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Der israelitische Bote · 1879-03-20 · 12 (20.3.1879) · p. [Seite 3]

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Journal
Der israelitische Bote
Volume
5 (1879)
Issue
12 (20.3.1879)
Date
1879-03-20
Page
[Seite 3] (sequence 3)
Language
German
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I i 1 r 'et Mädchen sind bereits mit ihren Kindern plaeirt. ^artige Fälle kommen auch in Cöln vor und gehren sie leider nicht zu den Seltenheiten. Darum ist es unser sehnlichster Wunsch, daß das vor kurzem angeregte Projekt, die Errichtung eines Asyls für Waisenkinder verwirklicht werden möchte, damit auch möglicher Weise in vorstehendem Falle geholfen werden könne. Wir haben schon früher eine Anregung zu einem Unternehmen gegeben. Siehe Nr. 1, Jahrg. II, „Besprechung der Gründung eines Mohelimvereins", darin sagten wir, daß es wünschenswerth wäre, daß jüngeren Leuten Gelegenheit gegeben werde, sich zu Mohelim auszubilden, und daß auch anderseits dem Mohel für die arme Wöchnerin eine Unterstützung aus der Vereinskasse zur Verfügung käme. Hoffentlich wird es uns bei günstigen Zeitverhältniffen möglich sein, den Gegenstand aufs Neue zu beregen und unsere Idee verwirklicht zu sehen. Der Herausgeber dieses Blattes hat seit 1875 von Zeit zu Zeit bei rVHH und andern passenden Gelegenheiten zu diesem Zwecke öfterer Unterstützungen erhalten, wodurch schon manches arme Geschöpf vor Noth geschützt wurde. Nicht allein unverehelichte Mütter, sondern auch verschämte Familien wurden nach Verhältniß und Stand der Casse unterstützt. „Ueber die Art und Weise, wie das geschäftliche Mohelim- Wesen betrieben wird, so auch über die Operation selbst werden wir in einem anderen Artikel baldigst sprechen, besonders da wir die in jüngster Zeit von mehreren Familien an uns geäußerten Zweifel über die vorschriftlich richtige Vollziehung der an ihren Kindern nach der von ihnen erbetenen Untersuchung vollkommen begründet fanden. D. Red. Bonn. Im Jahre 1877, am 20. Mai, ()V>D'n) starb hier, tief betrauert von Allen, die ihr wohlthätiges Wirken für Arme und Nothleidende zu würdigen wußten, im hohen Alter Frau JeanetteHeymann, nachdem ihr und ihrem sie überlebenden Gemahl noch wenige Jahre vorher, nämlich am 2t. Dezember 1874, das seltene Glück zu Theil geworden, ihre goldene Hochzeit zu feiern; bei welcher Gelegenheit der Vorstand und die isr. Gemeinde es sich zu einer Herzenspflicht machten, auch in Ansprachen und andern äußern Beweisen ihre besondere Verehrung an den Tag zu legen. Der Grund, wrßhalb wir der Hingeschiedenen eben jetzt gedenken^ wird sich aus dem Folgenden ergeben. Dieselbe hat im Jahre 1862 einen Frauen» und Jungsrauen-Verein gestiftet, an dem die Beitretendeu mit dem als Minimum festgestellten monatlichen Beitrage von 21/2 Gr. sich betheiligten. Daß es der Gründerin durch ihre persönliche Fürsprache bei Hor-orationen (unter andern von einem Nichtisraeliten, , Herrn Baron v. Diergardt, vor und nach bis circa über 100 Thaler), sowie durch ihre unausgesetzten Bemühungen, denen sie sich ungeachtet der Beschwerden ihres Alters und ihres mitunter schwankenden Gesundheitszustandes unterzog, gelungen war, auch bedeutende Beiträge zu erzielen, wollen wir nur beiläufig bemerken. Ueber Einnahmen und Ausgaben hatte sie — ohne dies unserseits erst bemerken zu müssen — auf's genaueste Buch geführt, und vielfache Anerkennungen warm ihr von der Stadtbehörde und hoch angesehenen Personen zu Theil geworden, da ihre Wohlthätigkeit auch über die engen Grenzen des Vereins hinaus auf patriotische und allgemein menschliche Zwecke sich erstreckte. — Da die Berufung einer Nachfolgerin sich zur Zeit noch schwer bewerkstelligen ließ, und demnach der Verein seine Thätigkeit eingestellt hatte, so hatte ihr Wittwer dem hiesigen Gemeindevorstande den Cassenbestand von 255 M. 65 Pf. übergeben *), der, wie wie wir vernommen, dem Armen- Fonds der Gemeinde überwiesen worden 2). Aus dessen Statutm heben wir jetzt nur den Paragraph 8 hervor, der in Aehnlichkett mit den Zwecken unserer hier bestehenden Männer-Genossenschast non min also lautet: „Sollte ein Sterbefall eines Vereinsmitgliedes Vorfällen, so sind sämmtliche Mitglieder verpflichtet, hülfreiche Hand vor der Beerdigung zu leisten" u. s. w. Ob dieses als eine heilige Pflicht jedoch auch im wörtlichen Sinne dahin ausgefaßt worden, um erforderlichen Falles das unbehagliche Gefühl, ja das Grausen, welches den zart angelegten Naturen schon das Wort „Tod" und das, was mit ihm im Zusammenhänge steht, gemeinschaftlich einzuflößen pflegt, zu überwinden und — so zu sagen — selbst Hand anzulegen? — Dieser Frage, welche wir an alle diejenigen richten^ die es angehet, stellen wir den Fall entgegen, daß ältere, selbst auf Armenunterstützung angewiesene Frauen, die seither mit weiblichen Leichen sich beschäftigten, im Laufe der Zeit, — um dieser religiösen Pflicht (riDKl IDn m^DJ) sich zu unterziehen —, auch gegen angemessene Vergütungen nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte. Man wird uns vielleicht entgegnen, daß in diesem — von dem Bestehen des Vereins ganz unabhängigen — Falle, wie seither schon die nöthigen Bestimmungen — wie selbstverständlich — getroffen würden. Wir geben dies vollkommen zu, wissen aber auch aus Erfahrung, daß man nicht selten sich gegenseitig auf einander verläßt und oaß beim Mangel verpflichtender Bestimmungen, wie solche nur von einem geordneten Verbände ausgenommen werden, auf das freiwillige Eintreten Einzelner nicht immer zu rechnen wäre. Ferner weiß jede Frau recht gut, daß ihre monatlichen Beiträge — so lange der Verein bestand — nicht allein der Fürsorge in Todesfällen, zumal wenn diese weniger bemittelte Familien treffen, gewidmet, sondern auch für die andern wohlthätigen Zwecke des Vereins bestimmt waren. So sehr wir nun auch die Privat-Wohlthätigkeit der israelitischen Frauen —, wenn und soweit ihre Mittel eS ihnen möglich machen —, stets hochgeachtet, so wird doch zugegeben werden müssen, daß nur in einer gemeinschaftlichen Betheiligung Aller, denen eine geordnete Verwaltung zur Seite steht, welche eine zweckmäßige Benutzung der zusammengebrachten Mittel resp. die den jeweiligen Hülfsbedürftigen entsprechende Fixirung der Spenden sich zur Aufgabe gesetzt, Ersprießliches zu Stande kommen könne; zumal wenn, wie wir uns überzeugt halten dürfen, die betheiligten Frauen und Jungfrauen aus religiösem Herzensdrange in Opfern ihrer Mildthätigkelt — je nach den sich steigernden Bedürfnissen — diese heilige Aufgabe wesknüich zu erleichtern und so den Zweck eines solchen Vereins aus allen Kräften zu fördern suchen. Ein weiteres Wort zu Gunsten eines Vereins, der während seines fünfzehnjährigen Bestandes sich allgemeiner Anerkennung feiner Leistungen zu erfreuen hatte, scheint uns überflüssig, indem wir uns jetzt nur noch auf die als bekannt vorauszusetzenden Thatsachen berufen, daß auch in unzählig vielen israelitischen Gemeinden Männer- Vereine, besondere Armen-Commissionen und Frauen- und Jungfrauen - Vereine — in gleich erfolgreichem Wirken — neben einander bestehen. So zweifeln wir denn auch nicht, daß wir unfern frommen Leserinnen wie aus dem Herzen gesprochen, wenn wir hiermit den Wunsch ausdrücken, daß der bis zum Tobe seiner Stifterin bestandene, oben erwähnte Frauen- und Jungfranen-Verein seine frühere segensreiche Thätigkeit wieder aufnehme; und würde es uns außerordentlich freuen, wenn wir mit den vorstehenden Worten die Anregung hierzu gegeben hätten. 1) Wir können diesem Verfahren nicht zustimmen. Mindestens hätte der Wittwer, Herr I. Heymann, mit Rücksicht darauf, daß hierbei die beisteuernden Mitglieder doch auch ein Wort mitzusprechen haben, eine General-Versammlung des Vereins veranlassen sollen, um über den Casfen-Bestand das Nähere zu bestimmen. Wir bedauern, daß unsere damalige Abwesenheit uns verhinderte, den Verein auf die Geltendmachung seiner Rechte aufmerksam zu machen. Uebrigens meinen wir, daß unter den Frauen sich doch noch wohl eine willige Nachfolgerin gefunden haben würde. 2) Gegen eine nur provisorische Aufbewahrung der Gelder hätten wir nichts einzuwenden. Ans Hannover. Der Herr Oberpräsident der Provinz Hanover hat im Aufträge des Herrn Ministers der geistlichen Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten, unter Aufhebung aller entgegenstehenden allgemeinen und besonderen Bestimmung, eine Ferienordnung für sämmtliche Volksschulen der Provinz erlassen, mit deren Durchführung in den jüdischen Schulen ihrer resp. Bezirke die Landrabbiner von den Königlichen Landrosteien beauftragt sind. Für die jüdsichen Schulen der Provinz Hanover werden daher, in Betreff der Festsetzung und Vertheilung der Ferien, nachfolgende Bestimmungen getroffen. Allgemeine Bestimmungen des Herrn O.berpräsidenten in B ezug auf die jüdischen Schulen. 8 1. Die gesammte Ferienzeit im Verlaufe eines Schuljahres wird auf drei und sechszig Tage festgesetzt, mit Einschluß der in die Ferien fallenden Sabbathe und jüdischen Festtage. Schulfrei, jedoch in die Ferienzeit nicht einzurechnen, sind die außerhalb der Ferien fallenden allgemeinen jüdischen Festtage, der Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers und Königs und der Sedantag. Dagegen sind rein örtliche Fest- und Feiertage aller Art, wie auch solche Wochentage, an denen der Unterricht in Veranlassung des Gottesdienstes ausgesetzt wird, wie die Fast- und Halbfeiertage, auch obige 63 Tage anzurechnen. Beginnt der Unterricht wieder an einem Sonntage, so ist der diesem vorhergehende Sonnabend nicht in die Ferienzeit anzurechnen. 8 2. Für Schulen in Städten kann die Ferienzeit auf neunundvierzig Tage beschränkt werden, für deren Berechnung die Bestimmung im § 1 gleichfalls maßgebend ist. 8 3. Unterichtsausfälle, welche in Folge von Beurlaubung der Lehrer — behufs Thetlnahme an Lehrerconferenzen, an Prüfung zu militärischen Zwecken und sonst (Z6) eintreten, werden bei Bestimmung der Feriendauer nicht berücksichtigt. 8 4. Die Ferien sind in der Regel so zu vertheilen, daß 1. Drei bis vier Wochen auf das Passah,-Wochen- und Laubhüttenfest. 2 Die übrige Zeit der Ferien theils in die Sommer,- theis in die Winterzeit fällt. 8 5. Die für jede Schule festgesetzte Fenenordnung lst auf dem in der Schule anzuheftenden Stundenplan anzugeben. 8 6. Der Lehrer darf, wie mit Bezug auf § 2 bemerkt wird, nur nach vorher eingeholter Erlaubniß des Schulvorstandes die vorgeschriebenen Unterrichtsstunden aussetzen. Diese Erlaubniß ist nur aus dringenden Gründen und, wenn sie sich auf mehr als sechs Tage erstrecken soll, aus Vorschlag des Schulvorstandes durch den Landrabbiner zn ertheilen. Stehen der rechtzeitigen Einholung der Erlaubniß Schwierigkeiten entgegen, so ist dem Lehrer gestattet, ohne vorgängige Erlaubniß aus besonders dringenden Gründen, jedoch höchstens für einen Tag den Unterricht auszufetzen. Nachträglich hat er hiervon so bald wie möglich motivirende Anzeige zu erstatten. An dem Schulgelde darf dem Lehrer wegen der Ferien nicht gekürzt werden. 7. Die Ferienordnung trit mit dem 1. April 1879 in Kraft. Auf Grund dieser allgemeinen Bestimmung wirb für das bevorstehende Schuljahr 1879/1880, folgende Vetheilung der Ferienzeit festgesetzt. 1. Passahfest vom 7. bis 15. April 1879 (incl.) 9 Tage. 2. Wochenfest vom 27. Mai bis 1. Juni (incl.) 6 „ 3* Sommerferien vom 8. bis zum 28.Juli(incl.) 21 „ 4. Fasten um Gedalja 20. September 1 „ 5. Vom Rüsttage des Versöhnungsfestes bis zum Schluß des Hüttensestes vom 26. September bis 10. Oktober (incl.) 15 Tage. 6. Chanukafest 10. bis 17. December (incl.) oder vom 25. December bis 1. Januar 1880 (incl.)8 Tage 7 Fasten Esther's und Purim 25. 26. u. 27. Februar 1880 3 Tage. 63 Tage. Das Neujahrsfest mit dem vorangehenden Tage, sowie der 9. Ab sind frei, aber als außerhalb der Ferienzeit fallend (vergl. § 1), in dieselbe nicht mit eingerechnet. l Berlin. Wie uns mitgetheilt wird, hatte ein Referendar auf einem hiesigen Gericht vor Kurzem unter anderen Zeugen auch einem Sachverständigen den Sach- Verständigen-Eid abzunehmen. — Der Sachverständige weigerte sich, in die Hände des Referendars den Eid abzulegen, weil dieser ein — Jude war. V. Z. Prenzlau. (Priv.-Mitth. Unser Rabbiner, Herr Dr. Ehrenfeld ist zum Nachfolger des von Gnesen nach Frankfurt a.M. berufenen Rabbiners Dr. Horowitz gewählt worden. Oesterreich. Pesth. Einem Beschlüsse des obersten ungarischen Gerichtshofes zufolge sind jüdische Trauungen, welche nicht gesetzlich vorgenommen wurden, auch dann nicht gültig, wenn dem jüdischen Gesetze entsprochen worben ist. Berichtigung. Nach Siegburg. Nach genauer Erkundigung, beruth cs auf einem Mißverständniß, daß der Cantor der Reform-Gemeinde zu Bonn als Candidat für die Gemeinden Beuel vis-ü-ym Bonn dort am ÜH12 zn rmnty vorgebetet und die vorgelesen. Der Cantor Herr Joseph Abraham wurde allerdings mit dem Vorbeten beehrt, wahrscheinlich aus Rücksicht, weil er schon seit 25 Jahren diese Functionen gewöhnt, im Tempel dafür keine Gelegenheit hatte, indem an jenem Morgen daselbst kein Y>JÖ zusammengekommen war. E-naben o&e* junge Leute aus respectabl.r D Familie finden in einem gebildeten, achtbar..., israelitischen Hause in Hamburg Pension. Die besten und empfthlendsten Referenzen stehen zu Diensten. Adr. unter ET. 0901 gefl. an die Annoncen-Expediticn von Haasenstein u. Vogler in Hamburg. 2288

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