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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1931-05-01 · 5 (5.1931) · p. Seite 2

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
6 (1931)
Issue
5 (5.1931)
Date
1931-05-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Der Oberrat besteht aus 15 Mitgliedern, darunter 2 Rabbiner, 2 Lehrer und je 1 Angehöriger jeder Provinz von Gemeinden mit weniger als 50 Steuerzahlern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter nach der gleichen Zusammensetzung zu wählen. Der Vorsitzende des Oberrates wird von dem Gemeindetag in besonderem Wahlgang gewählt. Anlage in. Eilt sehr! Tie Vorstände aller Verbandsgemeinden werden hiermit höflichst ersucht, die Abgeordneten ihrer Gemeinde, bzw. ihres Stimmverbands, für den am 21. Juni d. I. stattfindendcn Gemeindetag dem Verbandsbüro umgehend zu bezeichnen. Formular nachstehend. Kleingemeinden schließen sich zu Stimmverbänden zusammen. Die Wahl der Abgeordneten derselben erfolgt durch Abstimmung der Ersten Vorsteher. Aus fünfzig Steuerzahler entfällt ein Abgeordneter. Mainz, den 1. Mai 1931. Hochachtungsvoll Gez.: B. A. Mayer, Verbandsvorsitzender. Muster: An den Oberrat des Landesverbandes der isr. Religionsgemeinden Hessens Mainz. Als Abgeordneter unserer Religionsgemeinde ist Herr . .bestimmt worden. Unsere Gemeinde zählt .... Steuerzahler. Unser Stimmverband zählt .... Steuerzahler. Zu unseren: Stimmverbnnde gehören die Religionsgemeinden: , den .. Mai 1931. Stempel Erster Vorsteher der israelitischen Religionsgemeinde. XU. Vorstehendes ist mit dem Stempel des Vorstandes oder des Bürgermeisters zu versehen. Bekanntmachung. Nachstehend geben wir einen Erlaß vom 28. März 1931 bekannt, den der Herr Reichsminister des Innern an die Arbeitsgemeinschaft der Jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches gerichtet hat. Mainz, den 1. Mai 1931. Landesverband der israel. Religionsgemeinden Hessens B. A. Mayer. Abschrift Ter Reichsminister des Innern Berlin XW 40, den 28. März 1931 Nr. IA 2000/28. 3 Platz der Republik 6 An die Arbeitsgemeinschaft der jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches in Berlin-Charlottenburg 2. Tie unerhörten Beschimpfungen, denen in letzter Zeit in immer steigendem Maße die Religionsgesellschasten und ihre Einrichtungen ausgesetzt gewesen sind, und zu deren Bekämpfung sich die Paragraphen 166, 167 des Strafgesetzbuches nicht als ausreichend gezeigt haben, haben die Reichsregierung veranlaßt, dem Herrn Reichspräsidenten Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, künftig derartige verwerfliche Ausschreitungen zu unterbinden. Dementsprechend ist in der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen bestimmt worden, daß alle öffentlichen politischen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel verboten oder aufgelöst werden können, bei denen zu besorgen ist, daß eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, ibre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Verehrung beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und Geldstrafe bis zu 10 000 RM.'ist bedroht, wer eine hiernach verbotene Versammlung veranstaltet oder leitet oder dabei als Redner auftritt, mit Gefängnis oder Geldstrafe, wer an einer solchen Versammlung teilnimmt oder den Raum dafür zur Verfügung stellt. Druckschriften, in denen eine Kundgebung der bezeichneten Art enthalten ist, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen und, wenn es sich um periodische Druckschriften handelt, auf längere Zeit verboten werden. Ich habe die Landesregierungen noch durch ein besonderes Schreiben darauf aufmerksam gemacht, daß auch die in den letzten Jahren zunehmend beobachteten Demonstrationsfahrten gegen das Osterfest unter die Verordnung fallen, und insbesondere Vorsorge getroffen, daß die in großem Umfange geplanten Kundgebungen der Kommunistischen Freidenkerorganisationen in der Reichshauptstadt unterbunden werden. Durch die Verordnung sind weitgehende gesetzliche Sicherungen getroffen, um Angriffen gegen die Religionsgesellschaften, ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Verehrung wirksam zu begegnen. Die Verordnung beschränkt den Schutz zunächst auf die Religionsgefellschaften des öffentlichen Rechts, jedoch ist sie von der Erkenntnis der Notwendigkeit und dem allgemeinen Wunsche getragen, die Auseinandersetzung zwischen den Weltanschauungen allseitig in Bahnen zu lenken, die einem geistigen Kampf angemessen sind. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Verordnung als verbindliche Norm für das staatliche Zusammenleben auch von solchen Kreisen anerkannt, die außerhalb der kirchlichen Gemeinschaften stehen und sich zu anderen weltanschaulichen Auffassungen bekennen. Die für die Wirksamkeit der Verordnung unentbehrliche innere Zustimmung dieser Kreise steht aber unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß die geistige Auseinandersetzung mit anderen weltanschaulichen Haltungen in den gleichen Formen geführt wir!), wie sie für die Religionsgesellschasten durch die Verordnung gesichert sind. Auch Ihrer Aufmerksamkeit werden Einzelvorkommnisse nicht entgangen sein, die erkennen lassen, daß die Grenzen der Auseinandersetzungen mit Andersdenkenden auch von einzelnen Vertretern der Religionsgesellschaften nicht immer voll eingehalten werden. Vom Standpunkt einer ausgeglichenen Gerechtigkeit und um das allgemeine Ziel der Verordnung zur Geltung zu bringen, ist es mir daher ein Bedürfnis, die Aufmerksamkeit der Arbeitsgemeinschaft der jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches hieraus zu richten und die Bitte auszusprechen, in einer Ihnen geeignet erscheinenden Form erneut geneigtest Vorsorge treffen zu wollen, daß seitens kirchlicher Stellen alles vermieden wird, was von den Andersdenkenden als eine Beschimpfung oder böswillige Verächtlichmachung empfunden werden könnte. gez. Wirth. Bekanntmachung über Reichsunfallversicherung der Ehewroth Kadischoth. Unter Hinweis aus unsere im Mitteilungsblatt, 4. Jahrgang Nr. 11 vom November 1929, Seite 1, Spalte 2, unter a gebrachte Mitteilung und Aufforderung geben wir unseren Verbandsgemeinden folgendes bekannt: Durch das dritte Gesetz über Aenderungen in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1928 (RGBl. S. 405) sind auch Einrichtungen und Tätigkeiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und im Gesundheitsdienst in die Unfallversicherung der Reichsversicherungsordnung einbezogen worden. Die neu gegründete Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat nunmehr entschieden, daß auch die Ehewroth Kadischoth der Versicherung unterliegen. Die Beitragsleistungen sind verhältnismäßig gering. Für je zehn gemeldete Personen soll zusammen jährlich ein Kopfbeitrag von 5 RM. erhoben werden, und der Mindestbeitrag soll 2.50 RM. betragen. Anmeldeformblätter können bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der deutschen Liga der freien Wohlfahrtspflege, Berlin X 24, Oranienburger Str. 13/14, erholt werden. Mainz, den 1. Mai 1931. Landesverband der israel. Religionsgemeinden Hessens B. A. Mähe r.

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