבמתו השערה• - Freilich könnte H. Oberrabb. Fasse! uns erwidern, daß R. MoseS Sofer noch kein MoseS den Amram sei, aber auch R. Isaak aus Wien, dem gegenüber R. Ezechiel Landau sich gleich dem Staube unter seinen Fußtritten achtet, raisvnnirt auf diese Weise. Er sagt: א1ע״ג דמייתי לה אעישוי גט ולא אשכחן דמייתילה אנתינת גט (א״ז תשמר.), woraus nun deutlich hervorgeht, daß gerade das Moment des בע״כ eü ist, das dem Get den Charakter einer zivilrechtlichen Angelegenheit verleihet. Die Anwesenheit eines Bethdin bei Vornahme eines Get ist aber denn doch endlich ein UiuS, ״denn sowie der Seder Ha-Get" — sagt H- Oberrabb. Fasse! — ״so hat sich auch die Anwesenheit eines ב״ד in ganz Israel eingelebt." Wir wagen dieser Behauptung entschieden zu widersprechen. — Schon 91. Samuel de Medina, ein Zeiigenösse deö Be,-Jo,'es (שו״ת מהרשד□ אה״ע אי Cd. Salonich 1596, spricht sich so aus, als ob es gang und gäbe gewesen wäre, die Ehescheidüng bloß vor Einem vorzunehmen. Wir führen zu diesem Zwecke dessen eigenen Worte hier an: אמנם הגט שאהד הוא ואין צריך שלשה ולא שנים וכר• Nicht minder deutlich geht dies hervor ans einer Stelle der שריה מהרים מינץ כט׳ , wo es heißt: מ״מ בגט שהובא שצריך לתת גם לפני ג וכר, woraus »UN erhellet, daß bei einer gewöbnltchen Ehescheidung die Anwesenheit eines ב״ר nicht nöthig ist. Mehr noch als die angeführten beiden Zitate wird Folgendis jedweden Zweifel zu zerstreuen vermögen, der bezüglich des vermeintcn UsuS autkommen könnte. 91. Ahron MoseS Taubes, Rabbiner zu Jassy, an den sich die anerkanntesten Autoritäten seiner Zeit mit rechtsgulachtlicheu Fragen wandten, sagt in einem seiner RechtSgutachten (שות תועפות ראם סא׳ Lditio zoikiew ■1855 *) וע״ד הגט.אשר סדרת ביחידי אהר שבכל מקומות בני ישראל נהגו לסדר הגט ביחידי ולית מאן רחש ׳ להוראת הנ״ב אם יבואן המערער לערער יוציא לעו על כל גיטון ויכול לספול כל גיטין דעלמא• und am Ende des R.G.A. wieder: וכן המנהג בכל בדר שבישראל לפדר גט מאיש לאשה ביהירי ומנה אין לווו וכוי. Wir schließen diese unsere Bemerkungen in der Hoffnung, zur Lösung dieser Frage auch ein Schcrflein beigetragen zu haben. Miskolczer Zustände. ' MiSkolcz, 29. März. Die edlen Worte, welche Sie in Nummer!2 Ihres den heiligsten Interessen des heutigen Judenthumö gewidmete» Organes über unsere Gemeindezustäudc niederschriebeu, haben uns unendllch wohlgcthan und den Eifer all derjenigen, die nun seit bald drei Jahren für den unerschütterlichen Fortbestand eines geregelten Gottesdienstes mit Predigt und Chor gegen Rohheit und Fanatismus mannhast kämpfen, mit neuem Murhe gestählt. Juden, wir Ihnen dafür *) Auf diese 91esponsen machte uns unser sehr verehrter Freund, der ebenso geistreiche als gelehrte Nabbinatsasseffor, H. Samuel Brikl aufmerksam.

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