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Israelitischer Jugendfreund · 1898-01-01 · 24 (1898) · p. Seite 354

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitischer Jugendfreund
Volume
4 (1898)
Issue
24 (1898)
Date
1898-01-01
Page
Seite 354 (sequence 4)
Language
German
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— 354 — tragen konnten. „Wer so für jedes Tier das Geeignete heransznfinden weiß, der wird auch meinem Volke der beste Hirte sein." sprach Gott und machte David zum Könige über Israel. Zaar baale chajim, Schmerz lebender Wesen, d. h. das Verbot der Tierquälerei und das Gebot die Schmerzen bei einem Tiere zu verhindern, nach Umständen sie zu lindern, sind nach Bibel und Talnurd religiöse Bestimnumgen — Das Tier hat nach den Anforderungen der jüdischen Religion ein Recht auf den Schutz und die Fürsorge der Menschen, nicht nur weil viele derselben den Menschen dienen und nützen, sondern mich um deswillen, weil es ein mit Empfindung begabtes Geschöpf des ollliebenden Gottes ist. Wie es von Gott heißt: „Er läßt wachsen Gras für das Vieh und Kraut für den Gebrauch des Menschen (Ps. 104,14), Mensch imb Vieh hilfst du. o Herr, (Ps. 36,2) so soll auch der Mensch in das Empfindungs leben der Tiere sich versenken und ein Frevler wird der genannt, der Grausamkeit gegen dieselben sich zu Schulden kommen läßt. (Spr. 12,10 ) - Wie Gott zu Jonah, der ärgerlich über die Verschonung des bußfertigen Niniveh war: ..Mir sollte es nicht leid sein um die große Stadt, die so viel Menschen hat und so viel Vieh," (Jonah 4,11), so soll der Mensch Mitleid mit dem leidenden Vieh haben, helfend ihm beispringen, selbst wenn es seinem Feinde gehört: „Wenn du der: Esel deines Feindes unter seiner Last liegen siehst, sollst du es dir nicht gestatten, es ihm zu überlassen: vielmehr alles fahren lassen und ihm beispringen". (2. B. M. 23,5). — Wir dürfen keinem Tiere, auch wenn es feinen Eigentümer hat. oder wenn wir dessen Eigentümer nicht kennen, irgend einen Schmerz verursachen, nur dann ist dies gestattet, wenn es sich dabei um Förderung des menschlichen Lebens oder eines sittlichen Zweckes handelt. Die Vorschriften beim Schächten eines Tieres, von deren genauester Beachtung es abhängig ist, ob der Genuß des Fleisches gestattet ist. bewirken, daß das Tier fast gar keinen Schmerz bei der Tötung empfindet. Selbst die Sabbatruhe wird auf das Tier ausgedehnt. „Du sollst keine Arbeit verrichten, du und dein Sohn und deine Tochter, dein Diener und deine Magd und dein Vieh und kein Fremder, der in deinen Thoren ist". (2. B. M. 20,10). „Sechs Tage sollst du deine Arbeiten verrichten, imd am siebenten Tage sollst du feiern, damit ruhe dein Ochs und dein Esel u. s. w." (2. B. M. 23,12). Deshalb darf man sein Vieh am Sabbat auch nicht leih- oder mietweise einem Nichtjuden, damit dieser es zur Arbeit benutze, überlassen. — Mari darf ein Tier nicht hindern, von den Früchten, an welchen es arbeitet, gn essen, denn es heißt „du sollst deinem Ochsen das Maul beim Dreschen nicht verbinden." (5. B. M. 25,4); ja, man darf sich nicht selbst zu Tische setzen, bevor man dem Tiere sein Futter vorgelegt, denn das Schriftwort lautet: „Ich werde Gras ans deinem Felde wachsen lassen fiir dein Vieh und du

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