Central-Vereins-Dienst
- Journal
- Central-Vereins-Dienst
- Volume
- 3 (1926)
- Issue
- 4/5 (26.11.1926)
- Date
- 1926-11-26
- Page
- Seite 62 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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des Aufrufes sowie gegen Theodor Fritsch als verantwortlichen Schriftleiter des „Hammer" Strafanzeige aus § 166 und beantragten die Beschlagnahme der „Hammel-Nummer. Das Amtsgericht Leipzig lehnte diese Beschlagnahme ab. Die von der Staatsanwaltschaft hiergegen eingelegte Beschwerde führte dazu, daß der „Hammer" Nr. 582 am 18. 10. d. Js. der Beschlagnahme verfiel. Inzwischen hatte jede „Hammer"-Nummer in irgend einer Weise auf den Dinterschen Aufruf Bezug genommen. Wir übersandten der Staatsanwaltschaft mit den entsprechenden Ergänzungsanträgen jeweils Exemplare. Der „Völkische Beobachter veröffentlichte am 28. Oktober d. Js. in seiner Nummer 250 gleichfalls den Aufruf. Wir stellten direkt, gleichzeitig auch unser Landesverband Bayern, den Antrag auf Beschlagnahme. Das Ergebnis dieses Antrages ist noch unbekannt. In den letzten Tagen erst ist uns die September-Nummer der früher in Berlin sehr verbreiteten, jetzt in Graz erscheinenden völkischen Zeitschrift „Der Hakenkreuzler" zugegangen, die gleichfalls den Dinterschen Aufruf enthielt. Die Staatsanwaltschaft I in Berlin wird, wie aus einer Besprechung mit ihr zu vermuten ist, auch ihrerseits zu einer Beschlagnahme schreiten. Selbstverständlich werden alle die Fälle, in denen eine Entscheidung noch nicht getroffen ist, von uns ständig weiter behandelt. Die zweite Fragengruppe betrifft das oben gekennzeichnete Bild im „Stürmer". Nachdem die Beschlagnahme in Nürnberg selbst nicht zu erreichen war, stellten wir die notwendigen Anträge, als der „Stürmer" auch in Berlin verbreitet wurde, bei der Berliner Staatsanwaltschaft. Kurz bevor die Beschlagnahme in Berlin ausgesprochen wurde, kam aus Dresden durch den sogen. „Po-Fun k" (Rundfunk wichtiger polizeilicher Mitteilungen in Chiffern) die Nachricht, daß das Dresdener Gericht auf Grund einer früheren Anzeige unserer dortigen Ortsgruppe die Beschlagnahme verfügt hatte, weil das Bild „unzüchtig, sadistisch" sei und geeignet, verschiedene Klassen der Bevölkerung gegeneinander aufzuhetzen. Das ständig an Bedeutung gewinnende führende Blatt der nationalsozialistischen Bewegung in der Pfalz, der in Lambrecht erscheinende „Eisenhammer", Nr. 33 brachte das gleiche Bild, das die Beschlagnahme des „Stürmer" veranlaßt hatte. Sofort von uns aus gestellte Anträge auf Beschlagnahme auch des „Eisenhammer" sind zur Zeit noch nicht entschieden. Wir verfolgen sie selbstverständlich mit aller Energie. Die dritte Gruppe ist um den erwähnten Aufsatz „Rabbinerschutz für jüdische Verbrecher" herum darzustellen. Der Distriktsrabbiner von Burgreppach, K s i n s k i, hatte gegen die in Bamberg erscheinende Zeitschrift „Die Flamme" wegen eines die jüdische Religion beschimpfenden Aufsatzes Strafanzeige erstattet. Nachdem zunächst die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt war, erfolgte auf Beschwerde die Eröffnung unter dem 12. Oktober d. Js. Wir hatten über diese Angelegenheit in der „C. V.-Zeitung" Nr. 38 berichtet. Am 10. 10. d. Js. veröffentlichte nun der unter Anklage gestellte Schriftleiter der „Flamme", M o e 11 e r , im „Völkischen Beobachter" den erwähnten Aufsatz, über den der Artikel in der „C. V.-Zeitung" „Was in Deutschland 1926 möglich i s t", näheren Aufschluß gab. Gegen den „Völkischen Beobacht e r" wie gegen Herrn M o e 11 e r ist sowohl von Herrn Distriktsrabbiner Ksinski wie von den Herren Dr. Holländer und Dr. Wiener, weil auch die C.V. - Zeitung aufs Schwerste beleidigt worden war, Strafantrag gestellt worden. In diesem Zusammenhang dürfte folgender Erlaß interessieren, der im bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 28. 10. 26 von den bayerischen Ministerien der Justiz und des Innern über den staatlichen Ehrenschutz veröffentlicht wurde. In ihm heißt es unter Ziff. 5: „Die Staatsanwaltschaft übernimmt die Strafverfolgung wegen Beleidigung, wenn es im öffentlichen Interesse liegt; bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, darf nicht engherzig verfahren werden. Sie wird auch zu bejahen sein, wenn es gilt, Auswüchsen des politischen, religiösen und wirtschaftlichen Lebens, insbesondere der unschönen Kampfweise entgegenzutreten, die den Gegner, statt ihn sachlich zu widerlegen, beschimpft, schmäht oder verleumdet. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb die öffentliche Klage erheben, wenn einwandfreie Persönlichkeiten, die im öffentlichen Leben stehen, und das Vertrauen ihrer Mitbürger genießen, grundlos beschimpft oder gegen sie unbegründete Vorwürfe erhoben werden, die geeignet sind, ihre Vertrauensstellung zu erschüttern oder ihnen das weitere öffentliche Leben zu verleiden oder unmöglich zu machen." Dieser Erlaß erinnert sehr stark an die durch uns erreichte Verfügung des Preußischen Justizministers an die Genera1staatsanw ä 11e vom 23. 9. 1922 (I. 5260). Es ist zu hoffen, daß sich die von den höchsten bayerischen Regierungsstellen verfügten Richtlinien sehr bald dahin auswirken, daß die Tonart der in Bayern erscheinenden völkischen Presse eine andere wird. Dieser Ausschnitt aus der Rechtsschutzarbeit des Vereins, der sich um einige besonders markante Fälle gruppiert, möge zeigen, welchen Umfang die Maßnahmen in dieser Richtung angenommen haben. Ueber gewisse, im Zusammenhang mit den geschilderten Vorgängen vorgenommene Unterredungen und ihre Wirkungen kann an dieser Stelle begreiflicherweise nichts Näheres mehr gesagt werden. Beschluß der Hauptvorstandssitzung vom 21. September 1926. Landesverbände, Beamte und Ortsgruppen sind verpflichtet, Anfragen des Hauptvorstandes bezw. der Hauptgeschäftsstelle prompt zu beantworten. Für den Fall, daß aus den Ortsgruppen, direkt keine Antwort zu erzielen ist, haben sich die Landesverbände und die Beamten darum zu bemühen. 62