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Der israelitische Bote · 1879-06-12 · 24 (12.6.1879) · p. [Seite 1]

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Journal
Der israelitische Bote
Volume
5 (1879)
Issue
24 (12.6.1879)
Date
1879-06-12
Page
[Seite 1] (sequence 1)
Language
German
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Erscheint jeden Donnerstag. Abonnement: '' Vierteljährlich 2 Mark, Ausland vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Bestellungen nehmen alle Postanstalten entgegen. V. Iayrgang. Verantwortlicher Redacteur Moritz Baum in Bonn, Expedition: Petersstraße Nr. 8. Non«, 12. Juni 187S (5639). Inserate: Die Petitzeile oder deren Raum' 10"Pf. ^Zahlbar hier. Inserate werden biS Dienstag erbten. <sQ l m t i 24. Leitender Artikel. Die schülerhafte Ruchlosigkeit des Hr«. vr. S. Holdheim im Gebiete talmudischen Wiffens. Schreiben des Dr. Auerbach h“'£u'\ an den Rabbinatscandidaten L. in B. Den 14. Äug. 1845. (Fortsetzung stehe Nr. 20.) S. 14. der Brochüre wird eine talmudische Lehre urgirt, daß selbst, wenn im Momente der Leistung des promissorischen Eides der Gedanke vorwalte, ihn nicht erfüllen zu wollen, er dennoch aufzulösen und das religiöse Gewissen von der Erfüllung von Gott ganz entbunden sei! Lesen Sie dagegen Maimonides am Ende von Hilch. Schewuoth und Sie erfahren, daß, wenngleich die Auflösung promissorischer Eide juridisch gestattet (HBim nns >"y) und der Uebertreter von der gerichtlichen Geißelung befreit ist, es moralisch unrecht sei, (nach einer Talmudstelle in Ketuboth), so lange der Eid nicht mit einer andern Pflicht collidirt, ihn lösen zu lasten. Entnehmen Sie nun von selbst, wie moralisch tadelhaft im Sinne des Talmuds der sein müsse, der schon im Augenblicke des Schwörens und Gelobens den Gedanken hegt, den Schwur nicht halten zu wollen. Wir kommen jetzt an die Stelle im 'DTI, worauf Herr Holdheim (S. 17) so großes Gewicht legt und als auf ein unwiderlegliches Argument so gewaltig zu pochen sich erlaubt. Zuvor aber einige Prolegomena, die wir um so mehr festzuhalten haben, als deren Unkenntniß Herrn Holdheim in ein Labyrinth geführt haben, wo ihm nur der tragi-komische Zauberspruch: das rabbinische Judenthum muß verbrannt werden (S. 16), einen Ausweg bahnte. 1) Der Meineid ist nach der Schrift nicht bloß eine religiöse Sünde gegen Gott, sondern auch gegen die menschliche Gesellschaft, und namentlich gegen den, der dadurch gekränkt und beeinträchtigt wird. Daher der bußfertige Meineidige nicht schon durch Bekenntniß und Opfer, sondern erst durch Zurückerstattung der Hauptsumme und Zubuße eines Fünftels der Pflicht genügt (3. M. 5, 25; 4. M. 5, 7; 1. Kön. 8, 13: Wenn Jemand wider seinen Nächsten sündigt, indem er einen Schwur wider ihn ablegt, womit er sich bindet, und es kommt vor deinem Altar). Ueberhaupt giebt's ja keine Sühne auf Sünden der Beeinträchtigung unserer Mitmenschen, so lange wir diese nicht befriedigt haben, selbst der Versöhnungstag sühnt da nicht *jOty DVny rinn nx rrew iv "IB2D 2//m px rarb dtk Joma 87. 2) Die Sünde des falschen Eides nyntP *lptn, promissorisch oder assertorisch, kann aber niemals, selbst nicht durch Reue und Buße und Zurück- Der Ichabbes-Hans oder: Der Zauberspiegel. Hans! rief er — ihn bei seinem Gemeinnamen zu nennen, dazu konnte er aus bekannten jüdisch-religiösem Bedenken*) sich niemals entschließen. — „Punkt 11 Uhr spannst du ein, ich fahre heute nach Zungenhausen." Zur besagten Stunde hielt das Fuhrwerk vor der Thür, und als Schabbeshans dem Parnoß den Zügel in üblicher Weise in die Hand gab, sagte dieser, scheinbar ganz arglos: „Ich fahre zum Rabbiner, der wird mir sagen, wer der Dieb ist, welcher meinen Becher gestohlen hat?" Ein Seitenblick auf Schabbeshans gab ihm die Gewißheit, daß er auf der richtigen Fährte sei, denn er erblaßte und es schien ihm, als zittere die Hand, die ihm die Peitsche reichte. Rasch, ohne sich weiter umzusehen und ohne einem Menschen eine Sylbe von seinem Verdacht und was damit zusammenhing zu sagen, fuhr er ab und rief blos zurück: „Daß Du Schlag 5 Uhr zum Ausspannen da bist, *) Wer seinem Nächsten einen Schimpfnamen gibt, hat keinen Antheil am ewigen Leben, sagt der Talmud. erstattung, und eben so wenig durch die Geißelungsstrafe vollkommen gesühnt werden; die göttliche Strafe ist vielmehr immer in ihrem Gefolge. Denn gerade bei dieser Sünde steht r, np!p „Gott läßt den Meineidigen nicht ungestraft", Schewuoth 39 a; Joma 86 a; Maimonides Hilch. Schewuoth Abschn. 12 § 1: y"X ^12 ninnty yiy nnb -isddd px np^tr. Die Ursache, warum grade bei dieser Sünde keine Buße, keine Geißelung die Strafe abzuwenden vermag, weil der Schwörende Gott selbst auffordert — indem er ihn zum Zeugen anruft — er solle ihn bestrafen, wenn er Unwahrheit beschwöre. Schon aus diesen einfachen Thesen werden Sie ersehen, was von der Manie (S. 17—18), daß der Meineid in der mosaischen Lehre bloß eine religiöse, theokratische Sünde gegen Gott, nicht aber als Verbrechen gegen die Menschen zu betrachten, und daß nach den Rabbinen auch der vorsätzliche Meineid durch gerichtliche Geißelung vollends zu schützen, zu halten sei, und welche Unwissenheit die Behauptung (S. 18) involvirt, daß die Auflösung deshalb bei assertorischen Eiden nicht in Anwendung gekommen, weil man der Theokratie zu Gefallen lieber die Geißelungsstrafe in Anwendung gebracht und darum die Auflösung nur bei promissorischen Eiden gebräuchlich wurde, weil bei dieser keine Geißelungsstrafe in Anwendung kommen könnte, — als wenn es nicht eine HplDS H2^n wäre, •»P^r ^2X1 t?2*>X X^tT yntw, Schewuoth 21a, und zwar nicht nur wegen "|ptt6 '»DBO TOtÄT! >6, sondern auch, und selbst bei TTX wegen vm?rP xb (conf. Nedarim 16b und besonders 1SO2!2^"V i,n pd -pinn). 3) Wenn ein promissorischer Eid, nachdem er vollends übertreten, gelöst worden, so kann nach der Ansicht von X2"1 (Schewuoth 27b) die Auflösung nicht befreien von der Geißelung, weil sie hier nicht zurückwirkt, was hingegen nach HD^ÖX (dessen Meinung die Codices TitS D2"D"1 als Gesetz recipiren) bei promissorischen Eiden allerdings der Fall fft. Wäre, wie H. angiebt, die Auflösung aller, selbst assertorischer Eide im rabbinischen Judenthum ausgesprochen obgleich diese schon im Augenblicke des Schwörens vollends zum Meineide geworden, wie könnte eine Controverse zwischen *0*1 und ")Di?2X über Auflösung bereits übertretener Gelübde stattfinden? Nebenbei sei es bemerkt, daß auch die Behauptung (S. 18), daß, wenn der zum Empfange der Geißelstrafe an das Brett gebundene Eidbrüchige durch die Flucht entwischt und sich den Eid lösen läßt, er dadurch von der Strafe befreit wurde, ein grober Schnitzer ist. da ja in diesem Falle die Flucht, welche ihn in der Oeffentlichkeit beschämt, der Geißelung ganz gleich steht (Schewuoth 28a, Mackot 23a rTQr0*7 erklärte Raschi) und der Auflösung nicht bedarf. Fortsetzung folgt. Hans, da bin ich unfehlbar wieder l“ Wirklich, er war mit dem Schlag 5 Uhr da, und Schabbeshans stand, ihn erwartend, vor der Thür. Wie er aus gespannt hatte, sagte er zu ihm: „Komm gleich, wie das Pferd im Stalle ist, herein zu mir in mein Hinterzimmer; ich muß Dir was Wichtiges zeigen; rasch, eile Dich!* Wie nun Schabbeshans über ein Kleines in's Zimmer trat, in dem bereits Sternheimer sinnend und rasch auf und ab schritt, sing dieser im feierlichsten Tone also an: „Hans! ich weiß, daß Du mir ein treuer Diener warst von jeher. Dir will ich ein Geheimniß anvertrauen, von dem außer Dir und mir Niemand je etwas efahren soll. Merke wohl auf und wenn ich nach vielen anderen Worten rufe: „Hierher, hierher!" Dann springst Du schnell hinter mich, packst mich an den zwei Schultern mit aller Kraft und läßt mich nicht los, wenn ich mich noch so sehr sträube. Dabei richtest Du Deinen Blick scharf über meine rechte Schulter auf das, was ich in der Hand haben werde und regst und rührst Dich nicht. Denn wisse, der Rabbiner hat mir ein Mittel gegeben, durch welches ich den Dieb des Kelches entdecken kann, und Du sollst mein Zeuge dabei sein." Wie ein Espenlaub zitternd, stand Schabbeshans da. Sternheimer schien nichts davon zu bemerken. Er zog ein viereckiges Paquetchen aus der Seitentasche seines Rockes, welches mit Die ,-rpbd in medieinischer und religiöser Hinficht. Gutachten eines Csmprtenten. (Fortsetzung, siehe Nr. 20.) Besitzt denn die 'um nicht so viele Autorität, daß eine von ihr als 'jdd angegebene Erscheinung (das Unterlassen der gehörigen Reinigung der Wunde nämlich) und wäre sie auch unter tausend Fällen nur einmal möglich, zumal bei der Vornahme eines Gebotes das unbedingt von den urältesten Zeiten in ununterbrochener Reihenfolge auf gleicher Weise stets ausgeführt, unsere volle Beachtung ansprechen kann? Gewiß doch. Vielleicht ist durch diese so einfache, wie durch und durch wahre Erklärung Mein für jeden Unparteiischen die ganze Frage bereits gänzlich gelöst. Eine gegen die weder in ihr selbst, noch späte in der auch nur ein einziger XT1DX und X3J. streitet, eine piitPD, die von allen Seiten her ihre volle Bestätigung findet, sie enthält keinen gewöhnlichen Gebrauch, nein! ''Ol legte mehr nieder, Alles, was laut B^X "’SD B^X n^2p man thun durfte, und deshalb thun mußte, weil höhere Pflicht es gebot, was demnach, wenn man es unterließ, Sünde war. Doch hören wir, wie von jener Seite weiter argumentirt wird. Ein nachmischnischer Autor fügt weiter hinzu, „daß, wenn die Meziza unterbleibt, Gefahr damit verbunden sei, und man den Arzt, der diesen Akt nicht vollführt, entferne.* Dieser nachmischnische Autor ist aber wieder ganz einfach X£>3 '1 in der /miDX der, ohne daß Jemand es bestreitet, den Grund der N2BD erklärt, weshalb rotP nnn nB’BD sei; diesen Grund in der 'J2D findet, und demgemäß und selbstverständlich das pTOJJD als p!2bn bestimmt; was übrigens auf die selbst kaum einen Einfluß hat. „Man hielt aber," wird fortgefahren, „desto strenger auf weil man das Kind ohne dieselbe in Gefahr glaubte, sie also eine Nachbehandlung ist, der zwar der Uman von Seiten des Gebotes sich entziehen könnte rc." Als ob, H22D kein Gebot wäre, und der Uman nicht gerade deshalb um es zu vollführen, n2t£> ^flD sein mußte? Doch jetzt gelangen wir zu dem Haupt- und Schlußbeweise: „Hätte der Talmud," so sagt man, „ein anderes, der Meziza gleichkommendes Mittel gekannt, so würde er ohne Zweifel nicht ausschließlich auf dieselbe gedrungen haben: und wäre die medicinische Wissenschaft aus der heutigen Höhe gestanden, und hätte erklärt, daß die 'üi^D nicht nur durch andere Mittel vertreten werden kann, sondern sie sogar gefährlich sei, so würde er sie gar nicht gestattet haben rc." Abgesehen aber davon, daß der Talmud, wie bereits mehrfach erörtert, hier keinen gewöhnlichen Gebrauch gegeben; abgesehen davon, daß unter solchen Prämissen, rothen Schnüren kreuzweise gebunden war, und als er öffnete, entpuppte sich ein zierliches Spiegelchen, jedoch von Schabbeshans nur auf der Kehrseite gesehen. Auf dem Tische, mit Schwarz bedeckt, brannte ein Licht, die Läden waren geschlossen, und jetzt fing Sternheimer heftig zu gestikuliren an und rief laut: „Satan! hilf! Halleluja! Amen! Sela! hierher! hierher!" und rasch, bis auf's Tiefste ergriffen, sprang Schabbeshans hinzu, ergriff ihn und sah ihn, wie ihm gesagt worden, über die Schulter und erblickte so in dem vorgehaltenen Spiegel — sich selbst. Auf den Tod erschreckt stürzte er mit dem Ruf: „Herr Parnoß! Herr Parnoß! Um des Himmels Willen! ich bin der Dieb! ich will den Becher wieder hergeben I sagt nur keinem Menschen was davon." Das war das Ergebniß des von Sternheimer ausgedachten Plan's, der ganz den erwünschten Erfolg hatte, ohne daß die Einschreitung der Gerichte nöthig gewesen war. Den Spiegel hatte er natürlich im nahen Städtchen heute gekauft und ihn so zu seinem Zwecke benützt. Nach einigen Wochen war der Rabbiner nach Lob- Heim gekommen and hatte den Tribut der Achtung und Dankbarkeit seiner Gemeinde mit passender Änrede bei solenner Feierlichkeit in dem schönen werthvollen Pokal empfangen. (Schluß folgt.)

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