Central-Vereins-Dienst
- Journal
- Central-Vereins-Dienst
- Volume
- 4 (1927)
- Issue
- 3/4 (30.5.1927)
- Date
- 1927-05-30
- Page
- Seite 56 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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Presse, Bücher, Broschüren. Was jeder Deutsche wissen muß. Unter dieser vielversprechenden Ueberschrift veröffentlicht die „Neue Zeitung", das Organ des Herrn Kunze, auf zwei Spalten ihrer Nummer 52 vom März 1927 ein Sammelsurium von Behauptungen, die durch ihre häufige Wiederholung in der antisemitischen Presse und Literatur nicht richtiger geworden sind. Es wäre traurig um jeden Deutschen bestellt, wenn er alle diese Lügen, Entstellungen und Verdrehungen glauben wollte. Es würde zu weit führen, alle diese Behauptungen einzeln zu widerlegen. Es seien daher hier einige der markantesten Stellen herausgegriffen. Da heißt es zunächst: „60 Millionen Einwohner zählt das Deutsche Reich, 1 Million sind Juden." Demgegenüber ist festzustellen, daß die Zahl der Juden im Deutschen Reich nur ca. 630 000 beträgt. Darauf folgt nachstehende Uebersetzung der K o 1 - Nidre-Formel, die beweisen soll, daß der Jude einen Eid gegen Nichtjuden nicht zu halten braucht: „Alle Gelübde (Kolnidre), Verbindlichkeiten, Beschwörungen und Eide, welche wir heute bis zum nächsten Versöhnungsfest geloben, schwören und zusagen werden, die reuen uns alle und sollen aufgelöst, erlassen, aufgehoben, vernichtet, unkräftig und ungültig sein. Unsere Gelübde und unsere Schwüre sollen keine Schwüre sein." In Wirklichkeit lautet die wörtliche Uebersetzung des Kol-Nidre folgendermaßen: „Alle Gelübde und Entsagungen und Bannungen und unter dem Beinamen qonam oder sonst einem Beinamen oder unter dem Beinamen qones getane Gelübde und Schwüre, die wir gelobt und geschworen und gebannt haben und durch die wir uns etwas versagt haben: Von diesem Versöhnungstag bis zum (nächsten) Versöhnungstag, der da kommt für uns zum Guten, sie alle bereuen wir, sie sollen aufgelöst, ungültig, unbündig, aufgehoben und zerstört sein, sie sollen nicht haften, noch Bestand haben, unsere Gelübde keine Gelübde und unsere Eide keine Eide." Ein Vergleich der Uebersetzungen ergibt, daß hier gerade die wichtigsten Worte ausgelassen sind, wodurch leicht ein falscher Eindruck hervorgerufen wird. Es betrifft nämlich die Auflösung von „Verpflichtungen gegen die eigene Person oder Verpflichtungen in bezug auf rituelle Verordnungen der Gemeinde" und entstammt einer großen religiösen Aengstlichkeit, die sich davor fürchtet, in Sachen des religiösen Gelübdewesens, das, wie in anderen Religionen auch im Judentum eine Rolle spielt, irgend etwas zu versehen. Des weiteren wird die Behauptung aufgestellt: „Die jüdische Sittenlehre ist niedergelegt in der Geheimlehre, Talmud genannt." Was es mit der Geheimhaltung des jüdischen Schrifttums auf sich hat, hat Strack in seiner Schrift: „Jüdische Geheimgesetze?" klargestellt (S. 7): „Innerhalb des gesamten Judentums gibt es weder eine Schrift noch eine mündliche Tradition, welche kundigen Christen unzugänglich wäre. Weder suchen die Juden vor den Christen etwas zu verbergen, noch können sie etwas vor ihnen verbergen." Ueberhaupt gibt es, wie Strack an anderer Stelle („Einleitung in Talmud und Midrasch") sagt (S. IV): „innerhalb des gesamten Judentums weder eine Schrift noch eine mündliche Tradition, welche kundigen Christen unzulänglich wäre. Die Juden sind nicht bemüht, vor den Christen etwas zu verbergen, und sie können auch nicht etwas vor ihnen verbergen. Der Talmud, der Schulchan-Aruch und andere jüdische Schriftwerke sind Geheimbücher nur für diejenigen — Juden nicht minder als Christen —, welche weder die zum Lesen der Grundtexte erforderlichen Kenntnisse sich erworben haben, noch von den vorhandenen Uebersetzungen usw. wissen. Für solche ist auch Cäsars Bellum Gallicum ein Geheimbuch." Es folgt darauf eine Stelle, in der behauptet wird, daß der Talmud Christus beschimpft und ihn mit allerlei Schmähungen belegt. — Auch hier hat Strack in seiner Schrift „Jesus, die Haerethiker und die Christen" darauf hingewiesen, daß diese Behauptungen unwahr sind. Ebensowenig stichhaltig ist die ohne jede Quellenangabe aufgestellte Behauptung, daß der Talmud alle möglichen Beschimpfungen gegen die Christen enthalte. Es folgt dann die Behauptung, „daß es erlaubt sei, einen Goi zu betrügen una Wucher von ihm zu nehme n." Gerade das Gegenteil davon ist wahr. Im talmudischen Schrifttum finden sich die nachdrücklichsten Mahnungen, auch einem Nichtjuden gegenüber die Vorschriften über Redlichkeit im Handel und Wandel zu wahren. Es seien hier nur folgende Stellen aus dem talmudischen Schrifttum angeführt: Wer sich eines Heiden Gut unrechtmäßig aneignet, handelt schlimmer, als wer sich das Gut eines Juden unrechtmäßig aneignet, weil die damit verbundene Entweihung des göttlichen Namens seine Schuld erhöht (Tosefta Baba kamma 10, 15). Man darf auch einen Heiden bei der Abrechnung nicht übervorteilen (Baba kamma 113 b). Man dart keinen Menschen täuschen, auch einen Heiden nicht (Cholin 94 b). Der Mensch halte sich fern von jeglichem ungerechten Erwerb, sowohl gegenüber einem Juden wie gegenüber einem Nichtjuden (Tanna debe Elijahu c. 28). Maimonides beschäftigt sich in seinem Religionskodex „Mischne thora" ausführlich auch mit dem Nichtjuden gegenüber zu beobachtenden Verhalten im Handel und Verkehr: Es ist verboten, die Menschen bei Kauf oder Verkaut zu betrügen oder zu einer Täuschung Anlaß zu geben, gleichviel ob es Juden oder Nichtjuden betrifft, — darin sind alle gleich. Weiß der Verkäufer, daß der Gegenstand einen Fehler hat, so muß er dies dem Käufer mitteilen. Auch eine Täuschung mit Worten ist verboten (Mischne thora hilchot Mechira [über Verkauf] XVIII, 1 nach Talmud Cholin 94 a). Wer mit Juden oder Nichtjuden Handel treibt und falsch mißt oder wiegt, übertritt ein Gebot der Thora; ebenso ist es verboten, einen Nichtjuden bei der Abrechnung zu übervorteilen, vielmehr soll man mit ihm aufs genaueste abrechnen .... Dies Verbot der Uebervorteilung ist in den Worten enthalten (5. B. Mos. 25, 16): „Denn ein Greuel des Ewigen, deines Gottes, ist jeder, der solches tut, der Unrecht tut in irgendeinem Falle." (Mischne thora hilchot Geneba (über Diebstahl) VII, 8). Was die angebliche Erlaubnis betrifft, vom Nichtjuden Zins zu nehmen, so verhält es sich damit folgendermaßen: Die Tora verbietet unter- 56