Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 9 (28.2.1862)
- Date
- 1862-02-28
- Page
- Seite 72 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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72 Hier sind also nur sechs Grade nahmhaft gemacht, die übrigen hingegen mit Stillschweigen übergangen; eine Willkürlichkeit, die bisher weder erklärt, noch bemerkt wurde. Sollte Josefus in Rücksicht auf seine laren griechischen Leser die Grenzen der Verbote enger gezogen haben? Dit thalmudische Auslegung ist nicht bei dem Buchstaben deö Gesetzes stehen geblieben, indem sie das Verbot der Schwiegermutter (3. M. 18, 17) auch auf die Mutter und die Großmütter derselben ausdehnt. Man muß aber diese Ausdehnung sehr befremdlich finden, wenn man erwägt, daß weder des Vaterö, noch der Mutter Mutter in die Kategorie der pentateuchisch verbotenen Grade gezählt wird. Ein palästinensischer Lehrer hält dieses Verhältniß für absurd, und erklärt daher auch die letzteren Grade für pentateuchisch verboten 18). Die Erweiterung der Ehehindernisse der Verwandschaft verdankt, nach dem Zeugnisse der Mischna, ihren Ursprung den Soferim (שניות מדברי סופרים), und fällt mithin in das Jahrhundert der ersten Ptolemäer, Lagi, Philadelphus, EvergeteS (322—221) 19). Das Hereinbrechen griechischer Einflüsse mußte die Wächter des väterlichen Gesetzes in Judäa um die Aufrechterhaltung der einheimischen Sittenreinhet besorgt machen, weshalb es die Soferim für heilsam hielten, der Familienzucht durch Ausdehnung der verbotenen Verwandschaftsgrade zu Hilfe zu kommen 20). Eine weitere Ausdehnung erhielten diesesben durch R. Chijja ben Abba den Babilonier und Freund R. Jehudas des Heiligen 2'). Die Stiefmutter der Gattin wird in der babilonischeu Gemara zu den erlaubten, in der jerusalemischen zu den verbotenen Graden gezählt. Die spanischen Juden erklärten sich für die Bestimmung der erstern, die Germanofranken für die der letztem. Die Praris blieb jedoch auch bei den deutschen Juden schwankend. Der mährische Landesrabbiner Mendl Krochmal erklärte (1648) den in Rede stehenden Grad nicht für absolut verboten, und gestattete den bezüglichen Ehegenossen, die bereits geschlossene eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Bemerkenswerth ist es, daß die Entscheidüng auf rabbinischem Standpunkte zum Theil von einer chronologischen Datenbestimmung abhängt. Die Tosafisten meinen nämlich, die Beschränkung der jer. Gem. stamme aus späterer Zeit, wo die Babylonier ebenfalls in dieselbe willigten, sie habe daher Gesetzeskraft; Ezechiel Landau erhebt aber gegen diese Zeitbestimmung gegründete Bedenken aa). Der Wahrheit am nächsten kommt wol die Annahme, daß das Palästinensische Verbot nicht nach Persien gedrungen sei. In Ungarn waren die jüd. Ehehindernisse der Verwandschaft und Schwägerschaft von 1833 bis 1835 Gegenstand behördlicher Verhandlung. Der Preßburger Rabbiner Moses Sofer war nämlich 1833 bei der ungarischen Hofkanzlei bittlich eingeschritten, um den Rabbinen und jüd. Gemeindevorständen die obrigkeitliche Assistenz zur Bestrafung der Uebertreter des Religionsgesetzes zu erwirken. R. Moses schilderte die religiösen Zustände der ung. Inden mit sehr grellen Farben, und unterließ nicht zu erwähnen, daß selbst eine blutschänderische Ehe vorgekommen. Hierauf erfloß folgendes Hofkanzlei-Jntimat. 8862/1002״. Vermöge der, durch die kön. ung. Statt- Halterei, in der am 19. Febr. l. I. Nr. 3346 anher erstatteten Repräsentation vorgetragenen Beweweggründe sind die Zirkular-Verordnungen, welche der Preßburger Jugendgemeinde-Oberrabbiner Mopses Schreiber zu dem Ende, daß die Ueberlretungen der mosaischen Gesetze und Religionsgebrauche auf das Wirksamste verhindert werden, an alle LandeSgcrichtsbarkeiten abzusenden gebeten, um so mehr zu unterlaffeu, weil es ohnedies zu jeder Zeit zu den Rechten und Pflichten der Vorsteher und Vorgesetzten der jüdischen Gemeinden gehörte: verwegene Uebertretnngen des mosaischen Gesetzes auf dem ihnen zukommenden Wege zu verhindern, die Befolgung der Gebote derselben zu verwirklichen, ja sogar nach Erforderniß der Umstände die Uebertretungen mit disziplinarischen Strafen zu ahnden; wo aber derlei Thaten mit einem Verbrechen oder öffentlichen Aergerniß verbunden wären, oder gar die öffentliche Ruhe störend, die Sicherheit der Mitbürger mit Gefahr bedrohen dürften, da ist die Abhilfe und gesetzliche Bestrafung zuerst zwar von der betreffenden Behörde, wofern aber diese die angesuchte Assistenz versagen würde, nebst spezifischer Angabe der bezügl. Uebertretnngen des mosaischen Gesetzes und der Verweigerung der von der Behörde abverlangten Hilfe auch von den höheren Dikasterien zu erbeten. Den oben berührten Rabbiner aber, dessen Bittgesuch hiemit rückgesendet wird, ist mittels Jndorsat von Seite dieser königlichen Statthalterei zu erklären, daß nachdem er in diesem Bittgesuche in allgemeinen Ausdrücken auch solch einen Fall erwähnt, welcher mit dem Verbrechen der Blutschändung verbunden ist, folglich nicht unbestraft gelassen werden kann, der Bittsteller diesen Fall der königlichen Statthalterei je eher mit Angabe aller Umstände und Personen aufs genaueste vorzulegen haben wird, damit nach dem Einlaufen dieser Angaben zuerst zwar eine ämtliche Untersuchung dieses Gegenstandes, dann aber nach Befund der Sache auch eine gesetzliche und öffentliche Bestrafung angewendet werden könne. Uebrigenö muß das Resultat gegenwärtiger Anordnung auf jeden Fall zur allerhöchsten Kenntniß gebracht werden. Gegeben in Wien, am 18. Juli 1833." Bei näherer Untersuchung ergab sich, daß R. Moses bei seiner Berufung auf eine blutschänderische Ehe einen Kohen im Borsoder Komitate im Sinne hatte, dessen Weib von ihrem ersten Gatten geschieden worden war. Die Be-