Der israelitische Bote
- Journal
- Der israelitische Bote
- Volume
- 5 (1879)
- Issue
- 49 (4.12.1879)
- Date
- 1879-12-04
- Page
- [Seite 5] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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des IsmMskheii zu Nro. 49. 6. kann Würzburg, im Nov. Statuten-Gntwurf des israelitischen Lehrervereins für die drei fränkischen Kreise Bayerns, wie solche auf Grund der Beschlüsse der Versammlung vom 6. Oktober durchdie Redaktionscommission festgestellt worden. I. Name und Ausdehnung des Vereins. §. 1. Der von israelitischen Lehrern Unterfrankens am 6. Oktober 1879 zu Würzburg gegründete Verein führt den Namen „Israelitischer Lehrerverein« für die drei fränkischen Kreise Bayerns ^pvtnDT N12l1 min hat seinen Sitz zu Würzburg und wird nach folgenden Gesetzen geleitet und verwaltet. II. Zweck des Vereins. §. 2. Der Zweck des Vereins ist: . a. Die Vertretung der Interessen des jüdichen Lehrerstandes nach Außen: 4». Die Unterstützung dienstunfähiger wirklich mittelloser ordentlicher Mitglieder insbesondere der Hinterbliebenen aller ordentlichen Mitglieder des Vereins. Collegialische Besprechung der inneren Angelegenheiten und des israelitischen Lehrerstandes und der israelitischen Schule. III. Mitgliedschaft. 3. Ordentliches Mitglied des Vereins jeder unbescholtene israelitische Lehrer und als Lehrer qaalifizirte Vorsänger der genannten drei Kreise werden, welcher außer dem im §. 6 festgesetzten Eini.'.ttsgelde einen jährlichen Beitrag von mindesten sechs Mark an die Verrinskasse zahlt. Außerordentliches Mitglied wird jeder volljährige unbescholtene Jsraelite, der einen jährlichen Beitrag von mindestens drei Mark an die Vereinskasse leistet. Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ueber diese Ernennung wird den Ernannten ein Diplom ausgefertigt. IV. Beitritt zum Vereine. §. 4. Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein als ordentliches Mitglied ist mit einem legalen Geburtsschein belegt bei dem Vorsitzenden einzureichen. außerordentliche Mitglieder genügt die einfache Anmeldung bei dem Vorsitzenden. Ueber die Aufnahme eines jeden Mitgliedes entscheidet die Verwaltung und stellt dem Aufgenommenen einen vom Vorsitzenden Unterzeichneten Ausnahmeschein aus. V. Beiträge. §. 5. Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder mit 6 Mark ist in zwei halbjährigen Raten zu 3 Mark je am 1. Januar und 1. Juli, die der außerordentlichen Mitglieder in einer Rate vor Schluß des Rechnungsjahres (31. December) franco an den Vereinscassierer einzusenden. §. 6. Die dem Verein bis zum 31. Dezember 1879 beielenden ordentlichen Mitglieder haben außer dem Jahresbeiträge noch einen Gründungsbeitrag von 12 Mark zahlbar in halbjährigen Raten zu je 3 Mark zu leisten. Wer im Laufe der nächsten 2 Jahre eintritt hat obiges Eintrittsgeld von 12 Mark zu entrichten sowie die von den Gründern bereits einbezahlten Jahresbeiträge nach zu zahlen. Vom 1. Januar 1882 ab zahlen Personen bis zum Schluß des 25. Lebensjahres — Mark 15. — n n ii n 90. „ „ 30. „ n » n 95. „ n 45. n n ii « 40. „ „ 60. ii n „ „ 40. „ „ 70. Ueber den Eintritt und die Summe des Eintrittsgeldes für Personen, welche das 45. Lebensjahr überschritten haben, entscheidet die Generalversammlung. VI. Unterstützung. §. 7, Nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins beziehungsweise deren Hinterbliebene haben Anspruch auf Unterstützung vom Vereine, während alle Mitglieder an den Ehrenrechten des Vereins theilnehmen. §. 8. Anspruch auf Unterstützung haben durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähigen, mittellosen ordentlichen Mitglieder, ferner die Wittwen und Waisen verstorbener ordentlicher Mitglieder, erstern so lange sie im Wittwenstande verharren, letztern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Findet jedoch eine Waise bevor sie dieses Alter erreicht eine entsprechende Versorgung, so hört die Unterstützung auf. Durch Beschluß der Generalversammlung kann jedoch unter Umständen eine über dieses Alter hinausgehende außerordentliche Unterstützung gewährt werden. §. 9. Gesuche um Unterstützung sind an die Vereinsverwaltung, in der Regel beim Beginn des Rechnungsjahres zu richten und mit Zeugnissen, welche die Motive des Unterstützungsgesuchs bestätigen, zu belegen. Nur die Gesuche ordentlicher Mitglieder können je nach Befund der Umstände unberücksichtigt bleiben, während die der Wittwen und Waisen unbedingt berücksichtigt werden müssen. §. 10. Die Vertheilung der Unterstützungen findet gewöhnlich am Schlüsse des Rechnungsjahres statt, doch können auch bei eingetretenen unvorhergesehenen Unterftützungs-Bedürfnisien sofortige Unterstützungen gewährt werden, zu welchem Zwecke von Jahr zu Jahr Mittel in Reserve gestellt werden. §. 11. Von den jährlich zu vertheilenden Mitteln erhält der alleinstehende Mann oder die alleinstehende Wittwe einen Theil, ein Ehepaar anderthalb T h e i l e, eine Wittwe mit Kindern erhält außer ihrem Theil für jedes Kind noch einen vierten Theil, jede Doppelwaise einen halben Theil. VII. Vermögen. §. 12. Der Verein beginnt seine Unterstützungsthätigkeit mit dem Schlüsse des 5. Rechnungsjahres und werden die Einnahmen der ersten 5 Jahre als Grundvermögen admasstrt. §. 13. Vom 1. Januar 1886 anfangend werden vorläufig 50% der Beiträge und Eintrittsgelder, sowie ausdrücklich zur Admassirung bestimmte Schenkungen zum Grundvermögen geschlagen, während die Zinsen, alle anderen Schenkungen und 50% der Beiträge und Eintrittsgelder zur Vertheilung gelangen. §. 14. Von den nach der vorangehenden Bestimmung zur Vertheilung kommenden Mitteln sind jedes Jahr für allenfalls im Laufe des nächsten Jahres vm kommende außerordentliche Unterstützungsbedürfnisse (§ 10 abs. 2) 10% zu reserviren. Was hievon nicht gebraucht worden, wird im nächsten Jahr zu den vertheilenden Mitteln geschlagen. §. 15. Die Vereinskasse kann sich nur in Würzburg als am Sitze des Vereins befinden. Sämmtliche Baarmittel sind sobald sie die Höhe von 200 Mark erreicht haben bei der kgl. Filialbank hier bis zum Schlüsse des Jahres verzinslich anzulegen. Nach Ausscheidung der zur Vertheilung kommenden Gelder sind die zur Admassirung bestimmten Summen nach den für Pupillengelder in Bayern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen anzulegen. Die dem Vereine gehörigen Staatspapiere sind bei einer Reichsbankhauptstelle zu deponiren. §. 16. Die Verwaltung des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden „ Schriftführer „ Cassier und zwei Beisitzern. Zum Vorsitzenden und zu Beisitzern können immer nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Außerdem werden zwei Ersatzmänner gewählt, welche für den Fall, daß ein Amt während einer Wahlperiode in Erledigung kommt, nach der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmenzahl in der Verwaltung eintreten. Alle Aemter des Vereins sind Ehrenämter und wird für Mühe und Zeitversäumniß keine Vergütung gewährt. ß. 17. Die Vereinsbeamten werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und kein ordentliches Mitglied kann die auf es gefallene Wahl ablehnen, wenn nicht hohes Alter, Krankheit oder ein wohlbegründetes Hinderniß die Ausübung des Amts ihm unmöglich machen oder wenn es in der unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode schon einmal ein Amt bekleidet hatte. §. 18. Die Verwaltung vertritt den Verein nach Außen, nimmt die Anträge und Gesuche der Mitglieder, die an den Vorsitzenden zu richten sind, entgegen, prüft und erledigt dieselben und hat über die Anlage und Sicherstellung des Vereinsvermögens zu wachen wie auch die Vertheilung der Unterstützungen zu bestimmen. Der Schriftführer hat die Protokolle zu führen, das Mitgliederverzeichniß vollständig zu halten, die Vereinsakten aufzubewahren, wie überhaupt alle schriftlichen Ausfertigungen zu besorgen. Dem Cassier liegt die Führung der Cassa und Rechnungssteüung ob. Er hat die Vereinsbeitrüge einzunehmen, den jährlichen Etat zu fertigen, der dann der Verwaltung zur Prüfung vorgelegt wird, leistet die Zahlungen nach Beschluß der Verwaltung und hat jährlich in der Hauptversammlung die vorher von der Verwaltung begutachtete Rechnung abzulegen. VIII. Ehrengericht. §. 19. Außer der Verwaltung ist ein aus fünf Vereinsmitgliedern bestehendes Ehrengericht, gleichfalls auf drei Jahre zu wählen, welches das Recht hat, ordentlichen Vereinsmitgliedern, welche nach seinem Erachten einem eines Lehrers unwürdigen Wandel führen zur Besserung zu ermahnen und eventuel deren Austritt zu bestimmen. Von einer allenfalls beschloffenen Ausschließung hat das Ehrengericht der Verwaltung Mittheilung zu machen, welche dann den Ausgeschlossenen in Kenntniß setzt. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Das Ehrengericht beschließt über Ermahnung mit 3 gegen 2 über Ausschluß mit 4 gegen 1 Stimme. IX. Generalversammlung. §. 20. Alljährlich findet eine Generalversammlung statt und wird über Zeit und Ort derselben in der jeweilig vorangehenden Generalversammlung beschlossen. Solche ist immer auf die Herbstferienzeit zu verlegen. Ebenso beschließt die Generalversammlung ob und wieviel weitere Vereinsversammlungen im Laufe des Jahres ftaltfinden sollen. §. 21. Die Aufgabe der jährlichen Generalversammlung ist die Vornahme der jeweilig nöthigen Wahlen Prüfung der Jahresrechnung und Decharge Ertheilung für die Verwaltung, Beschlußfassung über Unterstützungen, die außerhalb der Competenz der Verwaltung liegen (§ 8 Abs. 3.) sowie über etwaige Anträge welche jedes Mitglied zu stellen berechtigt ist. §. 22. Gehen solche Anträge nicht unmittelbar aus der Tagesordnung hervor so kann die Verwaltung die Discusston hierüber verweigern, wenn dieselben nicht mindestens 4 Wochen vorher dem Vorsitzenden schriftlich eingercicht worden sind, wie denn auch Anträge, die während der Versammlung gestellt werden können, schriftlich formulirt dem Vorsitzenden zu behändigen sind. §. 23. Sämmtliche Mitglieder des Vereins haben bei allen Versammlungen Zutritt und Stimmrecht. Die Generalversammlung selbst ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfassung über Statutenänderung ist jedoch die Anwesenheit der Hälfte sämmtlicher ordentlichen Mitglieder und die Zustimmung von % der Anwesenden erforderlich. §. 24. Nach Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten können allgemeine, das Schulwesen betreffende Vorträge gehalten werden. Die Themata zu solchen sind mindestens 8 Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden mitzutheilen und die Verwaltung beschließt über Zulassung, Abweisung und Reihenfolge der Vorträge. §. 25. Den Vorsitz bei Versammlungen führt der Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung wählt die Versammlung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. §. 26. Der Vorsitzende ertheilt bei der Generalversammlung das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldung; er hat das Reckt, einen Redner zur Ordnung zu rufen und ihm das Wort zu entziehen, wenn dieser Ungehöriges vorbringt, vom Gegenstände abschweift oder verhältnißmäßig zu viel Zeit für sich in Anspruch nimmt. Er läßt auf Antrag dreier Mitglieder über Schluß der Debatte abstimmen und schließt die Verhandlung über einen Gegenstand, wenn die Versammlung solchen angenommen. §. 27. Ueber die Verhandlungen der Versammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der Verwaltung und mindestens zehn Mitgliedern zu unterzeichnen ist. X. Austritt. §. 28. Der Austritt kann keinem Mitgliede verweigert werden, 'der Austretende verliert jedoch für sich und seine Hinterbliebenen alle Ansprüche an den Verein und dessen Vermögen. §. 29. Auch derjenige hört auf Mitglied des Vereins zu sein, und verliert für sich und seine Hinterbliebenen alle Ansprüche an den Verein und an deffen Vermögen, welcher die Jahresbeiträge sechs Monate nach dem Verfalltage nach vorher erfolgter, diesen Rechtsnachtheil hervorhebender Mahnung, nicht entricht richtet hat.